Volksabstimmung in Baden-Württemberg

Die Möglichkeiten direkter Demokratie sind in Baden-Württemberg seit 1952 in der Verfassung verankert. Baden-Württemberg hat allerdings bundesweit die höchsten Hürden für die Bürgerbeteiligung. Diese sind im Land noch kein einziges Mal überwunden worden. Die bislang letzte landesweite Volksabstimmung liegt bereits 40 Jahre zurück, als 1971 in einem erfolgreichen Volksbegehren landesweit mehr als 217.000 Unterschriften gesammelt wurden, um die Auflösung des Landtags durch eine Volksabstimmung herbeizuführen. Es ging dabei um die umstrittene kommunale Gebietsreform. Bei der Volksabstimmung selbst sprach sich zwar eine Mehrheit der Abstimmenden für die Auflösung des 5. Landtags von Baden-Württemberg aus (54,4 Prozent), das Anliegen der Gegner der anstehenden Gebietssreform scheiterte jedoch am Quorum, das zusätzlich zur Stimmenmehrheit auch die Zustimmung mindestens eines Drittels der Stimmberechtigten zur Bedingung macht. Erstmals stimmen die Bürgerinnen und Bürger am 27. November direkt über eine Gesetzesvorlage der Landesregierung ab.

Seit 1974 (Artikel 59 und 60 LV) müssen ein Sechstel der Stimmberechtigten in Baden-Württemberg (Bayern 10 Prozent, Hamburg 5 Prozent) mit ihrer Unterschrift bekunden, dass sie ein Volksbegehren unterstützen. Das sind derzeit etwa 1,2 Millionen Menschen. Dafür haben die Initiatoren des Begehrens zwei Wochen Zeit. Sie dürfen die Unterschriften auch nicht auf der Straße sammeln. Vielmehr liegen die Listen nur in Ämtern aus.

Volksabstimmungen in Baden-Württemberg

Seit 1950 fanden auf dem Gebiet des heutigen Landes Baden-Württemberg mehrere direktdemokratische Urnengänge statt:

  • 1950: Volksbefragung über die Neugliederung des Südwestraums
    (Württemberg-Baden, Baden, Württemberg-Hohenzollern)
  • 1951: Volksabstimmung über die Neugliederung des Südwestdeutschen Raumes (Württemberg-Baden, Baden, Württemberg-Hohenzollern)
  • 1956 und 1970: Volksbegehren und Volksentscheid in Baden
    (Baden)
  • 1971: Volksbegehren und Volksabstimmung über die Auflösung des 5. Landtags von Baden-Württtemberg (Baden-Württemberg)

Ergebnisse früherer Abstimmungen im Land

Im Dezember 2010 hatten SPD und Grüne im Landtag beantragt, diese Hürde auf ein zwanzigstel der Wahlberechtigten abzusenken, das wären immerhin auch noch 375.000 Menschen. Bei Volksabstimmungen soll künftig die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichen, um ein Gesetz anzunehmen - bisher muss ein Drittel der Wahlberechtigten mit "Ja" stimmen - also 2,5 Millionen Menschen. Dieses Quorum ist auch für CDU und FDP zu hoch. Bedenken gab es auch bei der Frage, eine Volksinitiative einzuführen. 10.000 Unterschriften sollen ausreichen, damit sich der Landtag mit einem Thema befassen muss. Am 16. Dezember 2010 lehnte die CDU-FDP-Koalition den Antrag von SPD und Grünen ab. Nach der Landtagswahl sollte erst einmal eine Enquetekommission zu Wort kommen.

Grün-Rot hatte am 7. Juli 2011 einen Gesetzentwurf  im Stuttgarter Landtag eingebracht, um das Zustimmungsquorum für Volksabstimmungen auf ein Fünftel der Stimmberechtigten abzusenken. Dafür ist aber eine Verfassungsänderung notwendig, die nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich ist. Die CDU hatte sich allerdings quer gestellt. Die Landesverfassung dürfe nicht zum Spielball der Regierung werden. Zudem habe Grün-Rot erst im Januar einen Antrag der CDU abgelehnt, das Quorum zu senken.

  • Eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages wird durchgeführt. wenn zwei Drittel der Landtagsmitglieder dies beschließen (Art. 43 Abs. 2 LV).
  • Ebenso kann die Hälfte der Mitglieder des Landtags eine Volksabstimmung über eine Verfassungsänderung herbeiführen (Art. 64 Abs. 3 LV).
  • Die Bürger können mit Volksbegehren die Auflösung des Landtags oder eine Rechtsänderung (Verfassung oder Gesetz) beantragen. Stimmt der Landtag einem Volksbegehren zu, findet keine Volksabstimmung statt (Art. 59, 60 Abs. 1).
  • Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen (Art 60 Abs.3).

Grün-Rot hatte deshalb zunächst vergeblich einen Antrag eingebracht, mit dem die öffentlich-rechtlichen Verträge zu Gesetzen gemacht und die Rückabwicklung des Projekts zur Abstimmung gestellt wird. Die Stuttgart 21 Gegner wollten über ein Volksbegehren und die entsprechende Volksabstimmung den Landtags vorzeitig auflösen.

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Der Weg zu einer Volksabstimmung

Zulassungsantrag
Um ein Volksbegehren auf den Weg zu bringen, muss ein Zulassungsantrag beim Innenministerium eingereicht werden. Gegenstand muss ein ausgearbeiteter und begründeter Gesetzentwurf sein. Mindestens 10.000 wahlberechtigte Baden-Württemberger müssen den Zulassungsantrag auf einem dafür vorgeschriebenen Formblatt mit ihrer Unterschrift unterstützen. Der Gesetzentwurf darf grundsätzlich nicht mehr verändert werden. Der Zulassungsantrag muss nicht angemeldet werden, er unterliegt keiner zeitlichen Befristung und es kann frei gesammelt werden. Der Zulassungsantrag wird dann beim Innenministerium eingereicht.

Obwohl es keine vorgeschriebene Behandlung des Zulassungsantrags im Landtag gibt und die nachfolgende Stufe - das Volksbegehren - hohe Hürden aufweist, kann schon die Einleitung einer Unterschriftensammlung Auswirkungen auf die Politik haben. So hatte z.B. die 1995 durchgeführte Unterschriftensammlung gegen die Abschaffung des Pfingstmontags als gesetzlichen Feiertag Erfolg. Die Anforderungen an einen Zulassungsantrag sind in §§ 25-29 des Volksabstimmungsgesetzes und §§ 25f. der Landesstimmordnung geregelt.

Rechtliche Prüfung des Antrags
Das Innenministerium prüft nach der Einreichung, ob der Antrag vorschriftsmäßig gestellt und inhaltlich mit der Verfassung vereinbar ist. Das Ministerium ist nicht verpflichtet, dies im Vorfeld durchzuführen.

Keine Pflicht zur Behandlung im Landtag
Die Regelungen sehen nur eine Information des Landtags vor, dem es also frei steht, sich schon vor einem Volksbegehren mit einem Zulassungsantrag und dessen Inhalt zu beschäftigen.

Volksabstimmung
Nach einem erfolgreichen Volksbegehren wird, falls der Landtag sich dem Anliegen nicht anschließt, eine Volksabstimmung durchgeführt.

Abgaben- und Besoldungsgesetze sowie das Staatshaushaltsgesetz sind von der Volksabstimmung ausgenommen. Anders als in anderen Bundesländern ist das Finanztabu allerdings weniger strikt und umfasst nur das Staatshaushaltsgesetz an sich. Kosten verursachende Gesetzentwürfe sind zulässig. In Baden-Württemberg ist eine Volksabstimmung nur dann gültig, wenn ein Drittel der Abstimmungsberechtigten (2,5 Millionen Menschen) der Vorlage zustimmt (Zustimmungsquorum). Bei Verfassungsänderungen muss sogar die Hälfte aller Wahlberechtigten zustimmen.

Auch bei den durch Landtag/Landesregierung initiierten Volksabstimmungen gilt die Quorenregelung.

Landesverfassung Artikel 59

(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksbegehren eingebracht.

(2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

(3) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.

    

Landesverfassung Artikel 60

(1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen.

(2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut beschließt.

(3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Schlussabstimmung zu stellen. Die Regierung hat sich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.

(5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt.

(6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt.

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