Dr. Ralf Krüger
Präsident des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg a.D.
Die Bedrohung durch das organisierte
Verbrechen in Europa - ein Problemaufriß
1. Einleitung
Wenn wir wissen wollen, worin die Bedrohung besteht, worin die
Gefahren liegen, die uns durch die Organisierte Kriminalität in Europa
drohen, dann scheint mir über die im Rahmen dieses Symposions erfolgende
Lagedarstellung hinaus ein weiterer Denkansatz zweckmäßig. Es sollen
diejenigen Punkte gewürdigt werden, in denen wir mit der Organisierten
Kriminalität besondere Probleme haben. In diesen Problemfeldern lassen
sich nämlich Faktoren ausmachen, die wir nicht oder nur schwer
bewältigen und die sich deshalb als besonders relevante
Wirkungsmechanismen organisierter Kriminalität herausstellen können. Die
hierin liegenden Risiken für unsere Gesellschaft möchte ich versuchen,
aus dieser Perspektive der Defizite in der Bekämpfung der organisierten
Kriminalität darzustellen.
Die zu würdigenden Problemfelder können dabei im Rahmen dieses
Beitrages nur beispielhaft werden. Ich werde mich bei der
Strafverfolgung sowohl den Ermittlungen als auch den Sanktionen
zuwenden, die kriminal- und rechtspolitischen Bemühungen würdigen, sowie
Aspekte primärer und sekundärer Prävention organisierter Kriminalität
einbeziehen. Für jedes dieser vier Felder werde ich Beispiele aufzeigen
und jeweils eines davon etwas näher würdigen.
2. Problemfelder bei der Bewältigung organisierter Kriminalität
2.1 Problemfeld Ermittlungsverfahren
Die Schwierigkeiten liegen sowohl in tatsächlichen wie rechtlichen
Umständen. Zu den tatsächlichen Umständen gehört, daß das unter
Abschottung verschiedener Handlungsebenen und -phasen arbeitsteilige und
meist internationale Vorgehen organisierter Kriminalität zu einem nur
sehr beschränkten Einblick jedes Beteiligten in das Gesamtgeschehen
führt. Selbst kooperative Beschuldigte bringen deshalb, von
Schlüsselpersonen abgesehen, wenig Erkenntnismöglichkeiten.
Aber die Neigung der Beschuldigten zu Angaben ist ebenso wie die
Anzeigebereitschaft der Opfer im Einflußbereich organisierter
Kriminalität ohnehin gering. Die vielzitierte Mauer des Schweigens ist
auch in unseren Breiten längst ständige Praxis1. Von der Polizei auch in
Baden-Württemberg entwickelte Zeugenschutzprogramme sind deshalb
notwendig und richtig. Sie entfalten aber bei den bestehenden
rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten noch immer unzulängliche
Wirkung2. Der Gesetzgeber muß hier über den im OrgKG3, mit der
Neufassung des §68 StPO gemachten guten Anfang hinaus aktiv werden.
Er muß dies allerdings in einer für die Ermittlungsarbeit
effizienteren Weise tun, als es für die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen
im OrgKG der Fall war. Dieses taktische Instrumentarium ist von der
Polizei4 unter Nutzung moderner Technik sowie durch die Auswahl und
Schulung qualifizierter Mitarbeiter im Rahmen des geltenden Rechts
entwickelt worden. Die damit gewonnen Beweise wurden, wie das Beispiel
der verdeckten Ermittler und V-Personen zeigt, trotz reger politischer
und publizistischer Kritik5 von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
anerkannt6. Schließlich hat die Konferenz der Justiz- und der
Innenminister auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen und der
Rechtsprechungsergebnisse einvernehmlich Richtlinien zu diesen
verdeckten Maßnahmen erlassen7. Erst jetzt wurde der Gesetzgeber tätig.
Im OrgKG wurden jedoch über die von der Verfassung und im
Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts8 zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte Betroffener gebotenen rechtlichen
Schutzvorkehrungen hinaus, wegen der völlig undifferenzierten
Übertragung der für eine Bundesstatistik getroffenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts auf die Verbrechensbekämpfung und unter
Verkennung der gerade im Volkszählungsurteil entwickelten
bereichsspezifischen Erfordernisse sehr restriktive und
verfahrensaufwendige Regelungen getroffen. Diese haben das bisherige
Instrumentarium verdeckter Maßnahmen schwerfälliger werden lassen9. So
wurden z.B.
- richterliche Entscheidungsvorbehalte selbst dort eingeführt, wo
sie von der Verfassung gar nicht bindend vorgesehen sind,
- Interessen des Schutzes verfassungsmäßiger Rechte der verdeckten
Ermittler durch Verfahrens- und Beteiligungsvorschriften
beeinträchtigt10,
- Subsidiaritätsklauseln bei nahezu jeder, taktisch jedoch nur
zusammen mit anderen verdeckten Maßnahmen nutzbaren Befugnisnorm
eingeführt,
- Verwertungsverbote für gewonnene Erkenntnisse über Straftaten
geschaffen, soweit es sich dabei nicht um Katalogstaten handelt.
Die Rechtsprechung folgt dieser restriktiven Linie und tut das ihre,
um die Situation bei den verdeckten Maßnahmen zu verschlechtern, wenn
sie wie der BGH11 immer wieder verlangt, daß die Gerichte sich auch bei
Vorliegen einer Sperrerklärung durch die parlamentarisch verantwortliche
oberste Dienstbehörde der Polizei bemühen müssen, die Identität von
V-Personen festzustellen, um deren unmittelbare Vernehmung in der
Hauptverhandlung zu erreichen. Es ist deshalb zu begrüßen, daß das
baden-württembergische Innenministerium inzwischen die Notwendigkeit
sieht, zumindest die Vernehmung verdeckter Ermittler unter Beschränkung
der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auch ohne Sperrerklärung durch
Zeugen vom Hörensagen zu ersetzen12.
Auf derselben für die Bekämpfung qualifizierterer Formen der
Kriminalität auf die Dauer verhängnisvollen Linie liegt die zunehmende
Schaffung von Mitteilungspflichten über verdeckte Maßnahmen13. Diese
Benachrichtigungen dürfen lediglich vorübergehend, z.B. wegen Gefährdung
des Ermittlungszwecks, zurückgestellt werden. Sie müssen, ohne Rücksicht
auf ein etwa nachlassendes Rechtsschutzbedürfnis, oft noch nach Jahren
erfolgen und provozieren so zusätzliche Arbeit für Behörden und Gerichte
durch Beschwerden und Klagen.
Das Erkenntnisaufkommen über Straftaten ist bei verdeckten Maßnahmen
durch eine wachsende Zahl von Verwertungsverboten14 für Zwecke der
Strafverfolgung längst nicht mehr voll nutzbar. Die Rechtsprechung
ergänzt die gesetzlich geregelten Fälle in detaillierter Kasuistik auf
weiteren Gebieten15.
Dabei verdient der Wechsel der Rechtsprechung des BGH zur Frage der
Verwertung von Angaben eines Beschuldigten in Fällen der unterlassenen
Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht16 - erfolgt übrigens am
Beispiel einer Alkoholfahrt im Straßenverkehr - besondere Betrachtung.
Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung gerade für die Ermittlung
organisierter Kriminalität sind in ihren letzten Konsequenzen zwar noch
nicht absehbar. Negative Wirkungen sind aber schon jetzt spürbar, weil
gerade in diesem Kriminalitätsbereich - und zwar vor allem bezüglich der
einflußreicheren Tatbeteiligten - oft erst sehr spät die
Beschuldigteneigenschaft erkennbar wird. Offene oder verdeckte
Informationsabfrage ist aber in den relevanten Personenkreisen dennoch
unerläßlich, um überhaupt weiterzukommen. Sie wird gerade wegen der
rechtlich völlig offenen Abgrenzung belehrungspflichtiger und nicht
belehrungspflichtiger Nachfragen dazu führen, daß alle Angaben, die
spätere Beschuldigte z.B. zur Verschleierung ihres Tatbeitrages machen,
bevor sie als Beschuldigte erkannt werden, nicht verwertbar sind. Gerade
die Enttarnung von Verschleierungsbemühungen lieferte jedoch bisher
wertvolle Verdachts- und Überführungsfaktoren. Da diese Erklärungen
jetzt unter ein Verwertungsverbot fallen, werden sie wohl entsprechend
dem eingeschlagenen Trend der Rechtsprechung auch nicht zur Begründung
der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für strafprozessuale
Ermittlungsbefugnisse herangezogen werden können.
Dieses etwas näher dargestellte Beispiel der Auswirkung eines von der
Rechtsprechung entwickelten Verwertungsverbotes belegt, daß über die
arbeitsintensivere Gestaltung des Ermittlungsverfahrens durch den
Gesetzgeber hinaus auch in der Rechtsprechung Entwicklungen feststellbar
sind, die zusätzliche Personalkapazitätsbelastungen nicht nur in der
Ermittlungsarbeit selbst, sondern wegen der raschen Folge von Änderungen
insbesondere wegen der unerläßlichen Fortbildung des Personals zur Folge
haben. Es sei die Frage erlaubt, ob wir uns angesichts immer knapperer
Ressourcen der öffentlichen Haushalte nach den Arbeitszeitverkürzungen
auch weiterhin diesen Luxus zusätzlichen Aufwandes leisten können. Die
bisherigen Anstrengungen zur Verstärkung des Personals werden nämlich
durch derartige zusätzlichen Inanspruchnahmen von Personalkapazität
weitgehend kompensiert. Das kann Ihnen jeder Refa-Mann nachrechnen. Im
öffentlichen Dienst glauben jedoch Gesetzgeber und Rechtsprechung
anscheinend, daß dies nicht erforderlich sei. Der BGH hat jedenfalls in
seiner Entscheidung zum Verwertungsverbot in Fällen unterbliebener
Beschuldigtenbelehrung ausdrücklich erklärt17, "nicht die praktischen
Probleme übersehen“ zu haben, "die mit der Änderung seiner
Rechtsprechung verbunden sein werden“. Fiat justitia, et pereat mundus!
Dieser Entwicklung zusätzlicher Bela stung von Personalkapazität wird
- jedenfalls bisher - leider durch organisatorische Maßnahmen weniger
entgegen gesteuert als Vorschub geleistet. Es werden beim Zoll sowie bei
der Polizei des Bundes und der Länder zunehmend weitere
Organisationseinheiten mit der Ermittlung von Erscheinungsformen
organisierter Kriminalität befaßt. Überlegungen zur Einbeziehung auch
noch der Nachrichtendienste18 verschlimmern die Situation, weil durch
unerläßliche Informations- und Koordinationsarbeit zwischen den vielen
beteiligten Organisationseinheiten immer mehr Personalkapazität gebunden
wird. Das wird auch auf der künftigen europäischen Ebene gelten, nachdem
zumindest mit Europol wiederum nur eine Informations- und
Koordinationsstelle ohne eigene Ermittlungsbefugnisse geschaffen wird.
Diese sind für künftige europäische Strafverfolgungsinstitutionen nach
wie vor nicht konsensfähig19. Europa ist eben doch noch nicht reif
genug.
Mit der Priorisierung von OK-Ermittlungen unter Entlastung im Bereich
der einfachen Kriminalität durch Entkriminalisierung20 oder weiter
ausufernder Nutzung des Opportunitätsprinzips ist das Personalproblem in
Polizei und Justiz nicht sachgerecht zu lösen. Es ist in der Polizei
längst allgemeiner Stand der Erkenntnisse, daß eben auch
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Zechprellerei und einfache
Körperverletzung gerade als Einschüchterungsbeitrag im Rahmen der
Strukturen organisierter Kriminalität ihren Stellenwert haben. OK baut
ihre Macht eben nicht allein auf Geld auf.21 Wir können deshalb auf die
Erfassung und Auswertung auch der viel zu oft bagatellisierten
Kleinkriminalität nicht verzichten. Sie hat für den Bürger ohnehin einen
viel höheren Stellenwert, als Politik, Wissenschaft und Teile der
Strafverfolgungsbehörden es wahrhaben wollen.
Die für die zeitaufwendigen Ermittlungen qualifizierter
Kriminalitätsformen erforderliche Kapazität gerade besonders erfahrenen
geschulten Personals muß deshalb eigentlich zusätzlich gewonnen werden,
ohne die bestehenden Kapazitäten zu reduzieren. Es ist tröstlich, daß
nach schweren Geburtswehen gerade auch in Baden-Württemberg
Personalvermehrungen auf den Weg gebracht werden, denn die bisher
durchwegs gute Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaften
droht in der Frage der Zurverfügungstellung der für die Ermittlungen
notwendigen Personalkapazitäten zunehmend zur Belastung zu werden22. Wir
haben bei den Dezernaten Wirtschaftskriminalität diese Probleme schon
bisher nicht lösen können und allzu oft gegen die Verjährungsgrenze
ankämpfen müssen. Dies sollte uns für die übrigen Felder organisierter
Kriminalität eine Warnung sein.
Auf die bei den grenzüberschreitenden Bemühungen der Strafverfolgung
bestehenden Defizite gerade auch der Rechtshilfe möchte ich heute nur
der Vollständigkeit halber hinweisen23. Die völlige Unzulänglichkeit des
Schengener Abkommens scheint im politischen Raum langsam erkannt zu
werden, auch wenn dieser Vertrag in der PR-Arbeit nach wie vor als
großer Erfolg herausgestellt wird. In zarten Hinweisen am Ende der
Antwort auf eine Anfrage im Landtag Baden-Württembergs ist dies
zumindest angeklungen24.
2.2. Problemfeld Sanktionen
Die Zweispurigkeit unseres Deliktsfolgensystems mit Strafe einerseits
und Maßregeln der Sicherung und Besserung andererseits hat sich als
Prinzip sicher bewährt. Seine reale Wirkungschance muß jedoch zunehmend
in Frage gestellt werden.
Dafür ist zunächst die Verfahrensdauer verantwortlich. Wenn bei der
Wirtschaftskriminalität zwei bis fünf Jahre vergehen, bis nach Aufdecken
der Tat überhaupt Anklage erhoben wird, wenn ein 25 Millionen schwerer
Anlagebetrug, Tatzeit 1978 - 1983, erst jetzt, 10 bis 15 Jahre nach der
Tat, vor einer Stuttgarter Strafkammer verhandelt wird, der Vorsitzende
die Betrugsdelikte für verjährt hält und avisierte Bewährungsstrafen
Geständnisse versüßen, dann wird ein solches Verfahren zu Recht als
"zynisches Ritual“25 bezeichnet. Ein Strafverfahren ist das nicht mehr.
Wenn mit großem Polizeiaufgebot bewältigte Blockade-Nötigungen acht bis
neun Jahre nach der Tat noch immer in der Berufungsinstanz anhängig
waren und dann im Hinblick auf die durch Zeitablauf veränderten
Verhältnisse u. a. gegen einen bekannten Theologen26 sowie gegen
offenkundige Organisatoren27 im Gegensatz zu bereits rechtskräftig
abgeurteilten Tätern eingestellt werden, dann leisten wir uns ein
Strafverfahren, das auf eine Wirkung seiner Strafsanktionen offenkundig
weitgehend verzichtet. Ohne diese Wirkung aber wird das Verfahren seines
eigentlichen Zwecks beraubt und zur Farce. Diese Situation hat viele
Ursachen und ist - von Ausnahmen abgesehen - sicher nicht, wie Der
Spiegel vermutet28, auf "Schlamperei und Faulheit“ zurückzuführen. Sie
hat aber, wie tragische Einzelfälle immer wieder belegen29, mit der gem.
§§121, 122, 122a StPO nach sechs, bei Wiederholungsgefahr nach zwölf
Monaten in der Regel erfolgenden Beendigung der Untersuchungshaft über
nachteilige Auswirkungen auf die Beweissituation hinaus auch
unmittelbare negative Auswirkungen auf die Sicherheit. Mit einer solchen
Situation unserer Strafgerichtsbarkeit werden wir der professionellen
Kriminalität nicht gewachsen sein.
Neben dieser unguten zeitlichen Relation zwischen Tat und Strafe, die
nach einer alten Volksweisheit völlig zu Recht der Tat eigentlich auf
dem Fuße folgen sollte, muß jedoch auch die Ahndung selbst dem
gewandelten Kriminalitätsbild entsprechen. Da gibt schon die wachsende
Zahl der Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen zu denken. So
wurden bei den Staatsanwaltschaften Baden-Württembergs30 1980 bereits
16,9 % aller abgeschlossenen Verfahren gem. §§153 - 153c, 154, 154b - e
StPO eingestellt. Diese Quote wurde bis 1986 auf 19,84 % gesteigert.
Diese Entwicklung hat der Gesetzgeber mit der Einführung der neuen
Einstellungsmöglichkeit des §153a StPO im Jahre 1974 begründet und erst
jüngst mit einer Erleichterung der Einstellungen nach §§153 und 153a
StPO durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz31 weiter gefördert.
Begleitet wurde dieser Trend durch die in §47 StGB geschaffene Regelung,
daß Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten nur ausnahmsweise verhängt
werden dürfen. So wurde zum einen die Freiheits- durch die Geldstrafe
verdrängt, zum anderen außerdem die Aussetzung von Freiheitsstrafen zur
Bewährung in §56 StGB deutlich gefördert. Dies hatte zur Folge, daß
heute 83 Prozent aller Strafen Geldstrafen sind und zwei Drittel aller
Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden32. Dabei können die in
der Strafaussetzung ggfs. liegenden Resozialisierungschancen wegen
chronischer Überlastung der statt angestrebter 40 im Schnitt mit 65
Probanden belasteten Bewährungshelfer33 noch nicht einmal richtig
genutzt werden.
Wenn dann noch wegen der Überbelegung unserer Strafanstalten laut
Ankündigung des baden-württembergischen Justizministeriums34 jetzt
- alle mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung bis zu zwei Jahren
verurteilten Ausländer bereits nach Verbüßung von einem Drittel ihrer
Strafe in die Heimat abgeschoben werden,
- weitere Häftlinge entgegen der ursprünglichen Einweisung bloß
deshalb in den offenen Vollzug verlegt werden sollen, weil dort gerade
mal 200 Plätze frei sind,
- und die Weihnachtsamnestie genannte vorzeitige Entlassung von
Gefangenen mit Strafende Weihnachten/Neujahr bereits auf den Zeitraum
Mitte November bis 6. Januar ausgedehnt wird,
dann haben wir neben all den anderen bereits im Strafvollzugsgesetz
verankerten Vollzugslockerungen, wie Urlaub, Ausführung, Freigang etc.
so langsam Strafsanktionen, die niemand mehr so recht zu fürchten
braucht. Am allerwenigsten aber schreckt dies Verurteilte aus dem Umfeld
der organisierten Kriminalität, für die in vielfältiger Weise gesorgt
wird. Gerade diese immer wieder auch lediglich wegen kleiner
Zubringerdelikte verurteilten Täter sind weder resozialisierungswillig
noch bedürfen sie einer solchen Zuwendung. Wir brauchen neben unserem an
der Resozialisierung orientierten bestehenden Strafvollzug einen
ausgesprochenen Sicherheitsvollzug, wenn unsere Strafsanktionen auf
Täter im Umfeld der organisierten Kriminalität irgendeine Wirkung haben
und nicht nur als Betriebsunfall abgetan werden sollen.
2.3 Problemfeld Kriminal- und Rechtspolitik
Nun hat die Rechtspolitik mit dem OrgKG, dem Rechtspflegeentlastungs-
und dem Gewinnaufspürungsgesetz gerade in jüngster Zeit Schritte
unternommen, um die Situation für die Verfolgung qualifizierter
Kriminalitätsformen zu verbessern.
Dabei hat gerade das OrgKG in den Deliktsfolgen mit der Einführung
des Straftatbestandes der Geldwäsche (§261 StGB), sowie der Regelung des
erweiterten Verfalls (§73d StGB) und der Vermögensstrafe (§43a StGB) am
richtigen Punkt angesetzt. Dem organisierten Verbrechen sollen die
finanziellen Ressourcen entzogen werden. Diese Vorschriften müssen
jedoch ihre Bewährungsprobe erst noch bestehen. Wer Zieglers weißer
waschende Schweiz35 gelesen hat, der weiß warum.
Bei der Geldwäsche beginnen die Probleme schon damit, daß das
Tatobjekt aus einer bestimmten Straftat herrühren muß. Damit wird
einerseits genau die Kausalität verlangt, die bisher den Verfall als
Deliktsfolge so wirkungslos machte und den Anlaß zur Einführung des §73d
StGB gab36. Zum anderen bereitet die notwendige Eingrenzung des
Tatbestandsmerkmals "herrührt“ Schwierigkeiten37. Gelingt dies der
Rechtsprechung nicht, so weist das Schrifttum schon jetzt38 hin auf
einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.
Beim erweiterten Verfall des §73d StGB wird es, nachdem der
Vorschlag, ab einer bestimmten Verdachtsschwelle eine Umkehr der
Beweislast einzuführen, nicht realisiert worden ist, entscheidend darauf
ankommen, welche Anforderungen die Rechtsprechung an die "Umstände für
die Annahme“ stellen wird, daß die betreffenden "Gegenstände für
rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind“39. Die
bisherigen Erfahrungen mit der sehr restriktiven Rechtsprechung zur
Einziehung40 stimmen alles andere als optimistisch.
Die Vermögensstrafe des §43a StGB schließlich ist in ihrer Wirkung
durch die Beschränkung auf einen noch nicht einmal Raub, Erpressung und
weite Bereiche der Wirtschaftskriminalität umfassenden Deliktskatalog,
die Bildung von Rabatt gewährender Gesamtvermögensstrafe, die Gewährung
von Zahlungserleichterungen und die auf maximal zwei Jahre begrenzte
Ersatzfreiheitsstrafe, vor allem aber durch ihre Charakterisierung als
Kannvorschrift äußerst begrenzt41.
Das Rechtspflegeentlastungsgesetz42 jedoch wird angesichts seiner
Erweiterung der Einstellungsmöglichkeiten (§§153, 153a StPO), der dem
Deal förderlichen Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens (§§407, 408b,
409 StPO) und der offenbar auf Betreiben der SPD-Fraktion43 noch gegen
Ende der Beratungen in das Gesetz eingefügten Anhebung der Strafgewalt
des Amtsgerichts auf Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren (§§24, 74 I 2
GVG) von Justizpraktikern ohnehin als "reiner Flop“ bezeichnet44, der
mehr Probleme schaffe als löse45.
Die mit erleichterter Einstellung und ausgeweiteter Möglichkeit des
Strafbefehlsverfahrens verbesserten Gelegenheiten zum ohnehin in jedem
zweiten bis dritten Strafverfahren üblichen Deal46 schaffen eben nicht
nur das befürchtete Zwei-Klassen-Strafrecht für Leute, die sich einen
teuren Verteidiger leisten können und solche, denen dies nicht möglich
ist, sie erweitern zugleich die strafprozessualen
Gestaltungsmöglichkeiten der organisierten Kriminalität.
Ob das nach langem öffentlichem und parlamentarischem Hin und Her
schließlich unter Einschaltung des Vermittlungsausschusses
verabschiedete Gewinnaufspürungsgesetz47 die Rettung bringt? Ich setze
Hoffnungen in die dort getroffenen Regelungen und begrüße insbesondere,
daß nun offenbar doch keine berufsspezifischen Ausnahmen enthalten sind.
Entscheidend dürfte jedoch werden, in welchem Umfang die
Strafverfolgungsbehörden von den Banken etc. Zugang zu Erkenntnissen
erhalten und wie lange diese zum Zwecke der Verdachtsverdichtung
gespeichert werden dürfen48. Auf alle Fälle aber hat die lange
öffentliche Diskussion um das Gewinnaufspürungsgesetz der organisierten
Kriminalität genügend Zeit gegeben, sich auf die neue Situation
einzustellen.
Eine durchschlagende Wunderwaffe dürfen wir trotz punktueller
Verbesserungen angesichts der für die Strafverfolgung bestehenden
Gesamtsituation von den bisher ergriffenen Schritten des Gesetzgebers
nicht erwarten. Und hier wird das Problem unserer Kriminalpolitik
deutlich. Es werden immer nur einzelne Änderungen vorgenommen. Es wird
an Symptomen herumkuriert oder mit schärferen Strafen gedroht, ohne zu
sehen, daß erst einmal die Möglichkeiten zur Entdeckung und Überführung
der Täter grundlegend verbessert werden müssen. An Einzelpunkten, wie
der mit dem Reizwort "Lauschangriff“ immer wieder ins Zwielicht
gerückten elektronischen Überwachung von Räumen wird zwischen den
Parteien leidenschaftlich gestritten49. Wenn es aber wirklich so sein
sollte, daß diese Gesetzesänderung für die CDU eher mit der SPD als mit
dem Bonner Koalitionspartner FDP möglich ist, so können doch eigentlich
Sachfragen einer parlamentarischen Mehrheit in dieser Sache nicht im
Wege stehen. Oder muß die CDU noch warten, weil neuerdings zumindest
einzelne FDP-Politiker auch in dieser früher als Glaubensfrage des
Liberalismus hochstilisierten Angelegenheit zumindest die Möglichkeit
eines Umdenkens signalisieren?50
Dieses Beispiel beleuchtet die ganze Kalamität der Rechtspolitik auf
dem Gebiet der Strafverfolgung. Es werden einerseits punktuelle
Regelungen getroffen, am liebsten solche mit mehr symbolischem Gehalt.
Andererseits werden parteitaktische oder gar ideologische Hindernisse
aufgebaut, und ich warte eigentlich nur noch auf die Erklärung
irgendeines Politikers, mit OrgKG, Rechtspflegeentlastungs- und
Gewinnaufspürungsgesetz habe man doch nun wirklich alles Erforderliche
getan. Dabei hat sich die Situation kaum geändert. Statt
gesetzgeberischer "G'schaftelhuberei“ müssen wir u.a. die
Rechtsgrundlagen der Strafverfolgung entrümpeln,
- die nur noch mit Übergangsbonus zugelassenen
Ermittlungsmaßnahmen51 gesetzlich regeln,
- der ständigen Ausweitung des Rechtsschutzes52 begegnen,
- die Strafverfahren beschleunigen53
- und den Sanktionen des Strafrechts wieder zu Wirkung verhelfen.
Das aber würde ein grundsätzliches Umdenken in der Kriminal- und
Rechtspolitik bedeuten. Und dazu benötigen wir mehr als die meist
vorrübergehende Begeisterung, die von den Parteien auch zur Zeit wieder
für die innere Sicherheit aufgebracht wird. Hier ist ein über das
Wahljahr 1994 hinausreichendes Engagement notwendig, und zwar über die
Strafverfolgung hinaus auch für die Prävention.
2.4 Problemfeld Prävention.
Nicht nur für den illegalen Umgang mit Drogen, sondern für alle
Bereiche der Kriminalität sollte sich die Erkenntnis durchsetzen, daß
wir mit Strafrecht allein die Probleme des Rechtsbruchs nicht bewältigen
können. Wir müssen uns der Bedeutung des Strafrechts als einer letzten
Barriere bewußt werden, die keine Problemlösungen bietet, sondern nur
die Auswüchse der Probleme entgegen steuern soll. Eine kontinuierliche
kriminalpolitische Strategie ist deshalb gefragt, die über das die
tertiäre Kriminalprävention darstellende Strafrecht hinausreicht.
Primär- und Sekundärprävention54 müssen einen deutlich höheren
Stellenwert in der Kriminalpolitik erhalten.
Primärprävention hat die erzieherische und gesellschaftliche
Herausbildung von sozialer Verantwortung und Rechtsbewußtsein zum Ziel.
Dies aber geschieht nicht allein durch Informationskampagnen, Kongresse
etc. Das kann nur PR-Begleitmusik sein, um Primärprävention zu fördern.
Den Menschen müssen Lebensmaßstäbe und -ziele vermittelt werden. Dies
geschieht durch Familie, Bildungseinrichtungen, Jugendarbeit und
Erwachsenenbildung. Im Erziehungssystem ist die Rolle der Familie von
ausschlaggebender Bedeutung. Gerade in den Jahren nachdrücklichster
Prägung des Menschen in der frühen Jugend ist die Familie der meist
einzige Orientierungspunkt. Die emotionale Elternbindung ist als
Grundlage nonverbaler Übertragung von Verhaltensmustern nicht zu
übertreffen. Familienerziehung ist deshalb nicht zu ersetzen.
Emanzipation hin oder her, die Aufgabe der häuslichen Erziehung muß in
unserer Gesellschaft einen der beruflichen Arbeit gleichrangigen
Stellenwert haben.
Unser Bildungssystem muß über Wissensvermittlung hinaus der
Persönlichkeitsbildung dienen. Den Menschen müssen über die Arbeit als
Existenzsicherung hinaus Lebensinhalte vermittelt werden.
Was das alles noch mit Kriminalprävention zu tun hat? Sehr viel. Ein
sozial integrierter Mensch, der Anerkennung findet, ist für Kriminalität
kaum noch anfällig. Darüberhinaus kann das Strafrecht erst auf dem Boden
gelungener sozialer Integration und eines ausgeprägten Rechtsbewußtseins
seine general- und spezialpräventive Wirkung entfalten.
Primärprävention aber muß über Sozialpolitik auch verhindern, daß
kriminogene Faktoren dort wachsen, wo weniger leistungsfähige Menschen
durch tatsächliche oder emotionale Benachteiligungen der Gefahr mentaler
oder sozialer Verelendung ausgesetzt sind. Die Vermittlung von
Lebenschancen muß als Herausforderung zur Selbsthilfe erfolgen. Optimale
Vollversorgung nach möglichst noch wechselnden Wunschvorstellungen
verstärkt nur sozialen Hospitalismus. Auch in der Bewältigung der
Arbeitslosigkeit muß umgedacht werden. Wichtig ist, daß überhaupt
sinnvoll gearbeitet wird, anstatt unrealisierbaren Wunschvorstellungen
nachzuträumen. Wir müssen aber auch den Zustand beenden, daß
gelegentlich Arbeitslosigkeit und Sozialleistungen und etwas
Schwarzarbeit eine bessere Lebensstellung erlaubt als ständige Arbeit.
So enthält Primärprävention auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische
Elemente. Europa muß deshalb für die hier lebenden und hierher
strebenden Menschen als Arbeitsplatz wettbewerbsfähig bleiben.
Die Ziele primärer Kriminalprävention erreichen wir, wenn wir den
Menschen Wohnung, Arbeit und Lebensziele vermitteln. Dann können wir
auch Akzeptanz für unsere Gesellschafts- und Rechtsordnung erwarten.
Diese erfährt eine Gesellschaft auf Dauer nur, wenn sie glaubhaft macht,
daß sie diesen wohltuenden Einfluß auf die Lebensgestaltung vermittelt.
In den repräsentativen parlamentarischen Demokratien Europas ist es
deshalb wichtig, daß die bestimmenden Einflüsse von der gewählten
staatlichen Repräsentanz und nicht von anderen, demokratisch gar nicht
oder kaum legitimierten Kräften kommen. Es ist deshalb wichtig, den
Einfluß und das Ansehen entsprechend legitimierter staatlicher Instanzen
zu stärken. Wir beobachten jedoch eine gegenteilige Entwicklung. Z.B.
werden weite Teile wissenschaftlicher Forschung, des Sports und des
Kulturlebens durch Steueraufkommen reduzierendes Sponsoring ermöglicht.
Wer aber die Musik bezahlt, hat bekanntlich einen zumindest mittelbaren
Einfluß auf das Repertoire. Warum werden die hier offenbar verfügbaren
Mittel nicht über Steuern durch die demokratisch legitimierten und
kontrollierten staatlichen Instanzen bereitgestellt?
Je mehr der Staat an Möglichkeiten verliert, seinerseits
Lebenschancen zu vermitteln, desto eher ist unsere Gesellschaft geneigt,
sich andere Orientierungen zu suchen. Wenn diese dann noch durch
Mißachtung der Bindungen unserer Gesellschafts- und Rechtsordnung im
Vergleich zu dem jedem Bürger nach gleichen Kriterien zugänglichen
öffentlichen Wohl exklusive und fettere Pfründe verheißen, wächst die
Nachfrage im gleichen Maße, wie die Bedeutung rechtlicher und
demokratischer Legitimation abnimmt. Hierauf beruht z.B. der Erfolg
krimineller Anlageberater, die 1992 allein in Deutschland die Bürger um
40 Milliarden DM prellten.55
Unsere Gesellschaft braucht deshalb eine deutlichere Orientierung an
Recht und Unrecht. Zunehmend komplizierte, für den Menschen
verschwommenere und auch für den Fachmann sich mehr und mehr
relativierende Grenzen zwischen Recht und Unrecht fördern die Erosion
des Rechtsbewußtseins und stärken damit die Neigung zur Mißachtung
rechtlicher Vorschriften. Eine Gesellschaft, die es als günstigen
Gelegenheitskauf ansieht, wenn sie ihren Zigarettenbedarf mit
unverzollter Ware im Ameisenhandel der osteuropäischen Zigarettenmafia
deckt, die es als ein Zeichen von Cleverness ansieht, sich durch
Steuerhinterziehung, Versicherungs- und Subventionsbetrug auf Kosten der
Allgemeinheit zu bereichern, ist leicht auch noch anderer Rechtsbrüche
fähig, wenn sich eine Gelegenheit bietet und ein Vorteil gesehen wird.
Wir sind auf den Weg einer mafiösen Gesellschaft geraten. Wenn aber
in einer insoweit anfälligen Gesellschaft sich rechtliche Subkultur
weiter breit macht, hat die Organisierte Kriminalität leichtes Spiel in
allen für diese Gesellschaft bestimmenden Feldern von Staat und
Wirtschaft. Etablierte organisierte Kriminalität ist dann nur noch durch
Staatsstreich zu beseitigen. Nur, wer wird den wagen und gewinnen?
Im Gesamtfeld der Kriminalprävention verfolgt die Sekundärprävention
schon wesentlich kriminalitätsnähere Ziele. Ihr geht es darum,
Tatanreize und -gelegenheiten zu minimieren. Hier bieten sich über die
unmittelbare Verhinderung durch technische und personelle Sicherungen
hinaus gerade für die Gestaltung der technischen und wirtschaftlichen
Entwicklungsprozesse ungeahnte Möglichkeiten. Wir pflegen sie jedoch in
aller Regel zu vernachlässigen.
Wir sollten z.B. Farbkopierer erst auf den Markt bringen, wenn sie
tech nisch so ausgerüstet sind, daß die offenkundige Gefahr der Geld-
und Wertzeichenfälschung ausgeräumt ist. Daß unsere Kraftfahrzeuge erst
jetzt - nachdem die Versicherungsbedingungen u.a. durch steigende
Prämien unerträglich geworden sind - vielleicht langsam einmal technisch
wirksam vor Diebstahl gesichert werden, ist ein ebenso typischer Vorgang
vernachlässigter Sekundärprävention, wie wir ihn in der
Kommunikationstechnik erleben. Da werden den Funkempfang kontrollierende
Scanner auf den Markt geworfen, bevor die Sicherheitsorgane in die Lage
versetzt sind, ihren Funkverkehr abhörsicher zu gestalten. Während des
Kalten Krieges wurde die westdeutsche Wirtschaft per funkelektronischer
Überwachung wesentlich stärker durch die DDR-Nachrichtendienste
ausgeforscht, als man glaubte. Der Zusammenbruch der DDR, der diesen
Sachverhalt offenkundig wurden ließ, kam zur rechten Zeit56.
Auch die Gestaltung wirtschaftlich relevanter Prozesse sollte so
erfolgen, daß die Mißbrauchsgefahr reduziert ist. Das gilt sowohl für
die Politik wie für die Wirtschaft. Es mußte doch wohl nicht als
unabwendbares Naturereignis hingenommen werden, daß sich im Zuge der
Wiedervereinigung Funktionäre der ehemaligen DDR und ihnen nahestehende
Personen um Milliarden am Vermögen der Allgemeinheit bereichern
konnten57. Durch die Transfer-Rubel-Regelung konnten mittels fingierter
Außenhandelsgeschäfte Milliardengewinne zu Lasten des Steuerzahlers
gemacht werden. Und was steckt wirklich hinter der Misere des Grünen
Punkts? Der Verbraucher bringt nahezu drei Milliarden DM für die
Entsorgung von Verpackungen auf, um wachsende Abfallbeseitigungskosten
zu verhindern. Das System aber funktioniert nicht. Das Geld landet
offenbar auf falschen Konten58.
Hier werden technische und wirtschaftliche Risiken verkannt oder
heruntergespielt und der organisierten Kriminalität Tür und Tor
geöffnet. Mit dem Vorstandsvorsitzenden von Alcatel-SEL59 kann da nur
betont werden, daß im Sicherheitsbereich - und das heißt hier
Sekundärprävention - mehr geräuschlose Effizienz gefragt ist und der
gesunde Menschenverstand nicht erst als ultima ratio eingesetzt werden
sollte.
3. Resümee
Die Gefahren organisierter Kriminalität lassen sich verkürzt in vier
Punkten zusammenfassen:
- Trotz immer schwerfälliger zu handhabender, nach wie vor an den
Grenzen der Nationalstaaten endender, unmittelbarer
Ermittlungsbefugnisse und wachsender organisatorischer Verzettelung
mag es den Strafverfolgungsbehörden weiterhin gelingen,
Ermittlungsergebnisse gegen die organisierte Kriminalität als Spitze
des berüchtigten Eisberges zu präsentieren. Durch arbeitsteiliges
Vorgehen und Abschotten stellt sich die professionelle Kriminalität
jedoch immer mehr darauf ein, daß ganze Tätergruppen wie technische
Bausteine beliebig ausgetauscht werden können.
- Unter Ausnutzung der chronischen Überlastung der Justiz, der
wachsenden gesetzlichen Möglichkeiten des Deals und - wo dieser nicht
klappt - der Ausschöpfung aller denkbaren Rechtsmittel, um durch
Ausdehnung der Verfahrensdauer die prozeßordnungsgerechte
Rekonstruierbarkeit der Ermittlungsergebnisse zu reduzieren, werden
dann wider Erwarten doch noch verurteilte Täter auf unseren einseitig
am Resozialisierungsgedanken orientierten Strafvollzug so vorbereitet,
daß keinerlei präventive Wirkung auf den ohnehin
resozialisierungsunwilligen Täter möglich ist, bevor er vorzeitig
bedingt entlassen oder als Ausländer nach nur teilweiser Verbüßung
seiner Strafe in die Heimat abgeschoben wird.
- In der Kriminal- und Rechtspolitik wird, aus welchen Gründen auch
immer, entweder das Problem nicht erkannt oder aber die erforderliche
Kraft zu wirksamer Problemlösung nicht aufgebracht. Wenn weiterhin
Ermittlungsbefugnisse kompliziert, zusätzliche Tatsacheninstanzen
eröffnet und der Deal im Strafverfahren gefördert, sowie die Chancen
einer europäischen Kriminalpolitik vertan werden, könnte es eines
Tages bereits eine andere Krankheit als die der Uneinsichtigkeit und
Unfähigkeit sein, durch die unsere Parlamente an wirksamer Antwort auf
die organisierte Kriminalität gehindert werden.
- Wenn vor allem in der Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik
weiterhin die wirksamen Möglichkeiten primärer und sekundärer
Kriminalprävention gegenüber der organisierten Kriminalität
unterbleiben, dann verwandeln wir uns in eine mafiöse Gesellschaft. Es
gibt genügend schwerwiegende Indizien dafür, daß wir bereits auf dem
Weg dorthin sind. Die vergleichsweise sanfte Gewalt des Geldes als
Faktor der Entwicklung dorthin mag noch manchen einlullen.
Die zunehmende Einschüchterung, die von der nackten Gewalt
organisierter Kriminalität ausgeht, ist in Europa bereits präsent. Sie
beschränkt sich auch in Deutschland längst nicht mehr auf aus dem
Ausland herein wirkende Einflüsse und sollte als warnendes Menetekel
nun endlich verstanden werden.
Trotz allem teile ich nicht die jüngst im Spiegel60 von einem
Oberstaatsanwalt geäußerte Ansicht, daß unsere Gesellschaft den Kampf
gegen die organisierte Kriminalität bereits verloren habe. Ich meine
allerdings, daß es höchste Zeit ist, diesen Kampf unter Hintanstellung
einer Reihe von individual- und gruppenspezifischen Interessen endlich
ernsthaft aufzunehmen. Andernfalls könnte es um das allgemeine Wohl in
den dem Gedanken der Demokratie sowie des Sozial- und Rechtsstaats
verpflichteten Staaten Europas sehr bald sehr schlecht bestellt sein.
Wir sollten angesichts dieser Situation nicht in untätigen Defätismus
verfallen, sondern uns hinter die Ohren schreiben, daß gerade
Krisenzeiten erfahrungsgemäß eine gute Chance zum Umdenken bieten.
1 Das Münchner OK-Dezernat schätzt, daß jeder 2.
italienische Wirt Schutzgeld zahlt. An die Polizei wendet sich niemand
(Stuttgarter Zeitung Nr. 226 v. 30.09.1993, S.26). In Stuttgart
appellierte deshalb Mellenthin, LKA Baden-Württemberg, vor italienischen
Mitbürgern dringend, die Mauer des Schweigens zu durchbrechen
(Stuttgarter Zeitung Nr.217 v. 20.09.1993, S.19). Die Auswirkungen einer
solchen Situation auf die strafprozessuale Beweisführung hatte der BGH
schon vor 10 Jahren zutreffend erkannt (BGH - GSSt 1/83 - v. 17.10.1983,
BGH St 32, 115ff, 120f) und deshalb die Zulässigkeit von
V-Mann-Erkenntnissen als Beweismittel anerkannt.
2 Soukop, Deutsches Polizeiblatt, 1993, Heft 5, S.
30f.
3 "Gesetz zur Bekämpfung des illegalen
Rauschgifthandels und anderer Formen der organisierten Kriminalität“ v.
15.07.1992, BGBl. 1992, I, 1302.
4 unter maßgeblicher Beteiligung des LKA
Baden-Württembergs, vgl. Köhler, G. in "Neue Wege in der
Kriminalitätsbekämpfung - Notwendigkeit effektiver
Präventionsstrategien“, LKA Baden-Württemberg (Hrsg.), 1993, S. 15.
5 vgl. z.B. Gössner, R./Herzog, U., "Im Schatten des
Rechts - Methoden einer neuen Geheimpolizei“, 1984.
6 BVerfG 2 BvR 215/81 - v. 26.05.1981, BVerfG E 57,
250ff., 273ff., 284 ff. sowie BGH - GSSt 1/83 - v. 17.10.1983, BGH St.
32, 115ff., 122.
7 vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer,
Strafprozeßordnung, 38. Aufl., 1987, S. 1862ff.
8 1 BvR 209/83 u.a. - v.15.12.1983, BVerfG E 65, 1ff
= NJW 1984, 419ff.
9 vgl. zur Würdigung des OrgKG Krüger, Die Polizei
1993, 29ff und Kriminalistik 1992, 594ff.
10 Die Risiken sollten angesichts der auch vom
Deutschen Richterbund geäußerten Gefahr illegaler
Informationsbeschaffungen in der Justiz (vgl. Stuttgarter Zeitung Nr.
232 v. 7.10.1993, S. 2) nicht länger verniedlicht werden.
11 1StR 752/92 - v. 17.11.1992, NStZ 1993, 248.
12 vgl. die Beantwortung einer Anfrage im Landtag
Baden-Württembergs, Landtags-Drucksache Nr. 11/1595 v. 17.03.1993, S. 8
13 Sie bestehen z.B. nach §§98b IV 1 i.V.m. 163d V
StPO beim Abgleich von Dateien, nach §163d V StPO beim Abgleich der an
Fahndungs- und Grenzkontrollstellen erhobenen und gespeicherten Daten,
nach §§101 I i.V.M. 99 StPO bei der Postbeschlagnahme (vgl. zum Stand
der dazu diskutierten Probleme im Schrifttum Schoene NJW 1993, 125ff.),
nach §§101 I i.V.m. 100a StPO bei der Telefonüberwachung, nach §§101 I
i.V.m. 100c I Nr. 1b StPO beim Einsatz besonderer technischer
Observationsmittel, nach §§101 I i.V.m. 100c I Nr. 2 StPO beim Mithören
und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes sowie gem. §110d
I StPO sogar für die Fälle, in denen ein verdeckter Ermittler eine
Wohnung betreten hat, was er ohnehin gem §110c StPO nur mit Zustimmung
des Wohnungsinhabers darf.
14 z.B. gem. §98b III StPO für den Datenabgleich,
gem. §100b V StPO für die Telefonüberwachung, gem. §100d II StPO für den
Einsatz technischer Observationshilfen, gem. §110d II StPO für den
Einsatz verdeckter Ermittler.
15 so z.B. für richterliche Vernehmungen, soweit sie
auf vorausgegangene polizeiliche Protokolle Bezug nehmen, BGH - 3 StR
725/53 v. 08.04.1954, BGH St 6, 279ff, bestätigt durch BGH - 4 StR
333/87 - v. 06.08.87, NPA 507, StPO §100b, Bl.1 oder bei unterbliebener
Verteidigerbefragung trotz entsprechenden Hinweises, BGH - 4 StR 126/92
- v.29.10.1992, NStZ 1993, 142.
16 Allen Widerständen im Schrifttum zum Trotz hatte
der BGH noch in der Entscheidung - 5 StR 409/81 - v. 07.06.1983, BGH St
31, 395 daran festgehalten, daß die Verletzung des Belehrungsgebot kein
Verwertungsverbot für die entsprechende Aussage nach sich zieht. Mit dem
Beschluß - 5 StR 190/91 - v. 27.02.1992, NStZ 1992, 294ff hat sich der
BGH jedoch nun mit der Schaffung eines weiteren Verwertungsverbotes auf
die Seite seiner Kritiker geschlagen
17 vgl. a.a.O. NStZ 1992, S.295, li.Sp.unten
18 so jüngst der Bundesinnenminister im Rahmen von
"Sicherheitspaket 94“ (Stuttgarter Zeitung Nr. 227 v. 01.10.1993, S.1),
aber bereits früher der Präsident des BfV (Stuttgarter Zeitung Nr. 247
v. 24.10.1992, S.2) contra Bundesjustizministerin (Stuttgarter Zeitung
Nr. 193 v. 21.08.1992, S.1).
19 Erklärung der Landesregierung Baden-Württemberg
vom 23.02.1993, Landtagsdrucksache Nr.11/1468, S.7
20 insbesondere immer wieder von den Grünen
gefordert, zuletzt Stuttgarter Zeitung Nr. 231 v. 06.10.1993, S.6.
21 vgl. Zachert in "Organisierte Kriminalität in
Europa“, Innenministerkonferenz (Hrsg.), 1990, S. 23f.
22 vgl. Köhler, P. in Deutsches Polizeiblatt 1993,
Heft 5, S.29.
23 vgl. dazu Krüger in "Verbrechensbekämpfung in
europäischer Dimension“, BKA-Vortragsreihe, Bd. 37, 1992, S. 169ff,
sowie Kriminalistik 1992, 13ff.
24 Landtagsdrucksache Nr.11/1648 v. 29.03.1993, S. 3:
"Das Schengener Durchführungsabkommen stellt ... einen Kompromiß dar.
Verbesserungen sind bereits aus heutiger Sicht notwendig. Im Interesse
beschleunigter Verfahren ist die Einrichtung polizeilicher Geschäftswege
anzustreben. Die Polizeibehörden sollen entsprechend der Möglichkeiten
im justitiellen Bereich zumindest in Eilfällen direkt miteinander
verkehren können.“
25 Bericht im Wirtschaftsteil der Stuttgarter Zeitung
Nr. 243 v. 20.10. 1993, S. 11
26 vgl. die Berichte der Stuttgarter Zeitung Nr. 38
v. 16.2.1993, S. 5; Nr. 41 v.19.2.1993, S. 5 und Nr. 96 v. 27.4.1993, S.
8.
27 vgl. die Berichte Stuttgarter Zeitung Nr. 201 v.
1.9.1993, S. 6 und Nr. 220 v. 23.9.1993, S. 7.
28 vgl. Untertitel des Berichts "Am Rande des
Infarkts“ in Nr. 38 v. 20.9.1993, S. 72ff.
29 vgl. Stuttgarter Zeitung Nr. 226 v. 30.9.1993, S.
26 und die im Spiegel Nr. 38 v. 20.9.1993, S. 72 berichteten Fälle.
30 Die Zahlen wurden der durch das Statistische
Landesamt veröffentlichten amtlichen Strafverfolgungsstatistik
entnommen.
31 v. 11.1.1993, BGBl. 1993, I, 50ff.
32 Kerner in Sonntag Aktuell Nr. 8 v. 21.2.1993, S. 6
33 Höll auf einer Fachtagung von in der Justiz
tätigen Sozialarbeitern, Stuttgarter Zeitung Nr. 18 v. 23.1.1993, S.2
34 vgl. Stuttgarter Zeitung Nr. 227 v. 1.10.1993, S.
7
35 Ziegler, Jean:“Die Schweiz wäscht weißer“, 6.
Aufl., 1990
36 Krüger, Die Polizei 1993, 31
37 vgl. Barton, NStZ 1993, 159ff. Dieser Beitrag
umfaßt 8 Druckseiten Din A4.
38 Barton a.a.0. S.159
39 vgl. Krüger, Die Polizei 1993, 30
40 vgl. Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl., 1988, RN
10 und 12a zu §74 StGB. Ursächlich dafür ist die Einführung besonderer
Einziehungstatbestände neben den insoweit bereits bestehenden
allgemeinen Vorschriften. Dieser Eifer des Gesetzgebers macht bei den
instrumenta sceleris die Unterscheidung in Beziehungsgegenstände, für
die es der speziellen Einziehungsvorschrift bedarf, und in solche
erforderlich, die über die bloße Benutzung des einzuziehenden
Gegenstandes hinaus zur Herbeiführung eines weiterreichenden
Tatbestandszieles gedient haben. Im Klartext heißt das - wie OLG
Düsseldorf - 1 Ws 790/92 - v. 31.8.1992, NStZ 1993, 137 entschieden hat,
daß ein für die Fertigung beleidigender Schreiben verwendeter PC
unabhängig von der Frage der Verhältnismäßigkeit nicht eingezogen werden
kann.
41 vgl. Krüger, Die Polizei 1993, 29f.
42 vom 11.1.1993, BGBl.1993, I, 50ff. Zum Inhalt
siehe Böttcher/Mayer, NStZ 1993, 153ff.
43 Böttcher/Mayer a.a.0. S. 157
44 so der Vorsitzende des Vereins der Richter und
Staatsanwälte in Baden-Württemberg, Stuttgarter Zeitung Nr. 224 v.
28.9.1993, S. 6.
45 so der Präsident des Landgerichts Darmstadt, Der
Spiegel, Nr. 38 v. 20.9.1993, S. 87.
46 Schmidt-Hieber, Der Spiegel, Nr. 38 v. 20.9.1993,
S. 78.
47 v. 25.10.1993, BGBl. 1993, I, 1770 ff.; kritisch
zum Entwurf vgl. Prantl in Süddeutsche Zeitung Nr. 78 v. 3./4. 4. 1993.
48 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hatte
noch im Mai diesen Jahres einmal mehr das Schreckgespenst des "gläsernen
Bürgers“ an die Wand gemalt, Stuttgarter Zeitung Nr. 114 v. 19.5.1993,
S. 2.
49 "SPD-Präsidium folgt Union beim Lauschangriff“
lautete der Titel des Beitrages in der Stuttgarter Zeitung Nr. 207 v.
8.9.1993, S. 2, während der Bundesvorstand der FDP ablehnte und einen
bei jedem Ermittler kopfschüttelndes Erstaunen verursachenden
Kompromißvorschlag zur Einengung des Wohnungsbegriffs in Art. 13 GG
unterbreitete ( Stuttgarter Zeitung Nr. 130, v. 9.6.1993, S. 2 ).
50 So MdB Kleinert ( Sonntag Aktuell, Nr. 38 v.
19.9.1993, S. 1 ) und in Baden-Württemberg der Landes- und der
Fraktionsvorsitzende der FDP ( Stuttgarter Zeitung Nr. 225 v. 29.9.1993,
S. 6 ).
51 wie z.B. Fernmeldeauskunft und Fangschaltung.
Wegen deren Eingriffscharakter läßt die Rechtsprechung Auskünfte über
den Fernmeldeverkehr ( BGH - 5 StR 394/92 - v. 15.12.1992, NPA 507, StPO
§100a, Bl.8 mit Anm. Krüger ) sowie Fangschaltungen und
Zählervergleichseinrichtungen ( BVerfG - 1 BvR 1430/88 - v. 25.3.1992,
BVerfG E 85, 386ff. = NJW 1992, 1875 im Gegensatz noch zu OLG Karlsruhe
- 3 Ss 79/91 - v. 13.2.1992, NStZ 1992, 401 ) nur noch für eine
Übergangszeit zu, weil die erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen
Befugnisnormen fehlen.
52 so der Vorsitzende des Vereins der Richter und
Staatsanwälte in Baden-Württemberg (Stuttgarter Zeitung Nr. 224 v.
28.9.1993, S.6) in seiner Stellungnahme zum Bericht des Spiegels (Anm.
45) über die Justiz.
53 Dazu reicht es im Beweisantragsrecht angesichts
der Rechtsprechung zur Sachaufklärungspflicht des Gerichts eben nicht
aus, durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz eine in ihrer Wirkung sehr
skeptisch beurteilte (Böttcher/Mayer NStZ 1993, 154f.) Änderung des §244
V StPO bezüglich ausländischer Zeugen vorzunehmen. Weitergehende
Novellierungen haben nach einer Erklärung des baden-würrtembergischen
Justizministeriums im Landtag (Landtagsdrucksache Nr. 11 /1595 v.
17.3.1993, S. 4) bisher keine politische Mehrheit gefunden. Für das
Ministerium kommen im Hinblick auf die Verabschiedung des
Rechtspflegeentlastungsgesetzes "erneute Initiativen ... ohne zwingende
Veränderung der Sachlage kaum in Betracht“ (a.a.0.).
54 vgl. zu den Begriffen Kerner in "Neue Wege in der
Kriminalitätsbekämpfung - Notwendigkeit effektiver
Präventionsstrategien“, Landeskriminalamt Baden-Württemberg (Hrsg.),
1993, S. 36ff.
55 Angaben des Bundesverbandes mittelständischer
Wirtschaft, Stuttgarter Zeitung Nr. 224 v. 28.9.1993, S. 13
56 So die Ausführungen des Vorstandsvorsitzenden der
Alcatel-SEL AG Zeidler in seinem Beitrag "High-tech und Sicherheit“
anläßlich des Festaktes zum 25jährigen Bestehen des Verbandes für
Sicherheit in der Wirtschaft Baden-Württemberg am 1.10.1993 in
Stuttgart.
57 Heute arbeitet nun eine spezielle Abteilung der
Strafverfolgungsbehörden diese Regierungskriminalität auf mit sehr
schlechten Karten für mäßige Teilerfolge. Nach einer Erklärung des
zuständigen Oberstaatsanwalts sind z.Zt. 834 Verfahren mit einem Schaden
von 8,8 Milliarden DM eingeleitet. 500 Verfahren sind noch offen. Das
Ganze wird als Spitze des Eisbergs bezeichnet. Vgl.Stuttgarter Zeitung
Nr. 225 v. 29.9.1993, S. 2.
58 Vorholz in Die Zeit Nr. 36 v. 3.9.1993, S. 1.
59 s.o. Anm. 56
60 Oberstaatsanwalt Ankermann, Lübeck, Der Spiegel
Nr. 38, v.20.9.1993, S. 73.
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