Beutelsbacher Konsens

Wie politisch dürfen Lehrkräfte sein?

Neutralität im Klassenzimmer aus pädagogischer Sicht

Was bedeutet Neutralität im Klassenzimmer wirklich – und wo beginnt Überwältigung oder Indoktrination? In Zeiten zunehmender politischer Polarisierung stehen insbesondere Politiklehrkräfte im Fokus öffentlicher Debatten. Der Beitrag bietet eine fundierte Einordnung, zeigt rechtliche und pädagogische Leitlinien auf und gibt praktische Hinweise für eine glaubwürdige und reflektierte politische Bildung.

Autor: Prof. Siegfried Frech ist Honorarprofessor für Didaktik der politischen Bildung an der Universität Tübingen. Er war Publikationsreferent bei der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.

Politische Bildung als fächerübergreifende Aufgabe

Schule und Unterricht finden nicht im luftleeren Raum statt. Gesellschaftliche Entwicklungen und politische Themen spiegeln sich auch im Schulalltag wider, öffentliche Debatten werden auch dort geführt. Die strukturierte, systematische Auseinandersetzung mit diesen Fragestellungen findet zwar in erster Linie im Politikunterricht statt, gleichwohl sind politische Bildung wie auch Demokratiebildung fächerübergreifende Prinzipien. In Baden-Württemberg ist dies im Leitfaden Demokratiebildung und im Bildungsplan 2016 mit seinen sechs Leitperspektiven verankert.

Demgegenüber stehen Forderungen, Lehrkräfte hätten sich politisch neutral zu verhalten. So versuchte 2018 die Partei Alternative für Deutschland (AfD) Lehrkräfte anzuprangern, die aus ihrer Sicht die Grenze des pädagogisch Erlaubten im Unterricht überschritten haben sollen. In Landesparlamenten wurden zudem Anfragen eingereicht, in denen sie die vermeintliche politische Indoktrination in Schule und Unterricht monierte. Besondere Aufmerksamkeit erregte die Aktion „Neutrale Schulen“ der AfD in Hamburg. Eltern und Schüler sollten Lehrkräfte, die angeblich das Neutralitätsgebot verletzen, über ein „vertrauliches Kontaktformular“ auf einer Website melden. Offensichtlich richtete sich das Vorgehen gegen Lehrkräfte, die sich im Unterricht kritisch mit der AfD auseinandersetzten.

Die Rolle von Lehrkräften

Lehrkräfte haben verschiedene soziale Rollen inne, an die unterschiedliche Erwartungen geknüpft sind. Sie sind nicht nur politische (mehr oder weniger aktive) Staatsbürger:innen, die selbst von Politik betroffen sind und politische Meinungen, Positionen sowie Parteipräferenzen haben. Sie sind durch ihren Amtseid auch dazu verpflichtet, das Grundgesetz zu verteidigen und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (fdGO) einzustehen. Zugleich sind sie Repräsentant:innen ihrer Schule und ihrer Unterrichtsfächer. Und sie sind als Beratende und Erziehende tätig.

Das persönliche Verhalten von Lehrkräften und auch ihre persönlichen und politischen Einstellungen prägen den (Politik-)Unterricht wesentlich. Sie sind ein Bedingungsfaktor, der das Lehren und Lernen mitprägt. Notwendig ist deshalb die Reflexion der eigenen Rolle sowie der eigenen Einstellungen und Anschauungen.

Lehrkräfte sind in ein Geflecht sozialer Bezugsgruppen und Bezugspersonen innerhalb und außerhalb der Schule eingebunden. In ihre Rollen fließen die Erwartungen der Schüler- und Elternschaft, des Kollegiums, von Vorgesetzten, Schulträgern und diversen Verbänden ein. Jede dieser Bezugsgruppen formuliert Ansprüche, Verhaltensstandards und zum Teil konfliktträchtige Erwartungen, zwischen denen es zu balancieren gilt. Hinzu kommt eine weitere „Konfliktstruktur“: Lehrkräfte beurteilen die Leistungen ihrer Schüler:innen und beeinflussen damit deren zukünftige berufliche Chancen und gesellschaftliche Positionen.

Gemeinsam ist allen diesen Rollen, dass sie aufgrund ihrer vielfältigen und zum Teil widersprüchlichen Erwartungen und Anforderungen interpretierbedürftig sind. Um die Rollen im Gleichgewicht zu halten, brauchen Lehrende Handlungsspielräume und müssen stets die Balance zwischen bürokratischer Reglementierung und pädagogischer Freiheit finden.

Der Beutelsbacher Konsens: Orientierungsrahmen politischer Bildung

1976 fand im schwäbischen Beutelsbach eine Tagung von Politikdidaktikern statt, die sich dem Konsensproblem in der politischen Bildung widmete. Der im Nachgang zur Tagung veröffentlichte Beutelsbacher Konsens beschreibt drei Prinzipien der politischen Bildungsarbeit, die sich als Leitlinien etabliert haben:

1. Überwältigungsverbot

Lehrkräfte dürfen ihre Schüler:innen nicht im Sinne „erwünschter Meinungen“ beeinflussen oder indoktrinieren. Ziel ist die Förderung eines selbstständigen Urteils.

2. Kontroversitätsgebot

Was in Wissenschaft und Gesellschaft umstritten ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen. Eine einseitige Darstellung verbietet sich ebenso wie die Ausblendung unbequemer Positionen.

3. Schülerorientierung

Politische Bildung soll dazu befähigen, eigene Interessen zu erkennen und zu reflektieren sowie politische Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln, wie konkrete Situationen möglicherweise im Sinne der eigenen Interessen beeinflusst werden können. 

Dieser Minimalkonsens hat die Professionalisierung des Faches wesentlich befördert, sich in der Folge zu einem Leitprinzip der politischen Bildung entwickelt und das Lehr- und Bildungsverständnis des Unterrichtsfaches entscheidend geprägt. 

Zum Beutelsbacher Konsens 

Authentizität und politische Positionierung

Da sich der Beutelsbacher Konsens allerdings nicht auf konkrete Inhalte bezieht, sondern allgemein bleibt, besteht immer wieder aufs Neue die große Herausforderung, ihn auf konkrete Unterrichtssituationen anzuwenden. In der Konkretisierung sind folgende Fragen immer erneut zu stellen: 

  • Wo beginnt die Überwältigung der Schüler:innen im Unterricht?
  • In welchem Umfang und wie müssen politisch kontroverse Sachverhalte im Unterricht ebenfalls kontrovers dargestellt werden?
  • Was darf ich als Lehrkraft, und was darf ich nicht? 
     

Mit Bezug auch auf die fachdidaktische Debatte kann auf folgende Positionen verwiesen werden, die allesamt gegen eine politische Abstinenz sprechen:

  1. Der Politikdidaktiker Bernhard Sutor hat 1984 die Frage der Authentizität als ein wichtiges Merkmal des Rollenverständnisses herausgearbeitet. Politiklehrkräfte müssen sich demnach als Personen präsentieren, die eben kein beliebiges Fach unterrichten, sondern selbst Anteil am politischen (Zeit-)Geschehen nehmen, an politischen, gesellschaftlichen und ökonomischen Fragen interessiert sind, sich eine eigene Meinung bilden, Position beziehen und sich möglicherweise auch politisch engagieren.
     
  2. Für die Beachtung des Überwältigungsverbots im Politikunterricht bei gleichzeitiger Artikulation des eigenen politischen Standpunktes ist die 1975 von Wolfgang Hilligen getroffene Unterscheidung zwischen Parteinahme und Parteilichkeit immer noch hilfreich. Parteilichkeit liegt demnach vor, wenn politische Entscheidungen als absolut und alternativlos gesetzt und für verbindlich erklärt werden. Mit dem Begriff Parteinahme hingegen ist das Eintreten für gewisse Zielsetzungen gemeint. Eine solche Positionierung bleibt offen für Kritik und Reflexion, Infragestellung und Revision. Dadurch haben Lernende die Möglichkeit, diese Positionen zu überprüfen, sich diese ggf. anzueignen oder abzulehnen und die sich daraus ergebenen Konsequenzen zu beurteilen.
     
  3. Lernende wollen nicht nur wissen, was ihre Lehrenden in politisch kontroversen Fragen denken. Sie haben auch ein Recht darauf, wenn von ihnen erwartet wird, dass sie selbst zu politischen Fragen Stellung nehmen, sich eine eigene Meinung bilden und politische Urteile fällen sollen. Unterstellt man eine reziproke Beziehung, so muss der Politikunterricht offen sein für unterschiedliche Meinungsäußerungen und Positionierungen. Nur so kann ein demokratischer Erziehungsstil auch tatsächlich praktiziert werden.

Handeln in unterschiedlichen Unterrichtssituationen

In der Fachdidaktik sind mehrere Möglichkeiten herausgearbeitet worden, wie im Unterricht Kontroversität erfahrbar gemacht werden kann und wie Schüler:innen ihre eigenen politischen Einstellungen (mehr oder weniger stark) in den Unterricht einbringen können.
 

Die Klasse…

  • interessiert sich für das Thema und ist in ihrem politischen Meinungsbild in sich heterogen, d. h. sie repräsentiert unterschiedliche politische Standpunkte. In diesem Fall brauchen Lehrkräfte nur zu moderieren und sind im Prozess der Meinungsbildung gleichberechtigte Mitglieder ihrer Klasse, da in der Unterrichtssituation die Kontroversität bereits gegeben ist.
  • ist politisch polarisiert und verteidigt ihre politischen Meinungen vehement oder gar aggressiv. In diesem Fall müssen Lehrkräfte Regeln sichern, die einen sachlichen Austausch garantieren und alle Positionen zu Wort kommen lassen.
  • ist politisch einseitig, d. h. andere denkbare Positionen sind nicht vorhanden und die Diskussion trägt lediglich zur Vergewisserung der eigenen Meinung bei. In diesem Fall sollten Lehrkräfte eine Korrekturfunktion übernehmen, indem sie gegensteuern und nicht berücksichtigte Standpunkte und Alternativen herausarbeiten. Dies müssen nicht unbedingt die eigenen (politischen) Positionen sein. Vielmehr sollten noch fehlende Gesichtspunkte im Interesse der Sache „anwaltschaftlich“ vertreten werden.
  • ist uninteressiert und nicht gewillt, eigene Standpunkte zu entwickeln und diese im Unterrichtsgespräch zu vertreten. In diesem Fall können Lehrkräfte – ein gutes Verhältnis zu der Klasse vorausgesetzt – dezidiert überzogene Positionen einnehmen, Standpunkte offensiv vertreten oder gar zum Mittel der Provokation greifen.

Kontroversität im Unterricht

Politisch relevante Themen wie auch politische Äußerungen sollen nach dem Kontroversitätsgebot behandelt werden. Als Bezugspunkte dienen hierbei das Grundgesetz und die Wissenschaftsorientierung. Themen und Positionen, die nicht im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als dem Kern des Grundgesetzes stehen, müssen nicht als kontrovers dargestellt und die Argumente als nicht gleichwertig berücksichtigt werden. Bei Äußerungen, die sich gegen diese grundgesetzliche Ordnung richten, weil sie beispielsweise gegen die Menschenwürde gerichtet sind oder das Demokratieprinzip in Frage stellen, besteht sogar die Verpflichtung, diese Aussagen zu problematisieren, mindestens jedoch nicht stillschweigend zu akzeptieren. Auch bei Themen und Positionen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Debatten wenig umstritten und die wissenschaftlichen Ergebnisse dazu eindeutig sind, müssen Argumente und Äußerungen, die dadurch nicht abgedeckt sind, nicht im Rahmen der Kontroversität als gleichberechtigt behandelt werden. Dies trifft beispielsweise auf Positionen zu, die den menschengemachten Einfluss auf den Klimawandel in Abrede stellen. 

Um zu entscheiden, welche Themen in Schule und Unterricht tatsächlich auch kontrovers behandelt werden sollen, hat der Erziehungswissenschaftler Johannes Drerup folgende Kriterien vorgeschlagen:

  • verhaltensbezogenes Kriterium: alle Fragen, die in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden;
  • Kriterium der politischen Authentizität: nur Fragen, die in den Räumen einer liberalen Demokratie verankert sind (z. B. Parlamentsdebatten, Gesetzgebungsprozess);
  • epistemisches Kriterium: alle Fragen, auf die es rational begründet unterschiedliche Antworten geben kann;
  • Kriterium der Wissenschaftsorientierung: alle Fragen, die in wissenschaftlichen Debatten und im Rahmen wissenschaftlicher Standards kontrovers behandelt werden;
  • politisches Kriterium: alle Fragen, auf die im Rahmen der Grundwerte einer liberalen Demokratie unterschiedliche Antworten gegeben werden können.

In Bezug auf Lernziele und Unterrichtsarrangements kann auch ein pädagogisches Kriterium Berücksichtigung finden. Der Politikdidaktiker Michael May weist darauf hin, dass auch politisch und wissenschaftlich abwegige Positionen Eingang in den Unterricht finden können, wenn es zum Lernerfolg der Klasse beiträgt. Diese Problematisierung bedeutet jedoch nicht, dass solche Positionen als im Diskurs gleichberechtigt anerkannt werden.

Meinungsfreiheit und Beamtenrecht

Lehrkräfte sind einerseits als Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst im Rahmen der Erfüllung ihrer Dienstpflichten zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Andererseits sind sie Staatsbürger:innen mit demokratischen und bürgerlichen Rechten, durch die auch eine mögliche parteipolitische Betätigung geschützt ist. Außerdem gilt für Lehrkräfte der prinzipielle Grundrechtsschutz, d. h. auch für sie gelten selbstverständlich die Grundrechte wie Meinungsfreiheit und Koalitionsfreiheit. Das besondere Spannungsverhältnis wird so aufgelöst, dass es verbeamteten Lehrkräften zwei Rollen zuweist: die Beamtenrolle und die Rolle der außerdienstlichen Bürger:innen, die sich politisch engagieren und äußern dürfen.

Neben dem prinzipiellen Grundrechtschutz gilt bei der Erfüllung der Dienstaufgaben eine parteipolitische Neutralität (Art. 33 Abs. 5 GG). Beamtinnen und Beamte unterliegen des Weiteren dem sogenannten Mäßigungsgebot, d. h. wenn sie sich politisch betätigen, ist „Mäßigung und Zurückhaltung“ zu wahren. Sie dürfen sich zwar politisch betätigen, können jedoch in der Öffentlichkeit ihre Rolle als Beamtin bzw. Beamter nicht gänzlich abstreifen. Im Zweifelsfall ist es richtig, erkennen zu lassen, dass man sich als Bürger:in und nicht in der Rolle als Lehrkraft äußert. Selbst höchste Landesgerichte wie der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg haben festgestellt, dass sich Lehrkräfte im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu den eigenen politischen Überzeugungen bekennen dürfen: mithin ein klares Plädoyer gegen politische Abstinenz und für eine glaubwürdige Berufsrolle.

§ 33 Beamtenstatusgesetz

Letzte Aktualisierung: April 2026, Internetredaktion LpB BW

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