Kosten Hartz IV

Euro Scheine. Europäische Zentralbank (EZB). gemeinfrei.

Wie geplant war Hartz IV am 1. Januar 2005 angelaufen. Allerdings zeigte sich, dass weit mehr Berechtigte Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten als 2004 noch angenommen wurde. Demnach haben bundesweit 3,9 Millionen Bedarfsgemeinschaften Anspruch auf die Unterstützung, die damalige Bundesregierung war aber nur von 2,6 Millionen ausgegangen. Damit ist Hartz IV weitaus teurer geworden als geplant. Die Bundesregierung hatte die ursprünglich im Bundeshaushalt 2005 vorgesehenen Mittel für das Arbeitslosengeld II schon Ende Juli ausgegeben. Für 2005 wurden Mehrkosten von rund 10 Milliarden Euro aufgewendet. Experten erklärten dies vor allem damit, dass die Zahl der Bedürftigen zu niedrig geschätzt wurde. Das Ministerium hatte mit Sozialhilfe-Daten von 2002 operiert und den starken Anstieg aus 2003/2004 nicht einkalkuliert.
Im Jahr 2004 stellte der damalige Finanzminister Eichel 18,7 Milliarden Euro an Steuermitteln für die bisherige Arbeitslosenhilfe zur Verfügung. Die Sozialhilfe schlug mit insgesamt 9,95 Milliarden Euro zu Buche. Fest steht: Die Staatsausgaben stiegen trotz gesunkener Leistungen für den Einzelnen. Ein Grund ist die gestiegene Arbeitslosigkeit.
2006 überstiegen die Kosten der Hartz-IV-Reform die Haushaltsplanungen des Bundes um insgesamt etwa 500 Millionen Euro. Demnach betrugen die Mehrkosten für das Arbeitslosengeld II (ALG II) zwei Milliarden Euro. Die Unterkunftskosten für Langzeitarbeitslose sowie die Verwaltung waren zusammen eine halbe Milliarde teurer als geplant. Zwei Milliarden Euro weniger ausgegeben wurden dagegen für Fördermaßnahmen zur Eingliederung Erwerbsloser.
Die ALG-II-Ausgaben des Bundes schlugen 2006 mit 26,4 Milliarden Euro zu Buche, geplant waren 24,4 Milliarden Euro. 2007 waren für das ALG II nur 21,4 Milliarden Euro veranschlagt.
Die Zuschüsse des Bundes zu den Unterkunfts- und Heizkosten der ALG-II-Empfänger lagen bei 4,0 Milliarden Euro und damit um 400 Millionen Euro über dem Ansatz im Bundesetat. Die Verwaltung kostete 3,6 Milliarden statt der geplanten 3,5 Milliarden Euro.

Die Mittel für Eingliederungsleistungen wurden dagegen nicht voll ausgeschöpft und blieben mit 4,47 Milliarden um zwei Milliarden Euro unter den Planzahlen. Für 2007 waren 6,5 Milliarden geplant.

Nach Berechnungen des Instituts für Weltwirtschaft (IfW) in Kiel für das Handelsblatt wird der Bund 2010 aufgrund der konjunkturbedingt steigenden Arbeitslosigkeit für Grundsicherung für Arbeitssuchende den Rekordbetrag von 44 Milliarden Euro ausgeben müssen, 2008 waren es 37,7 Milliarden Euro, 2007 34,8 Milliarden.

Insgesamt stieg die Zahl der so genannten Bedarfsgemeinschaften. Menschen, die bisher weder Anspruch auf Arbeitlosen- oder Sozialhilfe hatten, haben jetzt die Möglichkeit, ALG II zu beantragen. So können bisher Studentinnen und Studenten nach Abschluss oder Abbruch ihres Studiums ALG II beantragen, wenn sie der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen und einen eigenen Haushalt führen. Bisher waren die Eltern unterstützungspflichtig. Dies wurde nun wieder eingeschränkt. Als Auszugsgründe gelten künftig nur noch "schwierige" Familienverhältnisse. Wer unter 25 sowie erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, braucht seit dem 1. April 2006 bei einem Umzug eine Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 2a SGB II). Ohne diese Zusicherung werden keine Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird bei einem Auszug ohne Genehmigung nicht übernommen. Die Regelung gilt für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus genauso wie für sich anschließende Umzüge. Sie bedeutet aber nicht, dass Jugendliche gezwungen werden, wieder in den elterlichen Haushalt zurückzukehren. Es ist aber möglich, dass Jugendliche nach einer Prüfung im Einzelfall wieder auf die elterliche Wohnung verwiesen werden. Seit dem 1. Juli 2006 gibt es nur noch 276 Euro ALG II.

Von den ALG II-Gesamtkosten werden nur rund zwei Drittel direkt an die Hilfebedürftigen ausgezahlt. Der Rest verteilt sich auf Verwaltung, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Sozialversicherungsbeiträge.

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Regelsatz ALG II (ab 1. Januar 2012)

  • 374 Euro im Monat für eine allein stehende Person, eine allein erziehende Person.
  • 337 Euro für Partner, wenn beide volljährige sind.
  • 299 Euro für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. Damit sind über 25 Jahre alte Erwachsene gemeint, die im Elternhaus leben, sowie Wohngemeinschaften.
  • 287 Euro für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft ab Beginn des 15. Lebensjahres sowie Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des BGA umziehen.
  • 251 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahre.
  • 215 Euro für Kinder bis 6 Jahre (Sozialgeld).

Zusätzlich zu den Regelsätzen und zu Wohn- und Heizkosten wird beim ALG II noch gewährt:

  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
  • Sozialgeld für Kinder (altersabhängig) oder für den Lebenspartner des Beziehers von ALG II, sofern dieser nicht erwerbsfähig ist. Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes und wird in die Berechnung des Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes einbezogen. Die Regelleistungen für Kinder sind aber höher als das Kindergeld.
  • Zuschüsse für Schwangere und Behinderte.
  • Einmalige Zuschüsse wie für Mobiliar oder zu Klassenfahrten von schulpflichtigen Kindern.
  • Einmalige Zuschüsse für Babyerstausstattung.
  • Schulstarterpaket: Am Anfang jedes Schuljahr gibt es einen 100-Euro-Bonus pro Kind.

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Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft aller in einem Haushalt lebender Personen.
Dabei zählen zu einer Bedarfsgemeinschaft:

  • Erwerbsfähige Hilfebedürftige
  • Im Haushalt lebende Eltern
  • Alleinerziehende von Minderjährigen
  • Partner (Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft)
  • Minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben. Sie zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen oder Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.

Der Gesetzgeber geht dabei auch bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen Arbeitslosengeld II-Antragssteller unterstützen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn der erwachsene Sohn mit den Eltern in einer Wohnung lebt. Dabei ist das Entscheidende, ob der Alltag gemeinsam bestritten wird. Der Antragssteller hat die Beweispflicht, er kann die Vermutung der Agentur für Arbeit aber widerlegen.

Streit gab es weiterhin darüber, ob die Kommunen zu Unrecht arbeitsunfähige Sozialhilfeempfänger als erwerbsfähig eingestuft haben, um Kosten auf den Bund abzuwälzen. Für das Arbeitslosengeld II muss der Bund aufkommen, die Kosten für Sozialhilfeempfänger tragen hingegen die Kommunen. Die Kommunen waren allerdings bereits im vergangenen Jahr im Vermittlungsausschuss von einem Anteil von etwa 90 Prozent erwerbsfähiger Sozialhilfeempfänger ausgegangen, während das Wirtschaftsministerium von 75 Prozent ausgegangen war. Durch den Systemwechsel gelten schon Personen, die täglich drei Stunden arbeiten können, als erwerbsfähig. Deshalb wurden auch Suchtkranke und Behinderte in das System aufgenommen.

Regelsatz 345 Euro (Stand 2005) ist verfassungskonform

345 Euro im Monat zum Leben - dieser Regelsatz des Arbeitslosengeldes II verstößt nicht gegen das Grundgesetz. So hatte es das Sozialgericht Berlin Anfang August 2005 entschieden und damit die Klage einer 55-jährigen Berlinerin abgelehnt. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass der Regelsatz gegen die im Grundgesetz verankerten Prinzipien der Menschenwürde und der Sozialstaatlichkeit verstießen. Das Gericht räumte ein, dass der Regelsatz knapp bemessen sei, sah jedoch mit dessen Festsetzung keinen Verstoß gegen diese beiden Prinzipien. Endgültig ist dieser Richterspruch noch nicht, eine Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.

Das Bundessozialgericht hat am 23. November 2006 die Klage einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin abgewiesen, die die Unterstützung für zu gering hielt. Der Regelsatz ist verfassungskonform. Nach Auffassung des Senats ist es nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Es sei grundsätzlich zulässig, den Lebensbedarf nicht individuell, sondern für alle Leistungsempfänger einheitlich festzusetzen. Der Regelsatz gilt in gleicher Höhe auch für die Sozialhilfe sowie die Grundsicherung für alte Menschen. Wie das BSG nun entschied, durfte die frühere Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt werden. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers, der auch die Höhe der Leistung umfasse. (Az: B 11b AS 1/06 R)



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