Dossier

Das Bundesverfassungsgericht

Wie ein Verfassungsorgan das Grundgesetz schützt

Vor mehr als 70 Jahren, am 17. April 1951, trat das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in Kraft. Es regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des höchsten Gerichts in Deutschland und es legte fest, dass alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebunden sind.

Im September 1951 nahm dann das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seine Arbeit auf. Das höchste Gericht in Deutschland kümmert sich darum, dass die Verfassung, also das Grundgesetz, eingehalten wird. Es wird daher auch „Hüter der Verfassung“ genannt.

Wenn man Bilder oder Aufnahmen des Bundesverfassungsgerichts sieht, fallen einem die scharlachroten Roben der Richterinnen und Richter auf. Was genau sind die Aufgaben des Gerichts? Wie ist es organisiert? Warum ist der Sitz in Karlsruhe? Welche wichtigen Urteile wurden dort erlassen?

Dieses Dossier gibt einen Überblick über die Entstehung, die Aufgaben und die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts.

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Kurz & knapp: Bundesverfassungsgericht

  • Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Gericht in Deutschland. 
  • Seit seiner Gründung im Jahr 1951 sitzt das Gericht in Karlsruhe. Dort arbeiten 16 Richterinnen und Richter.
  • Das Bundesverfassungsgericht achtet darauf, dass die Gesetze in Deutschland den Regeln unserer Verfassung entsprechen. Unsere Verfassung ist das Grundgesetz. Parlamente, Regierungen und Gerichte in Deutschland dürfen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. 
  • Das Bundesverfassungsgericht kann zum Beispiel beschlossene Gesetze wieder aufheben und entscheidet über Parteiverbote.
  • Jede Person kann eine Klage vor das Bundesverfassungsgericht bringen, wenn sie glaubt, ein Gesetz verstoße gegen das Grundgesetz.
  • Gegenüber anderen hohen Verfassungsorganen wie dem Bundestag, der Bundesregierung oder dem Bundesrat ist das Bundesverfassungsgericht unabhängig.
     
  • Quellen in Leichter Sprache: bundesverfassungsgericht.de  hanisauland.de   bpb.de

Großes Vertrauen in das Verfassungsorgan: Woran liegt das?

Kaum eine andere Institution in Deutschland genießt ein so großes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe – und das seit Jahrzehnten. Dabei ist es alles andere als nur eine symbolische Instanz. Das oberste Gericht des Landes greift mit seinen Urteilen maßgeblich in den Alltag der Menschen ein und hat in seiner siebzigjährigen Arbeit nicht wenige Male die Republik gründlich verändert. Frauen und Kinder wurden in ihren Rechten mal eingegrenzt, dann wieder gestärkt. Parteien wurden verboten oder gewollte Parteiverbote wurden für nichtig erklärt. Nicht wenige glauben daher, dass „Karlsruhe“, wie das Gericht umgangssprachlich genannt wird, Deutschland mitregiere. Woran liegt das?

Ein Grund ist das breite Aufgabenspektrum des Gerichts: Es schützt die Bürgerinnen und Bürger vor dem Staat, entscheidet über Urteile anderer Gerichte, gibt oder nimmt Ämtern Entscheidungsmacht und wacht über die Auslegung der Verfassung. Doch haben auch Entscheidungen und Prozeduren des Gerichts zu seinem Ansehen beigetragen. Wie also gelingt es den Männern und Frauen in den roten Roben, die Buchstaben des Grundgesetzes in etwas zu verwandeln, was die meisten schlicht als „das Recht“ ansehen?

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Wie ist das Bundesverfassungsgericht aufgebaut und organisiert?

Das Bundesverfassungsgericht wird in der Fachsprache als ein Zwillingsgericht bezeichnet. Die 16 Richterinnen und Richter sind in zwei gleichberechtigte Kammern, sogenannte Senate, aufgeteilt. Die Vorsitzenden der Senate sind der:die Präsident:in bzw. Vizepräsident:in. Meist entscheidet der Erste Senat über Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgerschaft und Staat; der Zweite Senat kümmert sich vorzugsweise um Angelegenheiten zwischen Staatsorganen, wie zum Beispiel Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern.

Im Gericht selbst gilt die „Macht der Acht“: Das Wort eines jeden Richters bzw. einer jeden Richterin hat das gleiche Gewicht. Auch die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin zählt nur einmal. Und in verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen müssen im jeweils zuständigen Senat mindestens vier der acht Richter:innen übereinstimmend entscheiden.

 

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Quelle: bpb Grafik

 

Nicht nur Gericht, sondern auch Verfassungsorgan

Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland – das einzige, das außerhalb von Berlin angesiedelt ist. Als solches untersteht es im Gegensatz zu anderen Gerichten keinem Ministerium und verfügt über ein eigenes Budget. Von den jährlich etwa 34 Millionen Euro werden rund 260 Angestellte bezahlt, darunter auch die jeweils vier wissenschaftlichen Kräfte, die jeden Richter und jede Richterin bei der Arbeit unterstützen. Die finanzielle Eigenständigkeit und die räumliche Distanz zur Berliner Regierungszentrale soll die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den anderen Verfassungsorganen stärken.

Warum ist das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe?

Den einen Grund, das oberste Gericht des Landes in Karlsruhe anzusiedeln, gibt es nicht. Es ist jedoch nicht das erste Mal, dass im Laufe der deutschen Geschichte die Spitze der dritten Gewalt nicht am Sitz der Regierung platziert wurde. Otto von Bismarck wollte das Reichsgericht in Berlin verortet sehen, konnte sich aber nicht gegen das Parlament durchsetzen. Die Abgeordneten hielten eine räumliche Distanz zur Hauptstadt für vernünftiger und entschieden sich für Leipzig, wo der oberste Gerichtshof im Deutschen Reich von 1879 bis 1945 seinen Sitz hatte. Aus ähnlichen Gründen kam nach dem Zweiten Weltkrieg auch Bonn nicht in Frage. Laut dem Journalisten Rolf Lamprecht hatten sich „viele Städte“ um den Sitz der obersten Gerichtsbarkeit beworben, drei kamen in die engere Auswahl: Kassel, Braunschweig und Karlsruhe.

Auf Karlsruhe fiel die Wahl wohl auch aus pragmatischen Gründen. In der ehemaligen badischen Residenzstadt war bereits seit 1950 der Bundesgerichtshof angesiedelt. Das Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungsgerichts von 1951 bestimmte dann in der damaligen Fassung, dass dieser „vorerst in Karlsruhe“ sei. Zudem war die Wahl Karlsruhes eine gewisse Kompensation dafür, dass die Fächerstadt den Status einer Landeshauptstadt verloren hatte. Stattdessen gewann sie nun den Ruhmestitel der „Residenz des Rechts“. Das Sprichwort „Ich gehe bis nach Karlsruhe“ ist seither nicht nur unter Jurist:innen zum Geflügelten Wort geworden. Es steht synonym für das Ausfechten von Rechtsstreitigkeiten bis zum Schluss – und diese finden ihr Ende eben in Karlsruhe.

Von 1951 bis 1969 residierte das höchste deutsche Gericht im Prinz-Max-Palais in der westlichen Karlsruher Innenstadt. Schon bald aber entsprach die historische Stadtvilla nicht mehr dem steigenden Raum- und Repräsentationsbedarf des Gerichts. 1969 wurde schließlich ein moderner, pavillonartiger Neubau aus fünf mit Brücken verbundenen Einzelhäusern im westlichen Schlossbezirk von Karlsruhe bezogen. Der Architekt Paul Baumgarten hatte bewusst auf eine Architektur der Macht verzichtet und in seiner Architektursprache auf Bürgernähe gesetzt. Trotz aller Transparenz ist das Gebäude des Verfassungsorgans von einem befriedeten Bezirk umgeben, das bedeutet, dass während das Gericht tagt, keine Versammlungen in einem bestimmten Umkreis stattfinden dürfen (Quelle: BMI Befriedete Bezirke).

Wann nahm das Bundesverfassungsgericht seine Arbeit auf?

Am 17. April 1951 trat nach einem langen Gesetzgebungsverfahren das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in Kraft. Zwei Jahre nach Verkündung des Grundgesetzes regelte es die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des höchsten Gerichts in Deutschland – und es legte fest, dass alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebunden sind.

Am 4. Mai 1951 wurde per Gesetz bestimmt, dass der Sitz des Bundesverfassungsgerichts „vorerst in Karlsruhe“ sein solle. Am 7. September nahmen 23 Richter und eine Richterin ihre Arbeit im Prinz-Max-Palais in Karlsruhe auf. Erster Präsident des BVerfG war Hermann Höpker-Aschoff. Wenige Tage später, am 9. September 1951, traf der Zweite Senat die erste Entscheidung des BVerfG: Es ging um die Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. Beschlossen wurde, dass die geplante Volksabstimmung über die Gründung eines neuen Südweststaates zunächst nicht stattfinden konnte.

Am 28. September 1951 wurde das Bundesverfassungsgericht in Anwesenheit von Bundespräsident Theodor Heuss und Bundeskanzler Konrad Adenauer feierlich eröffnet.

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Welche Aufgaben hat das Bundesverfassungsgericht?

Das Bundesverfassungsgericht ist auch international gesehen eines der mächtigsten Kontrollorgane überhaupt. Es verfügt über mehr Kompetenzrechte als beispielsweise der US-amerikanische Supreme Court oder die meisten anderen Verfassungsgerichte auf der Welt. Entsprechend finden auch die Urteile des BVerfG internationale Beachtung. Mit der Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts wurde 1951 dem für das Grundgesetz typische Misstrauen gegenüber der Politik und demgegenüber dem Vertrauen in das Recht Ausdruck verliehen. Wo Politik einmal versagt hatte, sollte das Recht Hilfe bringen – eine nicht untypische Entscheidung in posttotalitären Gesellschaften.

Das Grundgesetz regelt in Artikel 93 und weiteren Artikeln eine Vielzahl von Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann. Die vier wichtigsten Verfahrensarten betreffen Bürger:innen, andere Gerichte und staatliche Organe.

  • So kann jeder Bürger und jede Bürgerin eine Verfassungsbeschwerde erheben, der oder die sich durch ein Gesetz, eine Maßnahme der Verwaltung oder durch die Entscheidung eines Gerichts in ihren Grundrechten verletzt glaubt.
  • Gerichte können das BVerfG anrufen, wenn sie Gesetze für verfassungswidrig halten.
  • Auch können zwischenstaatliche Organe bei Meinungsverschiedenheiten über ihre Rechte und Pflichten „Karlsruhe“ anrufen.
  • Wenn staatliche Akteure vorsätzlich das Grundgesetz verletzen, kann das BVerfG auch Parteien verbieten sowie Richter:innen oder sogar den Bundespräsidenten entlassen.

Der weitläufige Aufgabenkatalog des BVerfG gründet auch in der historischen Erfahrung des Scheiterns der Weimarer Republik. So bezeichnen viele das Bundesverfassungsgericht heute nicht lediglich als Streitschlichter, sondern auch als „Hüter der Verfassung“ und Garant einer „wehrhaften Demokratie“. Das führte vor allem in den frühen Jahren der Bundesrepublik immer wieder zu Verstimmungen mit den politisch Mächtigen. Als etwa das Bundesverfassungsgericht im Streit um die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik entschied, der Entscheid sei bis zur Bundestagswahl 1953 auszusetzen, sagte Konrad Adenauer: „Dat ham wa uns so nicht vorjestellt.“

Heute gilt die Macht des BVerfG hingegen als einer der Gründe für das Ansehen des Gerichts. Das BVerfG habe dem Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit, also der Prüfung von Gesetzen am Maßstab einer Verfassung, „international zum Durchbruch verholfen“, schrieb die ehemalige Präsidentin des BVerfG Jutta Limbach.

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Gab es Vorbilder für das Bundesverfassungsgericht?

Ein ernanntes Vorbild für das Bundesverfassungsgericht gab es für die Eltern des Grundgesetzes nicht. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rats, die die Verfassung für Westdeutschland schufen, hatten jedoch historische und internationale Impulsgeber. So galt die nie in Kraft getretene Paulskirchenverfassung von 1849 als eine erste Orientierung. In ihr haben sowohl die Verfassungsbeschwerde als auch die Verfassungsgerichtsbarkeit, also die Prüfung von Gesetzen am Maßstab einer Verfassung, ihre Vorgänger. Demnach sollte etwa das Reichsgericht Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Reichsregierung und den einzelnen deutschen Staaten entscheiden. Auch jeder Staatsbürger sollte das Reichsgericht bei Verletzungen seiner Rechte anrufen können. (Quelle: dlf Kultur)

Darüber hinaus gibt es Gemeinsamkeiten mit anderen Gerichten wie dem Reichskammergericht und dem Staatsgerichtshof der Weimarer Republik. Doch im Gegensatz zur Weimarer Verfassung sind im Grundgesetz alle staatlichen Gewalten an die Grundrechte gebunden. Den Vorrang der Verfassung zu kontrollieren und zu wahren galt in Deutschland als Novum im Aufgabenkatalog eines obersten Gerichts (Quelle: Die Richter versagten in Weimar,  ZEIT Nr. 08/1959).

Parallelen gibt es auch zum ältesten europäischen Verfassungsgericht, dem österreichischen Verfassungsgerichtshof von 1921 oder dem US-Supreme Court. Doch sind die Kompetenzen und Kontrollmöglichkeiten des BVerfG größer, wie etwa das Parteiverbotsverfahren zeigt.

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Wie arbeitet das Bundesverfassungsgericht mit Verfassungsgerichten der Bundesländer und EU zusammen?

Wie sind die Zuständigkeiten zwischen Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder aufgeteilt?

In Deutschland ist die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. So haben auch die Bundesländer eigene Verfassungen, eigene Parlamente und eigene Verfassungsgerichtshöfe. Diese sind wie das BVerfG „Hüter der Verfassung“ und prüfen, ob die jeweiligen Landesgesetze mit der Landesverfassung vereinbar sind. Neben Institutionen können etwa in Baden-Württemberg seit April 2013 auch Bürgerinnen und Bürger den Verfassungsgerichtshof des Landes anrufen, wenn sie sich in ihrem Recht verletzt sehen. In anderen Bundesländern war das schon früher möglich. (Quelle: Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg)

Kommt es zu Streitigkeiten etwa zwischen einem Gesetz des Bundes und einer Landesverfassung, so entscheidet das Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Grundgesetzes und im Sinne einer Normenhierarchie, die in Artikel 31 des Grundgesetzes vermerkt ist: Bundesrecht bricht Landesrecht. Gesetze des Bundes haben demnach Vorrang vor den Gesetzen eines Landes.

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Steht der Europäische Gerichtshof über dem Bundesverfassungsgericht?

Auf dem Papier ist das nicht der Fall. Was die juristische Praxis angeht, sind sich die Fachleute jedoch uneinig. Grundsätzlich hat sich Deutschland durch die europäischen Verträge verpflichtet, das EU-Recht nicht nur anzuwenden, sondern es nationalem Recht vorzuziehen. Solange die EU-Gesetze nicht gegen die deutschen Grundrechte verstoßen, sieht auch das BVerfG keinen Bedarf, die EU-Gesetze nach einer Prüfung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erneut unter die Lupe zu nehmen. So urteilte es in der bekannten „Solange-II-Entscheidung“ von 1986. (Quelle: bpb)

Immer wieder jedoch steht das Kooperationsverhältnis zwischen dem BVerfG und dem EuGH unter Spannung. Gibt es nicht doch Bereiche von europäischer Tragweite, die nur in Karlsruhe entschieden werden? Ja, sagt das BVerfG. Gerade bei Entscheidungen über die „sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen“ sei eine Ausdehnung von Kompetenzen problematisch, verkündete es 2009 nach dem EU-Vertrag von Lissabon. Besonders sensibel bezeichnete das Gericht das Strafrecht sowie die Rechtsbereiche, die Polizei und Militär, Steuern und Sozialausgaben, Familienrecht und Religion betreffen. Diese müssten auch weiterhin von Nationalstaaten geregelt werden.

 

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Neu befeuert wurde diese Diskussion, als das BVerfG im Mai 2020 über das Anleiheankaufsprogramm der Europäischen Zentralbank entschied und damit auch dem Europäischen Gerichtshof Grenzen aufzeigte. Beiden hatte das BVerfG vorgeworfen, rechtswidrig außerhalb ihrer Kompetenzen gehandelt zu haben. Die Europäische Zentralbank hatte seit 2015 für rund zwei Billionen Euro Wertpapiere gekauft; der EuGH hatte dieses Vorgehen gebilligt. Während die einen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts als proeuropäisch interpretierten, übten die anderen heftige Kritik, weil das BVerfG nicht anerkennen wolle, dass europäisches Recht über nationalem Recht stünde. Auch böte sich damit anderen EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unliebsame EU-Entscheidungen zu ignorieren, was wiederum zu einer tieferen Spaltung der EU führen könne. 
(Quellen: Bundesverfassungsgericht.de   bpb.de   tagesschau.de)

Deutlich wird dabei: Die Zuständigkeiten zwischen dem bundesdeutschen und dem europäischen Kontrollorgan sind nicht ein für alle Mal definiert. Immer wieder kommt es auf europäischer und nationaler Ebene zu Gerichtsurteilen, die die Kompetenzen verschieben – ein fortlaufender Aushandlungsprozess sozusagen. Unter den Kommentatoren gibt es dennoch eine Tendenz, und die hat ihren Grund: Grundsätzlich verlagern sich immer mehr politische Entscheidungen von der nationalen auf die internationale Ebene. Viele haben ihren Ursprung in den Gesetzen der Europäischen Union. Dem kann sich auch das BVerfG nicht entziehen. Dieses musste es als problematisch empfunden haben, schreibt Politikwissenschaftler Marcus Höreth, dass „nicht mehr alle bedeutenden rechtlichen Fragen als reine [deutsche] Verfassungsfragen reformuliert werden konnten“. Das BVerfG befinde sich ihm zufolge noch auf der Suche nach seiner richtigen Rolle im europäischen Verfassungsverbund. Faktisch gesehen habe „Karlsruhe“ durch die Teilung der Befugnisse mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg an Einfluss verloren.

Wer sind die Richterinnen und Richter?

Die Zusammensetzung der Richterinnen und Richter ist heute durchaus divers. Das betrifft mittlerweile sowohl das Geschlechterverhältnis als auch die beruflichen und persönlichen Werdegänge. Anfang 2021 sind neun von 16 Richter:innen weiblich, darunter die Vizepräsidentin Doris König. Die meisten Richterinnen und Richter am BVerfG waren zuvor an Gerichtshöfen, manche waren Berufspolitiker:innen, viele Rechtswissenschaftler:innen oder Professor:innen an Universitäten. Dass die soziale Wirklichkeit von Richterinnen und Richtern in den letzten Jahren eine immer wichtigere Rolle spielt, ist unbestritten. Schließlich führen auch Herkunft und Sozialisation zu einer bestimmten Sichtweise, wie Recht beurteilt und gesprochen wird. (Quelle: Deutschlandfunknova.de)

Das Gesetz schreibt vor, dass jede Person in Deutschland zum Richter ernannt werden kann, die mindestens 40 Jahre alt ist und beide Juristischen Staatsexamina erworben hat. Ein Richter bzw. eine Richterin wird für eine Amtszeit von zwölf Jahren gewählt, eine anschließende Wiederwahl ist nicht möglich. Das soll die Unabhängigkeit der Verfassungsrichter:innen stärken. Gewählt werden die Frauen und Männer je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat. Damit kein Verdacht aufkommt, von einer bestimmten politischen Partei bevorteilt zu sein, ist für die Wahl mindestens eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Wahlstimmen nötig. Blickt man zurück, so ist in den letzten Jahren die große Mehrzahl der Richter:innen einstimmig gewählt worden.

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„Macht Karlsruhe Politik?“

„Karlsruhe wiegt Gesetze, Karlsruhe wägt Gesetze, Karlsruhe verwirft sie, Karlsruhe billigt sie, Karlsruhe fordert auf, ein neues Gesetz zu schreiben. Karlsruhe hat Macht“, so schrieb der Journalist und Jurist Heribert Prantl. Kein Vorwurf begleitet das Bundesverfassungsgericht so hartnäckig wie der Verdacht einer politischen Parteinahme. Seit seiner Gründung sparen Politiker:innen und Teile der Öffentlichkeit nach unliebsamen Urteilen nicht mit Spitzen gegen die „Obergesetzgeber“, die „Konterkapitäne von Karlsruhe“ oder die „Entmächtiger des Parlaments“. Besonders Mitte der 1990er-Jahre stieß eine Reihe von Entscheidungen des BVerfG auf heftige Kritik. Die „Sitzblockaden-Entscheidung“, die „Soldaten-sind-Mörder-Beschlüsse“ und das „Kruzifix-Urteil“ führten zu Großdemonstrationen und zu einer Flut von Protestbriefen, die mit Wäschekörben ins Gericht getragen wurden. Regiert das BVerfG also heimlich mit?  (Quelle: APuZ, „Regiert Karlsruhe mit?“ )

Zweifellos ist das Bundesverfassungsgericht ein mächtiger Faktor im bundesdeutschen Verfassungsgefüge. Die Urteile des Gerichts haben politische Auswirkungen. Seine Existenz lässt die Gesetzgeber anders agieren, weil Richterinnen und Richter Gesetze überprüfen und für verfassungswidrig erklären können. „Die Antizipation von Verfahren und Verdikt verändert die Politik“, fasst der Politikwissenschaftler Hans Vorländer zusammen. Wie kaum eine andere Institution hat das BVerfG die Ordnung der Bundesrepublik mitgestaltet, in seiner Rolle als „Hüter der Verfassung“ wurde es geradezu dazu verpflichtet. Wie sonst kann es dem Gericht als Interpret des Grundgesetzes gelingen, der Politik ihre Grenzen aufzuzeigen und den Wandel der Gesellschaft abzubilden, sei es zu Fragen der Meinungsfreiheit in der Demokratie, bei den Rollen von Mann und Frau oder beim Schutz der Privatsphäre.

Aus der Perspektive der klassischen Gewaltenteilung ist das nicht unproblematisch. Für Gesetze sind in einer Demokratie die gewählten Regierungen und das Parlament zuständig. „Karlsruhe“ fehle es an einer direkten demokratischen Legitimation, heißt es da. Dessen ist sich die Justiz aber natürlich bewusst. Die Richterinnen und Richter des BVerfG balancieren auf einem schmalen Grat zwischen politischer Einmischung und unabänderlicher politischer Partizipation. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Ernst-Wolfgang Böckenförde drückte das einmal so aus: „Das Gericht darf sich nicht als fürsorglicher Erzieher der Politik aufführen.“ Je engmaschiger das Gericht das Netz der Verfassungsvorgaben knüpfe, desto mehr zurre es die Handlungsmöglichkeiten des Parlamentes fest und lähme seine politische Phantasie.

Ob dieser Leitgedanke immer gelingt, ist umstritten. Karlsruhe zum „alleinigen Herrscher“ zu deklarieren, wäre aber falsch. Auch das Bundesverfassungsgericht befindet sich in einem ständigen Dialog mit der Öffentlichkeit und dem Parlament. In seiner Macht ist es beschränkt und kann nur nach Anrufung handeln. Zudem lebt es – wie andere politische Organe auch – von seinem Ansehen und vom Vertrauen, das die Bürger:innen in es haben: Das liegt beim BVerfG auch im Gedanken, nicht politisch zu sein, begründet.

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Einige der wichtigsten Urteile

9. September 1951: Die Gründung des Südweststaates

Der Zweite Senat trifft vor der feierlichen Eröffnung des Gerichts am 28. September die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es geht um die Volksabstimmung zur Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. Weil das Gericht erst wenige Tage vorher eingesetzt wurde, lässt das BVerfG die Volksabstimmung für das neue Gebiet nicht stattfinden. Erst im Dezember 1951 gehen die Bürgerinnen und Bürger zu den Urnen – es wird der Beginn des Landes Baden-Württemberg.

Quellen: dejure.org

23. Oktober 1952: Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP)

Die SRP wurde Ende 1949 gegründet und übernahm weite Teile des NSDAP-Programms, darunter die Forderung der „notwendigen Lösung der Judenfrage“. Bereits 1951 zog die Partei in Gemeinderäte und Landtage ein. 16 Sitze errang sie etwa in Niedersachsen, im Wahlkreis Verden wurde sie sechs Jahre nach dem Ende der Nazidiktatur gar stärkste Kraft. Das BVerfG befand die Partei als verfassungswidrig und ließ sie und mögliche Ersatzorganisationen auflösen.

Kurz darauf kam es zu einem weiteren, bislang letzten Parteiverbot: Am 17. August 1956 wurde die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten. Diese habe das Ziel verfolgt, durch eine Revolution die freiheitliche demokratische Grundordnung Deutschland zu beseitigen.

Spätere Versuche, Parteien zu verbieten, scheiterten in „Karlsruhe“. Zuletzt bescheinigte das Bundesverfassungsgericht am 17. Januar 2017 der rechtsextremistischen NPD verfassungsfeindliche Ziele. Ein Verbot hielten die Richter aber für nicht verhältnismäßig. Bereits 2003 war ein Verbotsverfahren gegen die NPD gescheitert. Am 23. Januar 2024 entschied das BVerfG jedoch „die Heimat“ (ehemals NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung aufgrund ihrer nachgewiesenen Verfassungsfeindlichekeit auszuschließen.

Quellen: Urteil SRP BVerfG    www.servat.unibe.ch    Urteil NPD/ Die Heimat BVerfG

15. Januar 1958: „Lüth-Urteil“

Schützte das BVerfG die Bürgerinnen und Bürger zunächst gegen den Staat, änderte sich das mit dem sogenannten „Lüth-Urteil“. Der damalige Hamburger Senatsdirektor Erich Lüth rief 1951 zu einem Boykott eines Films von Veit Harlan auf. Der hatte in der NS-Zeit den Propagandafilm „Jüd Süß“ produziert. Lüth bezeichnete Harlan als „Nazifilm-Regisseur Nr. 1“ und forderte die Filmverleiher auf, den Mann zu boykottieren. Die Firma klagte gegen den Aufruf und bekam vor dem Landgericht Recht. Lüth zog darauf vor das BVerfG. Zur Überraschung aller revidierte Karlsruhe die Landgerichtsentscheidung und deckte den Aufruf mit Verweis auf Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit). Damit schützte sie Lüth nicht nur in seinem Grundrecht, sondern unterstrich die Rolle aller Grundrechte. Das Grundgesetz verkörpere auch eine „objektive Wertordnung“, so die Richter. Die Rechte beschränkten sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Staat, sondern gälten auch zwischen den Bürger:innen.

Quelle: Urteil des Bundesverfassungsgerichts

25. Februar 1975: Verbot von Schwangerschaftsabbruch

Über 100 Jahre stellte der § 218 des Strafgesetzbuches jeden Abbruch einer Schwangerschaft grundsätzlich unter Strafe. Beeinflusst durch die gesellschaftliche Liberalisierung der 1960er- und 1970er-Jahre machte sich die Bundesregierung auf, den Paragraphen zu reformieren. Fortan sollten Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten drei Monate erlaubt sein. Doch das BVerfG kippte die Regelung und verwies auf den Schutz menschlichen Lebens. Der bei vielen verhasste „218er“ blieb, wenn auch in einer leicht entschärften Form. Erst 1995 distanzierte sich der Gesetzgeber von einer Strafverfolgung beim Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft.

Quelle

16. Oktober 1977: Urteil zur Entführung von Hanns Martin Schleyer

Nach der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer durch die linksextremistische Terrorgruppe „Rote Armee Fraktion“ (RAF) wollten Schleyers Angehörige, dass die Bundesregierung auf die Forderungen der Terroristen eingeht. Unter anderem sollten elf inhaftierte Terroristen freigelassen werden. Das eiligst angerufene BVerfG sollte in einer Nachtsitzung entscheiden, ob ein solcher Tausch rechtens wäre. Doch ein Urteil blieb aus. Der Erste Senat kam zum Ergebnis, dass sich aus dem Grundgesetz keine Handlungsverpflichtungen ableiten ließen. Die Bundesregierung widersetzte sich den Forderungen der RAF. Zwei Tage später wurde Schleyer von den Terroristen erschossen.

Quelle:  Urteil des Bundesverfassungsgerichts

15. Dezember 1983: Urteil zur Volkszählung

Was darf der Staat über seine Bürgerinnen und Bürger erfahren? Anfang der 1980er-Jahre sollte die Verwaltung gemäß dem Volkszählungsgesetz verschiedene persönliche Informationen über die Bevölkerung an der Haustür abfragen. Was folgte, war eine heftige öffentliche Debatte. Das BVerfG befand die Volkszählung als teilweise verfassungswidrig und begründete so das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Noch heute gilt das Urteil als Meilenstein des Datenschutzes.

Quelle: Urteil des Bundesverfassungsgerichts

14. Mai 1985: „Brokdorf-Beschluss“

Mehr als 50.000 Menschen demonstrierten im Februar 1981 in Brokdorf (Schleswig-Holstein) gegen den Bau eines Kernkraftwerks. Ein Gericht hatte jedoch die Versammlung vorher verboten und darauf verwiesen, es sei keine Anmeldung der Demonstration eingegangen. In seinem Urteil stärkte das BVerfG die Versammlungsfreiheit und entschied, dass Bürger:innen aus aktuellem Anlass auch ohne Anmeldung spontan demonstrieren dürfen.

Quelle: Openjur

12. Juli 1994: Bundeswehreinsätze im Ausland

Im Rahmen einer NATO-Mission in Bosnien sollten deutsche Soldaten zum ersten Mal seit dem Zweiten Weltkrieg in ein anderes Land einmarschieren. Ist das vertretbar? Die Frage löste angesichts der deutschen Vergangenheit heftige Debatten aus. Das BVerfG billigte einen Einsatz der Bundeswehrsoldaten im Rahmen der Friedensmission, verpflichtete jedoch die Bundesregierung, vorher die Zustimmung des Bundestages einzuholen („Parlamentsarmee“).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesversfassungsgerichts zum Urteil

17. Juli 2002: Urteil über die eingetragene Lebenspartnerschaft

Dürfen Frauen und Männer gleichgeschlechtliche Partner oder Partnerinnen heiraten? Jahrzehntelang galt das in der Bundesrepublik Deutschland als undenkbar. Mit dem Urteil von 2002 entschied das BVerfG, dass dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit unterstrich das Gericht die Möglichkeit einer modernen Auslegung der Verfassung. Eine Lebenspartnerschaft zwischen Menschen gleichen Geschlechts führe nicht dazu, dass Hetero-Paare von einer Ehe abgehalten würden, so das Gericht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesversfassungsgerichts zum Urteil

9. Februar 2010: „Hartz IV-Gesetz“

Mit der Einführung der „Hartz-Gesetze“ in Deutschland änderte sich besonders für Langzeitarbeitslose die finanzielle Lage erheblich. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Bundesregierung bei der Gewährung von Sozialleistungen ein „menschenwürdiges Existenzminimum“ zwingend decken muss. Die Richterinnen und Richter ließen offen, wie dieses im Detail ermittelt und erhoben werden könne, machten aber deutlich, dass die damalige Regelung den individuellen Umständen der Menschen nicht gerecht wurde.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesversfassungsgerichts zum Urteil

10. Oktober 2017: Dritte Option für Geschlechtseintrag

Nach der Klage einer Inter-Person beschloss das Bundesverfassungsgericht 2017, dass ein weiterer positiver Geschlechtseintrag im Personenstandsrecht neben männlich und weiblich möglich sein muss. Zuvor wurden alle Babys bei Geburt dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeteilt oder der Eintrag wurde leer gelassen. Das Gericht argumentierte, dass der Geschlechtseintrag eine so relevante Rolle für das Personenstandsrecht und die Identität einer Person einnehme, dass ein weiterer positiver Eintrag für Personen, die weder männlich noch weiblich sind, möglich sein muss. Alternativ stellte das Gericht fest, könne der Gesetzgeber generell auf den Geschlechtseintrag im Personenstandsrecht verzichten. Ende 2018 wurde vom Bundestag das Urteil umgesetzt und mit dem „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ wurde „divers“ als dritte Option für den Geschlechtseintrag im Personenstandsrecht  hinzugefügt.

Quellen: Urteil BVerfGGesetz Dritte Option

 

26. Februar 2020: Suizidhilfe

Auch die Sterbehilfe schien für Jahrzehnte nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein Gesetz gegen eine geschäftsmäßige Selbsttötung untersagte Bürgerinnen und Bürgern, bei der Entscheidung für einen Suizid auf freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Doch sah das BVerfG das Gesetz mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar. Insbesondere unterstrichen die Richterinnen und Richter den Akt einer autonomen Selbstbestimmung eines Einzelnen. Dieser müsse vom Staat und der Gesellschaft respektiert werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil

29. April 2021: Klimaschutzgesetz und Generationengerechtigkeit

Im April 2021 gab das BVerfG einer Klage gegen das Klimaschutzgesetz teilweise Recht. Demnach sei das Klimaschutzgesetz der damaligen Bundesregierung nicht verfassungskonform, da es die Freiheitsrechte zukünftiger Generationen einschränke. Das BVerfG stellte fest, dass der Artikel 20a des Grundgesetzes den Staat zum Klimaschutz verpflichtet. Im Klimaschutzgesetz von 2019 wurden die erlaubten CO2-Emissionsmengen bis 2030 geregelt. Um das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu sein und damit das Pariser Klimaabkommen einhalten zu können, zu erreichen, müsste zwischen 2030 und 2050 deutlich mehr CO2 eingespart werden, was wiederum, nach jetzigem Stand, nur mit erheblichen Einschränkungen der Freiheitsrechte der künftigen Generationen möglich wäre. Das BVerfG forderte die Bundesregierung auf, das Gesetz in diesem Hinblick bis Ende 2022 neu zu gestalten. Dieser Aufforderung folgte eine Änderung des Klimaschutzgesetzes im Sommer 2021.

Quellen: Urteil BVerfG   Anpassung Klimaschutzgesetz 2021

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Weiterführende Links & Quellen

Literaturquellen

 

 

  • Höreth, Marcus: Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, Stuttgart 2014.
  • Limbach, Jutta: Das Bundesverfassungsgericht, München 2010.
  • Möllers, Christoph: Das Grundgesetz. Geschichte und Inhalt, München 2019.
  • Lamprecht, Rolf: Ich gehe bis nach Karlsruhe, München 2011.

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