Dokumentation Europa im Griff der Mafia
Internationales Symposium der LpB 25. Oktober 1993 - Stuttgart (Rathaus/Großer Sitzungssaal) |
![]() |
|
Glossarausgewählte Fachbegriffe von Dr. Ralf KrügerAnwaltsprivilegAls Anwaltsprivileg wird eine Regelung bezeichnet, die ursprünglich
im Entwurf des Geldwäschegesetzes enthalten war und durch die
Rechtsanwälte von der in den §§2 und 3 des Gesetzes begründeten Pflicht
freigestellt werden sollten, Personen zu identifizieren, die mit ihnen
oder unter ihrer Vermittlung über einen bestimmten Mindestbetrag
hinaugehende Finanztransaktionen vornehmen. Dieses Privileg ist während
des Gesetzgebungsverfahrens im aus Bundestag und Bundesrat gebildeten
Vermittlungsausschuß gestrichen worden und deshalb im endgültigen Text
des Gesetzes vom 25.10.1993 (BGBl.1993,I,1770ff) nicht mehr enthalten.
EuropolAls Europol wird die institutionalisierte Zusammenarbeit von
Institutionen zu einer - die Nationalstaaten übergreifenden -
Kriminalitätsbekämpfung in Europa bezeichnet. Bisher gibt es trotz des
fortschreitenden europäischen Integrationsprozesses keine
Polizeieinrichtung, die über die Staatsgrenzen hinweg selbständig
Strafverfolgungsbefugnisse ausüben könnte. Der Begriff Europol hat
erstmals mit Art. K1 Ziff.9 des Vertrages über die Europäische Union
(EU) vom 7.2.1992 Eingang in das Europarecht gefunden. Dort haben die
EU-Staaten u.a. "die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und
Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger
schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität...in Verbindung
mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von
Infromationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europol)" zur
"Angelegenheit von gemeinsamen Interesse" erklärt. Die Tätigkeit von
Europol ist also zunächst auf den Informationsaustausch über bestimmte
Felder der internationalen Kriminalität beschränkt. GewinnaufspürungsgesetzGewinnaufspürungsgesetz war die ursprüngliche Bezeichnung für den als
Bundestagsdrucksache Nr. 12/2704 vom 29.5.1992 von der Bundesregierung
eingebrachten Entwurf des am 25.10.1993 (BGBl. 1993,I,1770ff.)
beschlossenen Geldwäschegesetzes. Die Regelungen dieses Gesetzes sollen
dazu beitragen, Vorgänge der seit Einführung des §261 StGB durch Art. 1
Nr. 19 des "Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und
anderer Erscheingunsformen organisierter Kriminalität (OrgKG)" vom
15.7.1992 (BGBl. 1992,I,1302ff.) auch in Deutschland strafbaren
Geldwäsche aufzuklären. KronzeugeDer Begriff Kronzeuge hat seinen Ursprung im englischen Strafprozeß.
Man bezeichnete damit die vom staatlichen Ankläger und damit der Krone
benannten Zeugen, die mit ihrer Aussage, die in der Anklage
vorgetragenen Tatsachen beweisen sollen. Im deutschen Strafprozeß hat
der Begriff eine andere, wesentlich engere und speziellere Bedeutung. Er
ist deshalb eigentlich unpassend. Mit ihm werden einer terroristischen
Straftat gem. §129a StGB verdächtige Personen bezeichnet, die bereit
sind, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen zu offenbaren, und so dazu
beizutragen, daß eine terroristische Straftat verhindert, aufgeklärt
oder ein einschlägiger Täter festgenommen werden kann. Durch das am
16.6.1989 in Kraft getretene, zunächst bis 31.12.1992 gültige - durch
ein weiteres Gesetz vom 16.2.1993 (BGBl.1993,I,238) aber bis 31.12.1995
verlängerte - sog. Kronzeugengesetz vom 9.6.1989 (BGBl.1989,I,1059)
wurde die Möglichkeit geschaffen, das gegen einen solchen Zeugen zu
führende Strafverfahren mit Zustimmung des zuständigen Gerichts
einzustellen oder dem Täter Strafmilderung für die von ihm selbst
begangene Tat zu gewähren. Obwohl diese Regelung rechtspolitisch in
Deutschland stets umstritten blieb, wird im Hinblick vor allem auf
italienische Erfahrungen z.Zt. diskutiert, ob sie nicht auch zur
Bekämpfung der organisierten Kriminalität zugelassen werden soll. Schengener AbkommenIm Schengener Abkommen genannten Vertrag zwischen Belgien, Luxemburg,
den Niederlanden, Frankreich und der Bundesrepublik vom 14.6.1985 (GMBI.
1986, 79ff.) wurde neben kurzfristig wirksamen Erleichterungen für den
Grenzübertritt zwischen den Unterzeichnerstaaten beschlossen, politische
Maßnahmen zum generellen Abbau der Grenzkontrollen zu ergreifen. Diese
sollten auf die Außengrenzen des Gesamtgebietes der beteiligten Staaten
konzentriert werden. Praktische Auswirkungen erlangt dieses Vorhaben
durch das "Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen..." vom 19.6.1990 (BAnz. 1990, Nr. 217a, S.5ff.), das
Regelungen zum Grenzübertritt, aber auch zu Fragen des Aufenthalts- und
Asylrechts, der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Inneren Sicherheit,
des Transport- und Warenverkehrs sowie des Datenschutzes enthält.
Inzwischen sind dem Vertrag, der nach dem Ort Schengen im Süden
Luxemburgs benannt wurde, auch Italien, Spanien, Portugal und
Griechenland beigetreten. Schengener Informationssystem (SIS)Als Schengener Informationssystem (SIS) wird eine in Titel IV des
Schengener Durchführungs-Übereinkommens vom 19.6.1990 (BAnz.1990, Nr.
217a, S.5ff.) beschlossene Sammlung von Daten bezeichnet. Sie soll für
Grenzkontrollen, polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im
Inland, die Erteilung von Sichtvermerken und ausländerrechtliche
Verfahren genutzt werden können. Das SIS ermöglicht nach bestimmten
näher festgelegten Kriterien die Ausschreibung von Personen und Sachen.
Es besteht aus gleichartig aufgebauten nationalen Datensammlungen, die
von den übrigen innerhalb der Teilnehmerstaaten bereits existierenden
oder noch zu schaffenden Datensystemen unabhängig sind, und einer
gemeinsamen technischen Unterstützungseinheit zur Nutzung der nationalen
Teilsammlungen. TREVITREVI ist ein Kunstwort. Es wird gebildet aus den Anfangsbuchstaben
der französischen Begriffe "terrorisme", "radicalisme", "extremisme", "violence"
und "international". Man bezeichnet damit die Beratungen innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft (EG), die auf drei Ebenen geführt werden, auf
der Ebene der Minister, der sog. Hohen Beamten und von Arbeitsgruppen.
Diese betreffen Fragen der Grenzkontrollle (incl. illegale
Einwanderung), des Terrorismus, des Drogenhandels und der Organisierten
Kriminalität. V-LeuteV-Leute sind Personen, die bereit sind, die Strafverfolgungsbehörden
durch vertrauliche Informationen über Straftaten und Straftäter nicht
nur im Einzelfall - dann spricht man von Informanten - sondern über eine
mehr oder minder längere Zeitspanne hinweg zu unterstützen. V-Personen
sind nicht Angehörige der Strafverfolgungsbehörden. Die Identität einer
V-Person ist geheimzuhalten. verdeckte ErmittlerAls verdeckte Ermittler sind nach den in §110a StPO festgelegten
Legaldefinition "Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die unter einer
ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende)
ermitteln". Ihre wahre Identität ist geheimzuhalten. ZeugenschutzAls Zeugenschutz werden alle von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Gericht, zum Teil mit Unterstützung anderer Behörden, ergriffenen
Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Zeugen im Strafverfahren bezeichnet.
Diese Maßnahmen erfolgen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung
und der Polizeigesetze der Bundesländer und werden von besonderen
Dezernaten der Kriminalpolizei koordiniert. |
||
Copyright © 1993 LpB Baden-Württemberg HOME |
Kontakt / Vorschläge / Verbesserungen bitte an: lpb@lpb-bw.de |