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ERNEUERBARE-WÄRMEGESETZ BADEN-WÜRTTEMBERG (EWärmeG)
(Kurzfassung)
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 5.11.07 das Gesetz zur
Nutzung Erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz
- EWärmeG) beschlossen. Das Gesetz ist am 1.1.2008 in Kraft
getreten und sieht vom 1.4.2008 an Pflichten zunächst für die
Bauherrn neuer Gebäude vor.
Hintergrund ist die erklärte Absicht eine Beitrag zum Klimaschutz
in einem wichtigen Sektor zu leisten. Um das auf europäischer
Ebene anerkannte Ziel einer Begrenzung des globalen
Temperaturanstiegs auf 2 Grad zu erreichen, sind vielfältige
Maßnahmen erforderlich. Dazu gehören rationelle Energieerzeugung,
Energieeffizienz und nicht zuletzt der Einsatz erneuerbarer
Energien. Während im Stromsektor mit dem EEG ein Instrument
vorhanden ist, mit dem ein dynamischer Ausbau erneuerbarer
Energien eingeleitet werden konnte, steht eine vergleichbare
Entwicklung bei der Nutzung regenerativer Energie zur
Wärmeerzeugung aus. In Baden-Württemberg betrug der Anteil der
regenerativen Energien im Jahr 2005 am Endenergieverbrauch für
Wärme 8,3 %, bezogen auf den Primärenergieverbrauch 2,5 %. Die
bisher nicht erschlossenen Potenziale sind dementsprechend hoch.
Das Europäische Parlament hat im Februar 2006 die Kommission
aufgefordert, einen Richtlinienvorschlag zu unterbreiten, um den
Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen und Kühlen EU-weit von
derzeit etwa 10 % auf mindestens 20 % bis zum Jahr 2020 zu
erhöhen.
Im März 2007 haben die Regierungschefs auf europäischer Ebene ein
Ziel von 20 % erneuerbarer Energien am Primärenergieverbrauch bis
2020 beschlossen. Dies verdeutlicht den Handlungsbedarf, der auf
allen politischen Ebenen gesehen wird, um Maßnahmen in die Wege zu
leiten, welche die Nutzung der erneuerbaren Energien auf eine
breite Basis stellen.
Der ganz überwiegende Teil des Bedarfs an Niedrigtemperaturwärme
entfällt heute auf Raumwärme und Warmwasser, wie er typischerweise
bei Wohngebäuden besteht. Das rein technische Potenzial würde es
bereits heute ermöglichen, den wesentlichen Teil der Nachfrage für
Raumwärme und Warmwasser durch geothermische Energie zu decken.
Schätzungen des Bundes gehen davon aus, dass die solare Wärme
knapp 30 % und die Biomasse 20 % des Wärmebedarfs abdecken
könnten. Hinzu kommt die Möglichkeit der Nutzung von Bioöl und
Biogas.
Was technisch möglich und aus Gründen des Klimaschutzes geboten
ist wird heute häufig nicht realisiert, selbst wenn es sich um
eindeutig wirtschaftliche Maßnahmen handelt. Die heute vorhandenen
Förderinstrumente, wie z. B. das Marktanreizprogramm des Bundes
und Fördermaßnahmen des Landes im Bereich Biomasse und Erdwärme ,
haben in den vergangenen Jahren Impulse für die Markteinführung
gesetzt. Im Ergebnis hat dies bislang jedoch nicht ausgereicht, um
diese Potenziale der erneuerbaren Energien im Wärmebereich
ausreichend zu erschließen.
Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, eine
Pflichtregelung zur Nutzung eines Anteils erneuerbarer
Wärmeenergie als Standard vorzusehen.
Zwischen 85 und 90 % der Gebäude in der Bundesrepublik Deutschland
sind Wohngebäude. 10 bis 15 % sind Nichtwohngebäude. Das EWärmeG
bezieht sich in einem ersten Schritt nur auf Wohngebäude
und sieht zunächst keine Einbeziehung der Nichtwohngebäude
vor. Auch Nichtwohngebäude sollen in absehbarer Zeit in
Baden-Württemberg in eine Pflichtregelung aufgenommen werden. Für
diese Gebäude wird eine eine separate Lösung angestrebt, da die
Regelungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes nicht 1 : 1 auf
Nichtwohngebäude übertragen werden können.
Gesetzgebungskompetenz des Landes und bundesgesetzliche
Regelung
Der Schutz der natürlichen Zusammensetzung der Luft und damit der
Klimaschutz stehen im Vordergrund des Gesetzes, so dass Art. 74
Absatz 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung) die tragende Kompetenznorm
ist. Der Bund hat bislang im Hinblick auf den Klimaschutz von
dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch
gemacht, weshalb das Land der Weg zur Schaffung eigener Regelungen
offen stand. (Artikel 72 Absatz 1 GG). Das Landesgesetz ist am
1.1.08 in Kraft getreten. Derzeit wird auf Bundesebene ebenfalls
ein Erneuerbares Wärmegesetz diskutiert. Hier ist jedoch noch
nicht konkret absehbar, wann das Gesetz in Kraft treten wird.
Wesentlicher Unterschied ist, dass der Bundesentwurf sich nach
heutigem Stand ausschließlich auf Neubauvorhaben bezieht, jedoch
eine Öffnungsklausel für Regelungen der Bundesländer beim
Gebäudebestand beinhaltet. Auch in technischer Hinsicht gibt es
einige Abweichungen, die noch zu diskutieren und nach Möglichkeit
zu harmonisieren sind. Kernpunkte dabei sind unterschiedliche
Anforderungen an die Jahresarbeitszahl von Wärmepumpen, die im
Bundesentwurf Luft-Wasser-Wärmepumpen wesentlich günstiger stellen
als die energetisch bessere Erdsonden-Wärmepumpe.
Inhalt des EWärmeG
Wesentlicher Inhalt des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes ist die
Einführung einer Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der
Wärmeversorgung von Wohngebäuden. Der Wärmebedarf im
Bereich der Wohngebäude ist durch einen typischen Bedarf an
Raumwärme und Warmwasser gekennzeichnet, was bei anderen Nutzungen
in dieser Form nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber hat es sich
vorbehalten, auf der Grundlage eines Erfahrungsberichts über eine
Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, z.B. die
Einbeziehung von Bürogebäuden, zu entscheiden.
Bei Neubauten, für die ab dem 01.04.2008 der Bauantrag gestellt
wird oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig
eingereicht werden, gilt ein Pflichtanteil von mindestens 20 % des
jährlichen Wärmebedarfs. Bei Wohngebäuden im Bestand gilt ein
Pflichtanteil von mindestens 10 % des jährlichen Wärmebedarfs ab
dem 01.01.2010, wenn die Heizungsanlage ausgetauscht wird.
Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Zugelassen für die
Pflichterfüllung sind z.B. Solarthermie, die Nutzung von
Umweltwärme, z.B. mit erdsondengekoppelte Wärmepumpen, zentrale
Scheitholzkessel und Holzpelletanlagen sowie die Nutzung von
Biogas und Bioöl. Auch Einzelraumfeuerungen wie Kachelgrundöfen
werden anerkannt, wenn sie bestimmte festgelegte technische
Bedingungen erfüllen.
Das Gesetz stellt Erfüllungsfiktionen für bestimmte Maßnahmen zur
Verwirklichung des Pflichtanteils auf, um den Verpflichteten die
Umsetzung zu erleichtern. So gilt die Pflicht in jedem Fall als
erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04
m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche genutzt wird.
Des Weiteren gibt es Möglichkeiten der ersatzweisen Erfüllung, für
welche sich der Verpflichtete alternativ entscheiden kann.
Maßnahmen der ersatzweisen Erfüllung sind der Anschluss an ein
Wärmenetz, die Nutzung eines Blockheizkraftwerks und vor allem
Dämmmaßnahmen, wobei auch die Dämmung von Bauteilen, Wände oder
Dach ausreichen kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Nutzungspflicht.
Dies ist der Fall, wenn die Umsetzung der Nutzungspflicht
(Installation einer solarthermischen Anlage) baulich oder
technisch unmöglich ist oder andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften ( z.B. Denkmalschutz) entgegenstehen, der
Wohnungseigentümer bereits in der Vergangenheit zugunsten
erneuerbarer Wärmeenergie investiert hat oder die Verwirklichung
der Pflicht für den Betroffenen eine persönliche unbillige Härte
bedeuten würde.
Zur Überwachung der Erfüllung der Nutzungspflichten werden
Nachweispflichten der betroffenen Bauherren bzw.
Wohngebäudeeigentümer geregelt, die sie teilweise mit Hilfe eines
Sachkundigen erfüllen müssen. Als Sachkundige gelten diejenigen,
die nach Bundes- oder Landesrecht für die Ausstellung eines
Gebäudeenergiepasses zugelassen sind sowie fachlich qualifizierte
Handwerker. Den Sachkundigen kommen Hinweispflichten bzgl. der
Anforderungen dieses Gesetzes zu. Die Nachweise müssen den
zu-ständigen unteren Baurechtsbehörden vorgelegt werden.
Schließlich führen vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Nutzungs-, Nach-weis- und Hinweispflichten zu
Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu
ein-hunderttausend bzw. fünfzigtausend Euro geahndet werden
können.

Landtag von Baden-Württemberg - Drucksachen
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Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode
Drucksache 14 / 1969
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
(Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG)
Gesetzesbeschluss des Landtags vom 7. November 2007
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, im Interesse des Klimaschutzes
eine anteilige Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie bei Wohngebäuden
verbindlich als Standard einzuführen. Die Einsparung fossiler
Brennstoffe durch den Einsatz erneuerbarer Energien soll zu einer
Verbesserung des Klimaschutzes beitragen.

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