3. Die Zentrale Stelle in Ludwigsburg Die Zentrale Stelle ist keine Staatsanwaltschaft. Sie ist damit nicht in der Lage, selbst Klage zu erheben oder Haftbefehle auszustellen. Ihre Aufgabe ist es, sämtliches erreichbares Material zu sammeln und auszuwerten, an Verbrechen beteiligte Personen festzustellen und Vorermittlungen durchzuführen. Diese Vorermittlungen haben den Zweck festzustellen, ob gegen einen Beschuldigten ein zur weiteren Verfolgung hinreichender Tatverdacht besteht. Da die Zentrale Stelle seit 1960 - der Verjährung von Totschlagsverbrechen - nur noch wegen Mordverbrechen ermitteln kann, bedeutet dies konkret, festzustellen, ob für ein ermitteltes Mordverbrechen nach § 78 ff. Strafgesetzbuch ein Täter feststellbar und verfügbar ist. Sind für einen solchen Tatkomplex einer oder mehrere verfolgbare Täter festgestellt, übergibt die Zentrale Stelle den Vorgang einer Staatsanwaltschaft, der die weitere Verfolgung obliegt; die Zentrale Stelle leistet dabei weiter Ermittlungshilfen. Zunächst war ihre Tätigkeit auf Verbrechen gegenüber der Zivilbevölkerung beschränkt, deren Tatort außerhalb der Bundesrepublik lag und die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen, jedoch außerhalb der eigentlichen Kriegshandlungen, begangen wurden. Diese Beschränkung wurden 1964 beziehungsweise 1965 aufgehoben, so daß die Zuständigkeit heute auch Verbrechen auf dem Bundesgebiet und Verbrechen gegenüber Kriegsgefangenen umfaßt 140.
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