Staatsanwalt Dr. Michael Pfohl
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Impulsreferat: Umweltkriminalität und illegale Abfallverschiebung
1. Umweltdelikte als ein Aspekt der Wirtschaftskriminalität?
Bei der Lektüre des Tagungsprogrammes werden Sie vermutlich
gestutzt haben, als Sie auf das Thema der zweiten Arbeitsgruppe gestoßen sind.
Geht man von der Zielsetzung aus, die der Gesetzgeber mit dem 1.
Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität1 im Jahre 1980 verfolgt hat, wird man
zunächst zu der Einschätzung gelangen, daß dieses Thema hier nicht so recht paßt. Mit
den damals eingefügten §§ 324 ff StGB wollte der Gesetzgeber - einem
anthropozentrischen Ansatz entsprechend - die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschheit
generell schützen. Daß hiermit auch Regeln für das Wirtschaftsleben getroffen werden
sollten, wurde, soweit ersichtlich, nicht in Betracht gezogen. Dennoch sind mit diesen
Vorschriften des 28. Abschnitts des StGB erhebliche ökonomische Implikationen verbunden.
Lassen Sie mich, bevor ich darauf näher eingehe, kurz umreißen,
welche Sachverhalte unter den Begriff der Umwelt fallen. Hierzu bieten die Vorschriften
des 28. Abschnitts des StGB, wie sie seit dem 01.11.1994, d. h. nach dem Inkrafttreten des
2. Gesetzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität2 gelten, einen ersten Überblick.
Strafrechtlich erfaßt werden danach:
- § 324: Gewässerverunreinigung,
- § 324a: Bodenverunreinigung,
- § 325: Luftverunreinigung,
- § 325a: Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht
ionisierenden Strah- len,
- § 326: Umweltgefährdende Abfallbeseitigung,
- § 327: Unerlaubtes Betreiben von Anlagen,
- § 328 Abs.1 und Abs. 2: Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen und
sonstigen radioaktiven Stoffen,
- § 328 Abs. 3 Nr. 1: Sachwidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen
oder Gefahrstoffen,
- § 329: Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete,
- § 330: Enthält einen Qualifikations tatbestand der besonders
schweren Um- weltstraftat.
Ergänzt werden diese Vorschriften durch einzelne gemeingefährliche
Straftaten, insbesondere den Mißbrauch ionisierender Strahlen (§ 311a StGB), der
fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage (§ 311c StGB).
Darüber hinaus kommen in einzelnen Fällen auch die
Allgemeindelikte der Sachbeschädigung oder Körperverletzung sowie zahlreiche
nebenstrafrechtliche Bestimmungen, etwa § 50 Gefahrstoffverordnung und § 27
Chemikaliengesetz, in Betracht.
2. Ökonomische Aspekte bei der Bege- hung von Umweltstraftaten
Die in der Strafverfolgungspraxis gewonnenen Erfahrungen zeigen,
daß bei zahlreichen Verstößen gegen diese Normen wirtschaftliche Erwägungen zumindest
mitursächlich sind.
- Dies galt etwa im privaten Bereich für den Grundstückseigentümer,
dessen im Außenbereich gelegenes Anwesen nicht an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen war. Statt eine teuere biologische Kleinkläranlage einzurichten, sammelte
er die häuslichen Abwässer in einer Abortgrube und leitete sie einmal wöchentlich mit
einem Schlauch in den vorbeifließenden Bach. Ein Vergehen der Gewässerverunreinigung
nach § 324 StGB.
- Um weit größere Beträge ging es für den kleinen Galvanikbetrieb,
der mit 5 bis 6 Mitarbeitern seit Jahren um das wirtschaftliche Überleben kämpfte.
Nachdem die betriebseigene, veraltete und unterdimensionierte Abwasserbehandlungsanlage
ausgefallen war, wurden die u. a. cyanidhaltigen und somit giftigen Abwässer unter
Hinzufügen größerer Mengen Leitungswassers über eine notdürftige installierte
"Abzweigung" unmittelbar in die öffentliche Kanalisation geleitet. Ein Vergehen
der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Auch bei florierenden Unternehmen kann eine sparsame
Haushaltsführung zu Umweltverstößen führen:
- So beschickte ein Gipshersteller seine Feuerungsanlage mit einem
Heizöl, das einen maximalen Schwefelgehalt von 2% enthielt, obwohl laut
immissionsschutzrechtlicher Genehmigung lediglich ein Schwefelgehalt von 1% zugelassen
war. Ein Vergehen des unerlaubten Betreibens von Anlagen nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Durch den Einsatz des schwefelhaltigeren Brennstoffs wurden in 2 Jahren 150.000 DM
eingespart.
3. Illegale Abfallbeseitigung
Bei den ständig steigenden Kosten für eine ordnungsgemäße
Müllentsorgung gilt diese enge Verknüpfung von ökonomischen und ökologischen
Interessen besonders für den Bereich der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung. Welchen
Stellenwert diese Vergehen inzwischen einnehmen, zeigt ein Blick auf die vom Statistischen
Bundesamt bislang leider erst bis 1992 fortgeschriebene Strafverfolgungsstatistik (Vgl.
Anlage 1):
Wie sich aus den polizeilichen Kriminalstatistiken ergibt, sind
diese Daten, was den Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung betrifft,
entsprechend fortzuschreiben.
Leider nicht erfaßt wird, wie häufig mit derartigen Abfalldelikten
der Tatbestand des Betrugs verknüpft ist, welcher hier, wie die folgenden Beispiele aus
der Strafverfolgungspraxis zeigen, eine erhebliche Rolle spielt:
- In einem mittelständischen Pelzveredelungsbetrieb wurden u. a. zwei
chemische Reinigungsanlagen betrieben, wobei zähflüssige halogenhaltige
Destillationsrückstände anfielen, die bis zu 8 % chlorierte Kohlenwasserstoffe, etwa 40
% Altöl und 40% Fett enthielten. Nachdem diese Rückstände zunächst als
"Altöl" weitergegeben worden waren, ordnete das zuständige Landratsamt gegen-
über dem Geschäftsführer des Unternehmens an, diese Stoffe nachweispflichtig als
besonderen überwachungbedürftigen Abfall zu entsorgen.
Über 3 Jahre hinweg sammelte der Beschuldigte daraufhin insgesamt bis zu 26 Tonnen der
Flüssigkeit an und lagerte sie in Plastikfässern in einer mit einem Betonboden
versehenen Halle. Nachdem die Abfallbehörde dies monierte und auf eine rasche Entsorgung
drängte, übergab er insgesamt 33.000 Liter der Flüssigkeit an ein
Entsorgungsunternehmen, wobei der Stoff im Einverständnis sämtlicher Beteiligter als
"Altöl mit Fremdstoffanteilen" bezeich- net wurde.
Vom Entsorgungsunternehmen wurde die Flüssigkeit mit weiterem
Altöl vermischt und anschließend als "Schweröl heavy ends" an ein
gutgläubiges Chemieunternehmen verkauft und dort als Brennstoff eingesetzt.
Die vorgenommene Entsorgung war für den Abfallerzeuger um 10.000 DM
ko- stengünstiger als die nachweispflichtige ordnungsgemäße Sonderabfallentsorgung.
- Ein mäßig erfolgreicher Immobilienmakler versuchte sich in der
Klärschlammentsorgung. Er versprach zahlreichen Gemeinden, den anfallenden Klärschlamm
zu übernehmen, mit geschreddertem Holz und ähnlichem Material zu vermischen und das dann
entstandene Produkt als "Düngemittel" nach Tschechien zu exportieren.
Tatsächlich übernahm er innerhalb von einem Vierteljahr 1.400 Tonnen Klärschlamm zu
einem Preis von 87 DM pro Tonne und ließ das Material zum Teil auf einem von der
Bundeswehr geräumten Grundstück, zum Teil in einer stillgelegten Kiesgrube abkippen,
ohne sich um die weitere Entsorgung des Stoffes zu kümmern.
- Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu befinden3:
Der Angeklagte übernahm 1991 die Ent- sorgung von quecksilberhaltiger Saatgutbeize
(Falisan), die in Magdeburg produziert und deren Anwendung nach dem Beitritt auch in den
neuen Bundesländern verboten war.
Gemeinsam mit einem Geschäftspartner unter breitete er der Herstellerin des Produkts das
Angebot, 50 m3 Quecksilberbeize zu einem Preis von 1.600 DM zu übernehmen, wobei er
mündlich erklärte, das Material in einer neu entwickelten Abwasserbehandlungsanlage
ordnungsgemäß entgiften zu können.
Tatsächlich behielt sich der Angeklagte stillschweigend die Option vor, den Stoff an ein
anderes Entsorgungsunterneh- men weiterzugeben. Er schaltete die Fir- ma O ein, welche das
Falisan an einen Import- und Exportkaufmann weitergab, der dafür eine Vergütung von 400
DM / Tonne erhielt. Dieser Geschäftsmann ließ die Quecksilberbeize zunächst in einem
Schweinestall in Sachsen-Anhalt zwischenlagern, um sie anschließend in einem ehemaligen
Hühnerstall nach Po- len zu verbringen und dort abzulagern.
- In einem viel beachteten Verfahren hatte das Landgericht Freiburg
über die Geschäftspraktiken der Firma Taurus Umwelttechnik, Schopfheim, zu befinden. Den
Verantwortlichen dieses Unternehmens wurde zur Last gelegt, in zahlreichen Fällen bei
seriösen Sondermüllerzeugern und Transporteuren etwa 1.600 Tonnen zum Teil giftiger oder
stark schadstoffhaltiger und somit überwachungsbedürftiger Abfälle zur Entsorgung
angenommen und dabei jeweils vorgespiegelt zu haben, die Firma Taurus verfüge über eine
revolutionäre neue Technologie zur Behandlung von Sonderabfällen
("Kaltverglasungsverfahren"), mit welchem umweltgefährdender Sondermüll aller
Art durch Mischen mit speziellen geheimen Additiven und Zement zu ungefährlichem
"Wirtschaftsgut" verarbeitet werden könne.
Tatsächlich wurden die von der Firma Taurus entgegengenommenen besonders
überwachungsbedürftigen Abfälle in abfallrechtlich nicht genehmigten Zwischenlagern in
den neuen Bundesländern aufbewahrt, sowie zum Teil ohne entsprechende Genehmigungen nach
Ägypten exportiert und dort abgelagert. Insgesamt hat die Firma Taurus GmbH für die
Entgegennahme dieser Abfälle etwa 1,8 Mio. DM erhalten.
Diese Beispiele könnten lange fortgeführt werden. Stichworte
sollen jedoch genügen4:
- Verbringung radioaktiver Abfälle durch die Firma Transnuklear nach
Mol, Belgien;
- Verbringung 1.000 Tonnen verseuchten Abbruchmaterials aus einer
Chemiefabrik auf dem Motorschiff Petersburg in einen türkischen Hafen;
- Ablagern von 2.000 Tonnen Herbiziden und Insektiziden, die aus
Sachsen-Anhalt und aus dem Saarland nach Hermannstadt, Rumänien, gelangt sind und dort in
offenen Lagerräumen abgekippt wurden;
- Deponieren von baden-württembergischen Krankenhausabfällen auf
Hausmülldeponien in Frankreich; usw.
- Diese Fälle belegen: Bei der illegalen Abfallentsorgung kann es sich
um "grenzenlose Geschäfte" handeln. Aufgabe der Arbeitsgruppe 2 wird es sein,
die Ursachen für diese Mißstände aufzuarbeiten und geeignete Abhilfemaßnahmen zu
entwickeln. Dabei sollten aus meiner, d.h. der Sicht des Staatsanwaltes, insbesondere
folgende Aspekte Berücksichtigung finden.
4. Unzureichende verwaltungsrechtliche Regelungen
Nach meinen bisherigen Erfahrungen werden die geschilderten
Mißstände durch Unklarheiten des Abfallrechtes, insbesondere aber auch durch erhebliche
Mängel in der Umweltverwaltung, begünstigt:
- Die rechtlichen Schwierigkeiten beginnen bereits mit der Anwendung
des in § 1 Abs. 1 AbfG normierten Abfallbegriffes. Zwar haben der BGH im
"Pyrolysefall"5 , sowie das Bundesverwaltungsgericht in den Altreifen- und
Bauschuttentscheidungen6 grundlegende Auslegungskriterien für diesen Begriff an die Hand
gegeben.
Im Einzelfall hat die Verwaltungsbehörde jedoch u.a. nach wie vor festzustellen, ob etwa
der bearbeitete Klärschlamm tatsächlich von den tschechischen Behörden als
"Düngemittel" und somit als wiederverwendbar akzeptiert wird.
Verstärkt werden die Probleme dadurch, daß im Ausführungsgesetz zum Basler
Übereinkommen über die Verbringung von Abfällen7 , sowie ab Oktober 1996 im
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz8 weitere nicht völlig deckungsgleiche
Begriffsbestimmungen enthalten sind.
Nach § 3 Abs.1 des Kreislauftwirtschafts- und Abfallgesetzes sind Abfälle "aller
beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich
ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß.
Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle die nicht verwertet
werden, sind Ab älle zur Beseitigung".
Im Anhang I werden 16 Abfallgruppen recht allgemein beschrieben. Verwandt werden etwa die
Begriffe "Produkte", "Rückstände", "Stoffe" und
"Elemente". Die Abfallgruppe Q 16 umfaßt als Auffangtatbestand "Stoffe
oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören" -
eine Regelung, die in ihrer Unbestimmtheit kaum zu überbieten ist. Hier gilt, wie so
häufig, daß eine Vielzahl verschiedener unbestimmter Regelungen nicht zur Klarheit in
der Rechtsanwendung führen kann.
Entsprechende Überlegungen gelten hinsichtlich des Nachweisverfahrens über die
Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.
Allein die Unwägbarkeiten bei der zutreffenden Einordnung des angefallenen Abfalls in die
Nomenklatur des Abfallartenkatalogs der Abfallbestimmungs-Verordnung9 , sowie die
anschließende zutreffende Handhabung der Entsorgungs- und Verwertungsnachweise lassen
auch hier Zweifel aufkommen, ob der beabsichtigte Kontrollzweck tatsächlich erreicht
wird.
- Ergänzt werden diese rechtlichen Schwierigkeiten durch das bereits
andernorts dargestellte Vollzugsdefizit10 in der Umweltverwaltung.
Hinzu kommt im Bereich des Abfallrechts das umweltpolitisch eigentlich löbliche
Bestreben, möglichst viele Stoffe der Wiederverwertung zuzuführen, somit nicht dem
abfallrechtlichen Regime zu unterwerfen. Dies führt zu einer Entlastung der übermäßig
beanspruchten Sachbearbeiter der Abfallbehörde. Es sind weniger Überprüfungsverfahren
wegen abfall- bzw. immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Zwischenlager,
Behandlungs- oder Sortieranlagen durchzuführen, weniger Transport- oder
Exportgenehmigungen auszustellen usw.
Die Folge ist jedoch, daß der Wirtschaftsgutbegriff häufig als Schlupfloch mißbraucht
und die mit dem Abfallrecht eigentlich bezweckten Kontrollmecha- nismen gelockert
werden11.
5. Strafrechtliches Instrumentarium
Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht erweist sich das seit dem 2. UKG
ab 01.11.1994 gültige Umweltstrafrecht als völlig ausreichende Handhabe zur Verfolgung
derartiger Mißstände.
Sämtliche der oben geschilderten Sachverhalte können, wie im
übrigen weitgehend durch die sehr umweltfreundlich rigide Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte bestätigt, mit den derzeit gültigen
Straftatbeständen erfaßt werden:
- Das "Verpanschen" der flüssigen Sonderabfälle mit Altöl
erfüllt den Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB12;
- Das Ablagern des Klärschlammes in einer stillgelegten Kiesgrube
stellt - je nach Menge und Schadstoffgehalt des abgelagerten Materials - ein Vergehen nach
§ 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB oder aber eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 1, 4 Abs. 1
Abfallgesetz dar13;
- Bei Erreichen eines Anlagenbetriebes kommt darüber hinaus ein
unerlaubtes Betreiben von Anlagen nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht;
- Auch das in Deutschland erfolgte Zwischenlagern der Saatgutbeize
erfüllt den Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 4
StGB:
- Lediglich der unerlaubte Export und das Ablagern besonders
überwachungsbebedürftiger Abfälle im Ausland war bis zum 06.10.1994 nicht vom deutschen
Strafrecht, insbesondere auch nicht von § 326 Abs. 1 StGB, erfaßt14. Diese Lücke wurde
vom Gesetzgeber jedoch durch den mit dem Ausführungsgesetz zum Basler-Übereinkommen
über die Verbringung von Abfällen zum 14.10.1994 in Kraft getretenen § 326 Abs. 2 StGB
geschlossen15;
- Das Vorgehen der Verantwortlichen der Firma Taurus GmbH begründet
schließ- lich den Tatbestand des Betrugs.
Von besonderer Bedeutung im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung
sind hier im übrigen die Möglichkeiten des Berufsverbotes (§ 70 StGB) sowie des
Verfalls (§§ 73 ff. StGB).
Gerade von dieser seit dem 07.03.1992 nach dem Bruttoprinzip zu
berechnenden Gewinnabschöpfungsmöglichkeit16 sollte in den hier diskutierten Fällen
rigoros Gebrauch und deutlich gemacht werden, daß sich "grenzenlose
Geschäfte", auch im Bereich der Umweltkriminalität, nicht lohnen.
Rechtkräftig wegen Umweltdelikten Verurteilte
| |
1981 |
1986 |
1987 |
1988 |
1989 |
1990 |
1991 |
1992 |
Abgeurteilte
insgesamt |
1536 |
3077 |
3536 |
4442 |
4887 |
4609 |
4274 |
3314 |
rechtskräftig
Verurteilte
insgesamt |
938 |
1562 |
1846 |
2344 |
2678 |
2624 |
2493 |
1849 |
____________________________________________
1 18. StrÄG vom 28.03.1980, BGBI. I, 373.
2 31. StrÄG vom 27.06.1994, BGBI. I, 1440.
3 BGHSt 40, 79.
4 Vgl. zu diesen Beispielsfällen Timm, Kriminalistik 1992, 87.
5 BGHSt 37, 24.
6 BVerwG NVwZ 1993, 989.
7 AusführungsG vom 30.09.1994, BGBI. I, 2771.
8 KrW-/AbfG vom 27.09.1994, BGBI. I, 2705.
9 vom 03.04.1990, BGBI. I, 614.
10 Vgl. etwa Lübbe-Wolff NuR 1993, 217.
11 Näher hierzu etwa Iburg ZfW 1989, 67:Die Wirtschaftsguteinrede - Schlupfloch
für den Abfallstraftäter?
12 OLG Köln NJW 1986, 1117.
13 OLG Stuttgart NStZ 1991, 590.
14 BGHSt 40, 79.
15 Vgl. Fn. 7.
16 Näher dazu Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 73, Anm. 3 a m.w.N.