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ERNEUERBARE-WÄRMEGESETZ BADEN-WÜRTTEMBERG (EWärmeG)

(Kurzfassung)


Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 5.11.07 das Gesetz zur Nutzung Erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG) beschlossen. Das Gesetz ist am 1.1.2008 in Kraft getreten und sieht vom 1.4.2008 an Pflichten zunächst für die Bauherrn neuer Gebäude vor.

Hintergrund ist die erklärte Absicht eine Beitrag zum Klimaschutz in einem wichtigen Sektor zu leisten. Um das auf europäischer Ebene anerkannte Ziel einer Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf 2 Grad zu erreichen, sind vielfältige Maßnahmen erforderlich. Dazu gehören rationelle Energieerzeugung, Energieeffizienz und nicht zuletzt der Einsatz erneuerbarer Energien. Während im Stromsektor mit dem EEG ein Instrument vorhanden ist, mit dem ein dynamischer Ausbau erneuerbarer Energien eingeleitet werden konnte, steht eine vergleichbare Entwicklung bei der Nutzung regenerativer Energie zur Wärmeerzeugung aus. In Baden-Württemberg betrug der Anteil der regenerativen Energien im Jahr 2005 am Endenergieverbrauch für Wärme 8,3 %, bezogen auf den Primärenergieverbrauch 2,5 %. Die bisher nicht erschlossenen Potenziale sind dementsprechend hoch.

Das Europäische Parlament hat im Februar 2006 die Kommission aufgefordert, einen Richtlinienvorschlag zu unterbreiten, um den Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen und Kühlen EU-weit von derzeit etwa 10 % auf mindestens 20 % bis zum Jahr 2020 zu erhöhen.
Im März 2007 haben die Regierungschefs auf europäischer Ebene ein Ziel von 20 % erneuerbarer Energien am Primärenergieverbrauch bis 2020 beschlossen. Dies verdeutlicht den Handlungsbedarf, der auf allen politischen Ebenen gesehen wird, um Maßnahmen in die Wege zu leiten, welche die Nutzung der erneuerbaren Energien auf eine breite Basis stellen.

Der ganz überwiegende Teil des Bedarfs an Niedrigtemperaturwärme entfällt heute auf Raumwärme und Warmwasser, wie er typischerweise bei Wohngebäuden besteht. Das rein technische Potenzial würde es bereits heute ermöglichen, den wesentlichen Teil der Nachfrage für Raumwärme und Warmwasser durch geothermische Energie zu decken. Schätzungen des Bundes gehen davon aus, dass die solare Wärme knapp 30 % und die Biomasse 20 % des Wärmebedarfs abdecken könnten. Hinzu kommt die Möglichkeit der Nutzung von Bioöl und Biogas.
Was technisch möglich und aus Gründen des Klimaschutzes geboten ist wird heute häufig nicht realisiert, selbst wenn es sich um eindeutig wirtschaftliche Maßnahmen handelt. Die heute vorhandenen Förderinstrumente, wie z. B. das Marktanreizprogramm des Bundes und Fördermaßnahmen des Landes im Bereich Biomasse und Erdwärme , haben in den vergangenen Jahren Impulse für die Markteinführung gesetzt. Im Ergebnis hat dies bislang jedoch nicht ausgereicht, um diese Potenziale der erneuerbaren Energien im Wärmebereich ausreichend zu erschließen.
Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, eine Pflichtregelung zur Nutzung eines Anteils erneuerbarer Wärmeenergie als Standard vorzusehen.

Zwischen 85 und 90 % der Gebäude in der Bundesrepublik Deutschland sind Wohngebäude. 10 bis 15 % sind Nichtwohngebäude. Das EWärmeG bezieht sich in einem ersten Schritt nur auf Wohngebäude und sieht zunächst keine Einbeziehung der Nichtwohngebäude vor. Auch Nichtwohngebäude sollen in absehbarer Zeit in Baden-Württemberg in eine Pflichtregelung aufgenommen werden. Für diese Gebäude wird eine eine separate Lösung angestrebt, da die Regelungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes nicht 1 : 1 auf Nichtwohngebäude übertragen werden können.


Gesetzgebungskompetenz des Landes und bundesgesetzliche Regelung
Der Schutz der natürlichen Zusammensetzung der Luft und damit der Klimaschutz stehen im Vordergrund des Gesetzes, so dass Art. 74 Absatz 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung) die tragende Kompetenznorm ist. Der Bund hat bislang im Hinblick auf den Klimaschutz von dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht, weshalb das Land der Weg zur Schaffung eigener Regelungen offen stand. (Artikel 72 Absatz 1 GG). Das Landesgesetz ist am 1.1.08 in Kraft getreten. Derzeit wird auf Bundesebene ebenfalls ein Erneuerbares Wärmegesetz diskutiert. Hier ist jedoch noch nicht konkret absehbar, wann das Gesetz in Kraft treten wird. Wesentlicher Unterschied ist, dass der Bundesentwurf sich nach heutigem Stand ausschließlich auf Neubauvorhaben bezieht, jedoch eine Öffnungsklausel für Regelungen der Bundesländer beim Gebäudebestand beinhaltet. Auch in technischer Hinsicht gibt es einige Abweichungen, die noch zu diskutieren und nach Möglichkeit zu harmonisieren sind. Kernpunkte dabei sind unterschiedliche Anforderungen an die Jahresarbeitszahl von Wärmepumpen, die im Bundesentwurf Luft-Wasser-Wärmepumpen wesentlich günstiger stellen als die energetisch bessere Erdsonden-Wärmepumpe.


Inhalt des EWärmeG
Wesentlicher Inhalt des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes ist die Einführung einer Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung von Wohngebäuden. Der Wärmebedarf im Bereich der Wohngebäude ist durch einen typischen Bedarf an Raumwärme und Warmwasser gekennzeichnet, was bei anderen Nutzungen in dieser Form nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber hat es sich vorbehalten, auf der Grundlage eines Erfahrungsberichts über eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, z.B. die Einbeziehung von Bürogebäuden, zu entscheiden.

Bei Neubauten, für die ab dem 01.04.2008 der Bauantrag gestellt wird oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht werden, gilt ein Pflichtanteil von mindestens 20 % des jährlichen Wärmebedarfs. Bei Wohngebäuden im Bestand gilt ein Pflichtanteil von mindestens 10 % des jährlichen Wärmebedarfs ab dem 01.01.2010, wenn die Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Zugelassen für die Pflichterfüllung sind z.B. Solarthermie, die Nutzung von Umweltwärme, z.B. mit erdsondengekoppelte Wärmepumpen, zentrale Scheitholzkessel und Holzpelletanlagen sowie die Nutzung von Biogas und Bioöl. Auch Einzelraumfeuerungen wie Kachelgrundöfen werden anerkannt, wenn sie bestimmte festgelegte technische Bedingungen erfüllen.

Das Gesetz stellt Erfüllungsfiktionen für bestimmte Maßnahmen zur Verwirklichung des Pflichtanteils auf, um den Verpflichteten die Umsetzung zu erleichtern. So gilt die Pflicht in jedem Fall als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche genutzt wird.
Des Weiteren gibt es Möglichkeiten der ersatzweisen Erfüllung, für welche sich der Verpflichtete alternativ entscheiden kann. Maßnahmen der ersatzweisen Erfüllung sind der Anschluss an ein Wärmenetz, die Nutzung eines Blockheizkraftwerks und vor allem Dämmmaßnahmen, wobei auch die Dämmung von Bauteilen, Wände oder Dach ausreichen kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Nutzungspflicht. Dies ist der Fall, wenn die Umsetzung der Nutzungspflicht (Installation einer solarthermischen Anlage) baulich oder technisch unmöglich ist oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ( z.B. Denkmalschutz) entgegenstehen, der Wohnungseigentümer bereits in der Vergangenheit zugunsten erneuerbarer Wärmeenergie investiert hat oder die Verwirklichung der Pflicht für den Betroffenen eine persönliche unbillige Härte bedeuten würde.

Zur Überwachung der Erfüllung der Nutzungspflichten werden Nachweispflichten der betroffenen Bauherren bzw. Wohngebäudeeigentümer geregelt, die sie teilweise mit Hilfe eines Sachkundigen erfüllen müssen. Als Sachkundige gelten diejenigen, die nach Bundes- oder Landesrecht für die Ausstellung eines Gebäudeenergiepasses zugelassen sind sowie fachlich qualifizierte Handwerker. Den Sachkundigen kommen Hinweispflichten bzgl. der Anforderungen dieses Gesetzes zu. Die Nachweise müssen den zu-ständigen unteren Baurechtsbehörden vorgelegt werden.

Schließlich führen vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Nutzungs-, Nach-weis- und Hinweispflichten zu Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu ein-hunderttausend bzw. fünfzigtausend Euro geahndet werden können.


Landtag von Baden-Württemberg - Drucksachen

  • Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode
    Drucksache 14 / 1969

    Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
    (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG)

    Gesetzesbeschluss des Landtags vom 7. November 2007
    Ziel des Gesetzentwurfs ist es, im Interesse des Klimaschutzes eine anteilige Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie bei Wohngebäuden verbindlich als Standard einzuführen. Die Einsparung fossiler Brennstoffe durch den Einsatz erneuerbarer Energien soll zu einer Verbesserung des Klimaschutzes beitragen.
     

 

 
 

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