Berichterstatter: Dr. Ralf Krüger
Präsident des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg a.D.
Was muß getan werden?
Strategien zur Eindämmung von Wirtschaftsstraftaten
Abschlußdiskussion
mit Prof. Dr. Gerhard Dannecker
Hubert Jobski
Dr. Michael PfohI
unter der Moderation von Dr. Ralf Krüger
Zum Auftakt der Diskussion unterstrich der Moderator, daß alle
Referenten der Tagung übereinstimmend auch für Deutschland von durch
Wirtschaftskriminalität verursachten Gefahren ausgehen, die nicht länger unterschätzt
werden dürften. Wenn die einzelnen Referenten nicht nur bei der Einschätzung des
Ausmaßes der Gefahr, sondern auch bei der Bezeichnung der schwerpunktmäßig besonders
betroffenen Rechtsgüter unterschiedliche Gewichtungen vorgenommen und Akzente gesetzt
hätten, so seien sie doch unisono zu dem Ergebnis gekommen, daß die Situation dringenden
Handlungsbedarf erfordere.
Selbstverständlich - das hätten vor allem die Arbeitsgruppen
exemplarisch dargestellt - müßte dabei auf den verschiedenen Deliktsfeldern mit jeweils
speziellen Reaktionen geantwortet werden. Aber auch generell zeichne sich nicht nur
Handlungsbedarf, sondern auch eine Erfolgschance in verschiedenen beispielhaft
diskutierten Punkten ab.
- Alle Teilnehmer der Diskussion bejahten die vom Moderator zur
Diskussion gestellte These, wonach es in Deutschland noch nicht einmal ausreichend
sichere, repräsentative lnformationen über das Hellfeld der Wirtschaftskriminalität
gibt.
Die Ursache ist darin zu suchen, daß die Erkenntnisse bei mehreren, mit unterschiedlicher
Zielsetzung am Phänomen der Wirtschaftskriminalität arbeitenden Institutionen anlaufen,
ohne daß diese Informationen zusammengeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn man den
Bereich administrativer Kontrollinstanzen, wie z.B. Kartellbehörden, Banken- und
Versicherungsaufsicht, außer Betracht läßt und sich auf die mit der Strafverfolgung
befaßten Institutionen von Steuer, Zoll, Justiz und Polizei konzentriert. Obwohl das
Bundeskriminalamt nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 BKAG es als Zentralstelle u.a. die
Aufgabe hat, Æ alle Nachrichten und Unterlagen für die polizeiliche
Verbrechensbekämpfung zu sammeln und auszuwerten sowie Æ die Entwicklung der
Kriminalität zu beobachten und daraus kriminalpolizeiliche Analysen und Statistiken zu
erstellen, fehlt es - offenbar mangels entsprechender Arbeitskapazitäten - schon an
den entsprechenden Erhebungen innerhalb der Polizeien der einzelnen Bundesländer.
Schürholz hatte im Tagungsverlauf darauf hingewiesen, daß bisher überhaupt nur 3
Landeskriminalämter für ihren Zuständigkeitsbereich einen jährlichen Lagebericht
Wirtschaftskriminalität erstellen. Es gilt deshalb noch immer die Aussage von Schneider1
im ÆHandwörterbuch der Kriminologie von 1975 :Über den Umfang der
Wirtschaftskriminalität ist nichts Zuverlässiges bekannt. Dies ist vor allem
deshalb zu beklagen, weil alle Bemühungen um eine effizientere Bewältigung der
Problematik der Wirtschaftskriminalität Weichenstellungen politischer
Entscheidungsträger sowohl im Bereich der staatlichen Haushalte als auch der
Rechtspolitik erfordern. Ohne ausreichend sichere Erkenntnisse über die
Wirtschaftskriminalität wird es jedoch sehr schwer fallen, das notwendige öffentliche
Bewußtsein für diese Probleme zu schaffen, ohne das bei den politischen
Entscheidungsträgern wohl kaum etwas zu bewegen sein wird.
Referenten und Tagungsteilnehmer aus Polizei und Justiz haben es deshalb dankbar
begrüßt, daß die Landeszentrale für politische Bildung in Baden-Württemberg ihnen mit
dieser Fachtagung ein Forum geboten hat, ihre Sorge über die Situation der Bekämpfung
der Wirtschaftskriminalität zu artikulieren. Einschlägige Informationen über die
Dienstwege der jeweiligen Fachressorts haben bisher die politischen Entscheidungsträger
nicht bewegen können, die unbefriedigende Situation präventiver und strafverfolgender
Bemühungen um eine Begegnung der Wirtschaftskriminalität zu ändern. Möge die
Berichterstattung der die Fachtagung begleitenden Medienvertreter das öffentliche
Bewußtsein für die Probleme bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität schärfen.
- Vordeliktische Prävention kann von den auf dem Gebiet der
Wirtschaftskriminalität tätigen Strafverfolgungsorganen kaum geleistet werden. Die im
Vergleich zu anderen Kriminalitätsbereichen deutlich überdurchschnittliche, sich in
aller Regel über Jahre hinziehende Verfahrensdauer ermöglicht keine ausreichend aktuelle
Auswertung der Tatmodalitäten für polizeiliche Präventionsaktivitäten.
Hinzu kommt, daß auf manchem Sektor der Wirtschaftskriminalität, wie z.B. dem
Anlagebetrug, wegen der verbreiteten Steuerunehrlichkeit und bei im legalen Anlagebereich
nicht zu realisierenden Gewinnversprechungen selbst bei wiederholt artikulierten Risiken
verhaltensorientierte Präventionsansätze gegenüber der Gewinnsucht wenig Chancen haben.
Dennoch zeichnen sich nach den Erfahrungen der Podiums- und Tagungsteilnehmer gewisse
generelle Schwachstellen ab, denen wirksam begegnet werden könnte.
Gerade die Kompliziertheit und oft mangelhafte Bestimmtheit z.B. unseres Steuer- und
Subventionsrechts provoziert gelegentlich den Mißbrauch einschlägiger Normen. Schon der
Gesetzgeber sollte sich bei der Gestaltung wirtschaftsordnender Normen trotz aller
notwendigen politischen Kompromisse intensiver als bisher der Aufgabe der
Mißbrauchsprävention stellen.
Aber auch die Handhabung wirtschaftsordnender Vorschriften muß intensiver für
präventive Zwecke genutzt werden.
Sowohl im Inland, aber gerade auch im für wirtschaftskriminelle Aktivitäten besonders
attraktiven grenzüberschreitenden Verkehr mit dem Ausland ist es von entscheidender
Bedeutung, daß die Kontrolle der z. B. auf den Gebieten des Lebensmittel-, Abfall-,
Exportsubventions-, Außenwirtschafts-, Steuer-, und Zollrechts einzuhaltenden
Vorschriften nicht nur papiermäßig in den Amtsstuben erfolgt.
Ohne einen Abgleich der aktenmäßig dokumentierten Geschäfte mit dem tatsächlichen
Geschehen können alle diese Normen ihren gesetzlichen Zweck nicht erfüllen. Sie würden
zu gesetzestreue Mitbewerber benachteiligenden Papiertigern mit bloßer Alibifunktion
degradiert. Was in der Realität nicht kontrolliert werden kann oder soll, braucht man gar
nicht erst zu regeln.
Zu einer präventiv effizienten Administration gehört es aber z.B. auch, daß die
zuständigen Ministerien bei der Vergabe von Lizenzen für neue Kommunikationstechniken,
wie z.B. Mobilfunk und Mailboxen, durch entsprechende Auflagen dafür sorgen, daß die
gesetzlich vorgesehenen strafprozessualen Kontrollmaßnahmen möglich sind. Da dies
unterlassen wurde, ist der Zustand eingetreten, daß Vertreiber einschlägiger Produkte
mit der Abhörsicherheit ihrer Erzeugnisse Werbung treiben können. Gerade in so
kommunikationsintensiven Deliktsbereichen wie u.a. der Wirtschaftskriminalität wissen
einschlägig Interessierte natürlich die Vorteile eines zumindest z.Zt. noch staatlich
nicht kontrollierbaren Informationsaustausches zu schätzen.
- Prävention in Form der Unterbindung zumindest der Fortsetzung
erkannter krimineller Aktivitäten kann sowohl durch polizeirechtliche Warnung der
Öffentlichkeit als auch durch die Anordnung vorläufig sichernder strafprozessualer
Maßnahmen erfolgen. Auf beiden Gebieten haben Polizei und Justiz angesichts der geltenden
Rechtslage und ihrer Handhabung durch die Gerichte mit erheblichen Problemen zu tun.
Die rechtlichen Voraussetzungen2 für Warnungen der Öffentlichkeit sind angesichts der
hohen Anforderungen an den Nachweis der Gefahr für die Polizei mit erheblichen
Entscheidungsrisiken verbunden. Eine letztlich den Verbraucherschutz gegenüber dem Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-, bzw. Geschäftsbetrieb benachteiligende
Zurückhaltung der Behörden kann kaum ausgeschlossen werden.
Ähnlich verhält es sich mit den vorläufigen strafprozessualen Maßnahmen zur
Sicherstellung von Einziehung, Verfall und Vermögensstrafe gem. §§ 111b StGB ff. oder
dem vorläufigen Berufsverbot des § 132a StPO. Sie fristen nicht nur wegen der in frühen
Verfahrensstadien schwierigen Beweissituation sondern vor allem wegen ihrer komplizierten
rechtlichen Voraussetzungen ein ausgesprochen stiefmütterliches Dasein.
Häufig fehlt es bei Polizei und Staatsanwaltschaft auch an den erforderlichen
Personalkapazitäten, um diese vorläufig sichernden Maßnahmen neben der umfangreichen
Ermittlungsarbeit vorzubereiten und vor den Gerichten samt Rechtsmittelinstanzen zu
vertreten. Eine Verbesserung der rechtlichen wie tatsächlichen Voraussetzungen für die
Nutzung vorläufig sichernder strafprozessualer Maßnahmen sollte dringend erfolgen, um
die Chancen der Prävention wenigstens in der deliktischen Phase des Geschehens zu
verbessern.
- Ein weiterer in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzender Ansatz zu
wirksamerer Begegnung der Wirtschaftskriminalität liegt nach dem übereinstimmenden Votum
nicht nur der Diskutanten sondern auch der Tagungsteilnehmer in der Personalsituation bei
Polizei und Justiz.
Es fehlt an der für die Bewältigung der anstehenden Aufgaben erforderlichen Kapazität
einschlägig ausgebildeten und/oder erfahrenen Personals. Wirtschaftlich und zugleich
juristisch qualifiziertes Personal ist rar und zu den im öffentlichen Dienst gebotenen
finanziellen Konditionen, Arbeitsbedingungen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten
selbst auf dem angesichts wirtschaftlicher Stagnation, bzw. Rezession sonst gut
bestückten Arbeitsmarkt gar nicht oder nur sehr schwer zu gewinnen.
Hinzu kommt, daß selbst qualifiziertes Personal in aller Regel erst nach mehrjähriger
kriminalistischer, bzw. forensischer Erfahrung auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität
seine volle Leistungsfähigkeit erlangt. Diesem Gesichtspunkt trägt die Personalpolitik
in Justiz und Polizei noch zuwenig Rechnung. Immer wieder wird darüber geklagt, daß
gerade durchaus qualifizierte jüngere Kräfte wegen vergleichsweise besserer
Fortkommenschancen aus den Arbeitsbereichen Wirtschaftskriminalität abwandern.
In Justiz und Polizei muß deshalb über entsprechende Beförderungschancen für
qualifiziertes und erfahrenes Personal ein Anreiz geschaffen werden, langfristig im
Bereich der Wirtschaftsdelikte zu arbeiten. Für Beförderungen ist z.B. in der Polizei
noch zu sehr die an Funktionen gebundene Führungskompetenz maßgebend, neben der die dem
Spezialisten innewohnende Fachkompetenz häufig zu gering bewertet wird.
Die Forderung schließlich nach Verstärkung der Personalkapazitäten ist alt, dadurch
aber nicht weniger, sondern in höchstem Maße berechtigt. Was angesichts allgemeiner
Personalreduzierung im öffentlichen Dienst nicht durch Schaffung neuer Planstellen
erreicht werden kann, muß über die Verlagerung von Personalstellen erreicht werden3.
- Als die Effizienz der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten besonders
beeinträchtigender Faktor erweist sich die unwahrscheinlich lange Dauer der
einschlägigen Strafverfahren.
Immer wieder müssen sich Staatsanwaltschaften und Gerichte gegen den Eintritt der
absoluten Verfolgungsverjährung stemmen. Das liegt auch, aber eben nicht allein an der
Personalsituation. Schon die arbeitstechnische Ausstattung läßt bei Polizei und Justiz
zu wünschen übrig.
So beklagten Tagungsteilnehmer aus der Justiz, daß z.B. zur Textverarbeitung beschaffte
Geräte mangels entsprechender ablauforganisatorischer Planung, fehlender Software oder
Einarbeitung nicht oder zumindest nicht vollwertig genutzt werden könnten. An die
Einführung eines von Polizei und Staatsanwaltschaft gemeinsam nutzbaren, einheitlichen
Textverarbeitungssystems ist wahrscheinlich aus Gründen sowohl der Ressortautonomie wie
auch des bereichsspezifischen Datenschutzes nicht zu denken.
Die gleichen Umstände stehen wahrscheinlich der von einem Vertreter der
Staatsanwaltschaft empfohlenen Bildung einheitlicher Arbeitsteams von Kriminalpolizei und
Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung von Wirtschaftsdelikten entgegen. Die
Zuständigkeiten zwischen den Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftskriminalität und den
ebenfalls einschlägige Delikte bearbeitenden allgemeinen Abteilungen sind bei der
Staatsanwaltschaft und der Polizei ebenso wie zwischen den verschiedenen für die
Hauptverhandlungen zuständigen Spruchkörpern der Strafgerichte noch immer nicht präzise
genug abgegrenzt. Immer wieder kostet nicht nur die Klärung einer Zuständigkeitsfrage
viel Arbeitszeit, sondern verursacht ein Zuständigkeitswechsel vermeidbare und
unproduktive Doppelarbeit.
Die nach wie vor von begrenzten und nur punktuellen Ansätzen einer Internationalisierung,
z. B. bei vor dem Europäischen Gerichtshof begangenen Eidesdelikten und Fällen von
Geheimnisverrat bei der Atomüberwachungsbehörde, abgesehen rein nationalstaatlich
ausgerichteten Kompetenzen von Polizei und Strafjustiz stellen sich bei der Ermittlung und
Verfolgung der schwerpunktmäßig international arbeitenden Wirtschaftskriminalität als
besonders hinderlich heraus.
lnnerhalb der Europäischen Union können zwischen Stuttgart und Madrid zwar
wirtschaftliche Aktivitäten nahezu ebenso flott abgewickelt werden wie zwischen Stuttgart
und Rostock. Geht es aber um die Aufklärung etwaiger bei diesen wirtschaftlichen
Kontakten begangener Straftaten, so stoßen wir nach wie vor an nationalstaatliche Grenzen
der Kompetenz, die sich die volle Kraft des letzten Jahrhunderts bewahrt haben.
Die zur Verfügung stehenden Regeln des internationalen Rechtshilfeverkehrs erweisen sich
trotz gewisser, aber eben sehr geringer und viel zu punktueller Erleichterungen als
zeitraubend. Sie können und werden von der Verteidigung immer wieder dazu genutzt, die
Verfahren in die Länge zu ziehen. Ohne diese Rechtshilfe aber geht es nicht. Selbst die
internationale Verbindungen erleichternden völkerrechtlichen Abkommen, wie z.B. das
Schengener Durchführungsübereinkommen4 stehen für die Polizei gem. dessen Art. 39 Abs.
2 unter dem Vorbehalt der Rechtshilfe, wenn es darum geht, aus dem Ausland gewonnene
Informationen als Beweis im Strafverfahren zu verwenden. Vor ideenreichen und
unbürokratischen Lösungsversuchen, wenn es gilt Zeugen oder Urkunden aus dem Ausland zu
beschaffen, haben angesichts zu befürchtender Verwertungsverbote mit ihren für ein
Verfahren oft unabsehbaren Folgen, Richter und Staatsanwälte im Rahmen der Diskussion zu
Recht gewarnt.
- Für wesentliche Felder der Wirtschaftskriminalität, nämlich
insbesondere wenn es keine individuell geschädigten Opfer gibt, sondern der Tatvorteil im
Hinterziehen staatlicher oder kommunaler Steuern und Abgaben, staatlicher Subventionen und
sonstiger Fördermittel, liegt, bzw. der Schaden wie bei der Insolvenzkriminalität über
das Konkursrecht, bei Manipulationen zum Nachteil von Versicherungen oder Banken auf dem
Wege der Prämienkalkulation oder Wertberichtigung sozialisiert werden kann, stellen die
Strafverfolgungsbehörden ein zumindest defizitäres, wenn nicht gar vollkommen fehlendes
Anzeigeverhalten fest.
In Fällen des Anlagebetruges zum Nachteil der Anleger von Schwarzgeld wird diesem Symptom
kaum wirksam zu begegnen sein. Im übrigen sollte der Sozialisierung der Schäden
kriminellen Verhaltens jedoch schon wegen der Belastung der öffentlichen und privaten
Haushalte Einhalt geboten werden.
Dabei haben sich - wie die Erörterungen in der Arbeitsgruppe Subventionsbetrug zeigten-
die in Anzeigepflichten, wie z.B. nach § 6 des Subventionsgesetzes5 gesetzten Hoffnungen
nicht erfüllt.
Die Ursachen dafür werden darin gesehen, daß es einer Behörde, deren Aufgabe die
Vergabe von Subventionen an eine bestimmte Klientel ist, und die deshalb für das
Abfließen der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich ist, naturgemäß
schwerfällt, den Verdacht eines Subventionsbetruges festzustellen. Ihr fehlen außerdem
die erforderlichen strafrechtlichen, strafprozessualen und kriminalistischen Erfahrungen
zum Aufdecken eines solchen Verdachts. Wenn eine solche Behörde vielleicht sogar noch
durch unterdurchschnittliche Sorgfalt bei der Vergabepraxis die Chancen erfolgreichen
Mißbrauchs von Subventionen vergrößert, ist es unrealistisch, hier die Feststellung
eines noch dazu begründeten Tatverdachts zu erwarten.
Anzeigen gem. § 6 Subventionsgesetz sind deshalb selten und meist auf kleine,
überschaubare Sachverhalte beschränkt. Im Gegensatz zum Umwelt- und Abfallrecht, das
keine derartige Anzeigepflicht der zuständigen Behörden kennt und für das eine
Arbeitsgruppe im Rahmen dieser Tagung die Einführung von Anzeigepflichten forderte, kam
die Arbeitsgruppe Subventionsbetrug zu dem Ergebnis, daß es realistischer ist, an Stelle
der Anzeigepflicht wegen Straftatverdachts eine verdachtsneutrale Pflicht der zuständigen
Behörden zur Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft zu begründen.
Diese Pflicht sollte schon aus arbeitsökonomischen Gründen auf bestimmte
verdachtsrelevante, objektiv feststellbare Sachverhalte beschränkt sein. Für die Vergabe
von Subventionen oder anderen Fördermitteln könnte dies bei der Feststellung von
Unregelmäßigkeiten oder bei Rückforderungsfällen geschehen. Entsprechende Regelungen
zur Aufhellung des Dunkelfeldes und zur Verdachtsgewinnung werden für unerläßlich
gehalten, wenn die einschlägigen Strafdrohungen nicht zur Bedeutungslosigkeit verkommen
sollen. Diese Gefahr darf vor allem deshalb nicht unterschätzt werden, weil mit der zum
Schutze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung an Stelle der bisher in der
polizeirechtlichen Generalklausel gesehenen Rechtsgrundlage für verdeckte Maßnahmen des
Polizeirechts spezielle Befugnistatbestände mit meist recht hohem Einschreitenslevel
getreten sind.
Außerdem sind die Speicherfristen für im Gegensatz zu rechtskräftigen Verurteilungen
noch unsicheren Verdachtsfakten gerade für die lang- und mittelfristig geplante
Wirtschaftskriminatität in aller Regel zu kurz, um durch eine Häufung punktueller
Einzelerkenntnisse zu einer Verdachtsverdichtung bis zum strafprozessualen Anfangsverdacht
zu kommen. Gerade angesichts dieser Rechtsentwicklung ist die Vorlage nach objektiven
Kriterien indizierter Akten an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung eines Tatverdachts
unerläßlich. Einschlägige Rechtsänderungen sollten eingeleitet werden.
- Ein besonders kritisches und die Beamten der Ermittlungsdezernate und
der Staatsanwaltschaften gelegentlich ausgesprochen demotivierendes Phänomen ist die
Sanktionspraxis bei Wirtschaftsdelikten. Sie wird gemessen an der hohen
Sozialschädlichkeit dieser Kriminalitätsform und im Vergleich zu anderen Straftaten in
aller Regel als zu milde bewertet.
Eine der Ursachen dafür liegt in der Belastung der Strafverfolgungsorgane. So führt
schon die selektive Ermittlungskonzeption dazu, daß selten einmal das ganze Tatvolumen
zum Gegenstand der Anklage gemacht wird. Exzessive Nutzung der Chancen zur Verzögerung
des Verfahrens durch Beweisanträge möglichst mit Auslandsbezug und Einwände zur
Verhandlungs-, bzw. Schuldfähigkeit sind nur einige Beispiele dafür, wie es der
Verteidigung gelingt, ein ohnehin langes Verfahren noch mehr in die Länge zu ziehen.
Liegt aber erst einmal viel Zeit zwischen Tatbegehung und Aburteilung, so ist bereits ein
anerkannter Strafmilderungsgrund gewonnen. Nutzt die Verteidigung die Belastungssituation
und den Termindruck der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu Absprachen, so wird weiteres
Strafmilderungspotential gewonnen. Kommt man dabei zum Ziel, so wird durch Einräumen
eines Teils natürlich nicht des Schuldvorwurfs aber immerhin des tatsächlichen
Geschehensablaufs erneut Strafmilderungspotential ausgeschöpft. Selbst in schwereren
Fällen rückt das Ziel der Freiheitsstrafe zur Bewährung spätestens angesichts
drohender Verfolgungsverjährung näher.
Das von manchem Justizpraktiker ironischerweise bereits als BGH-Entlastungsgesetz
charakterisierte Rechtspflegeentlastungsgesetz6 hat da keine Änderung gebracht. Es hat
vielmehr mit der Ausweitung des Sanktionsrahmens im Strafbefehlsverfahren gem. § 407 Abs.
2 Satz 2 StPO auf Freiheitsstrafen zur Bewährung bis zu 1 Jahr für die öffentliche
Verhandlung meist scheuende Beschuldigte eine neue, sehr begehrenswerte Zielvariante beim
Deal mit der Staatsanwaltschaft ins Gespräch gebracht. Wirtschaftskriminalität kann
jetzt bei entsprechenden strafmildernden Verhandlungsofferten zumindest im gesamten
Bereich mittlerer Schwere ohne Richter und ohne Öffentlichkeit geahndet, um nicht zu
sagen bereinigt werden.
Eine weitere Erosion der Strafzumessungspraxis auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität
ist zu befürchten. Die Chancen der Strafverfolger bei den von allen Staatsanwälten und
Richtern mit Unbehagen zur Kenntnis genommenen, zumindest z.Zt. jedoch aber für
unvermeidbar gehaltenen Verfahrensabsprachen müssen dringend verbessert werden. Wir
kommen sonst für die Wirtschaftskriminalität zu Sanktionen, die im Vergleich zu anderen
Delikten nicht mehr den Kriterien einer gerechten Strafe genügen.
Zugleich wird deshalb die Forderung nach einer wirksameren Abschöpfung krimineller Gelder
unter Einführung zumindest einer Beweislasterleichterung wenn nicht -umkehr, Ausdehnung
der Strafbarkeit der Geldwäsche auf weitere Vortaten, und alternativen Sanktionsformen
laut, die in kriminelle Aktivitäten verstrickten Unternehmen die wirtschaftlichen
Grundlagen spürbar schmälern.
Fazit: Die Situation der Strafverfolgung auf dem Gebiet der
Wirtschaftskriminalität hat ein Maß der Unzulänglichkeit erreicht, das dringend Abhilfe
erfordert. Die seit Jahren anhaltende, wenn nicht gar wachsende defizitäre Lage
vermittelt einen Zustand, der dem eines fast nicht mehr liquiden Schuldners kurz vor dem
Offenbarungseid gleicht.
Die in den Justiz- und lnnenressorts, sowie den Parlamenten Verantwortung tragenden
politischen Repräsentanten dürfen die auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität
arbeitenden Strafverfolger nicht weiterhin der Resignation anheimgeben. Rasche und
nachhaltige Abhilfe ist geboten. Sie kann längst nicht mehr durch punktuelle
Einzelmaßnahmen erfolgen. Vielmehr hat sie nur dann eine Chance der Wende zum Besseren,
wenn sie als umfassendes Konzept unter Einbeziehung zumindest folgender Aspekte realisiert
wird:
- Regelmäßige Erarbeitung eines bundesweiten Lagebildes
- Schaffen eines öffentlichen Bewußtseins der hohen
Sozialschädlichkeit von Wirtschaftskriminalität
- Aktivierung der verschiedensten Möglichkeiten vordeliktischer
Prävention
- Verbesserung der Möglichkeiten deliktischer Prävention im
Polizeirecht und bei den vorläufig sichernden strafprozessualen Maßnahmen
- Einschneidende Verbesserung der Personalsituation und der materiellen
wie ablauforganisatorisch bestimmten Arbeitsbedingungen
- Verbesserung der Verdachtsgewinnung
- Beschleunigung der Verfahren insbesondere durch Korrektur des
Beweisantragsrechts und Schaffung unmittelbarer Ermittlungs- möglichkeiten im
internationalen Bereich
- Einschränkung der Verfahrensabsprachen
- Verbesserung der Sanktionspraxis durch Ausschöpfung bestehender
Strafrahmen und Einführung wirtschaftlich relevanter alternativer Sanktionsformen.
____________________________________________
1 Schneider, H.J.: "Wirtschaftskriminalität in
"Handwörterbuch der Kriminologie, Bd. 3, 1975, S. 660.
2 vgl. dazu Wolf, H. in Reiff- Wöhrle- Wolf- Stephan, Polizeigesetz für
Baden-Württemberg, 4. Aufl., 1995, RN 13 -15 zu § 3 PolGes. Dabei besteht ein
erstaunlicher Unterschied zwischen keiner Rechtsgrundlage bedürfender Warnungen durch die
Regierung im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und der polizeirechtlichen Warnung
vor Gefahren für Vermögen, Eigentum, Körperintegrität und anderen Rechtsgütern.
3 So z.B. für die baden-württembergische Polizei das Votum der vom
Innenministerium in Auftrag gegebenen externen Untersuchung der Polizeiorganisation. Hier
wurde u.a. der Arbeitsbereich Wirtschaftskriminalität als personell ausgesprochen
defizitär ermittelt und deshalb der Einsatz der an anderen Stellen abzubauenden
Personalkapazitäten empfohlen ( vgl. ÆDie Polizei-Zeitung Baden-Württemberg,
hrsg. v. Innenministerium, 1995, Nr. 4, S. 5, re. Sp. )
4 vom 19.6.1990 ( BAnz 1990, Nr. 217a, S. 5 ff. )
5 vom 29.7.1976 ( BGBi.1976, I, 2054, 2037 )
6 vom 11.3.1993 ( BGBl.1993, l, 50 ff. )