Bekanntmachung
des Präsidenten/der Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg
über die Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung
vom 1. Dezember 2025
§ 1
(1) Die Landeszentrale für politische Bildung ist als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts beim Landtag eingerichtet; sie ist nicht Teil der Landtagsverwaltung.
(2) Sie hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2
(1) Die Landeszentrale hat die Aufgabe, die politische Bildung in Baden-Württemberg auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. Sie dient hierbei der Festigung und Verbreitung des Gedankengutes der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Landeszentrale insbesondere
- auf die Zusammenarbeit der mit der Förderung der politischen Bildung befassten staatlichen Stellen hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Träger der politischen Bildung in Baden-Württemberg zu fördern,
- Veranstaltungen anzubieten, bei denen Themen der politischen Bildung unter Mitwirkung von Politikerinnen und Politikern sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erörtert werden,
- die Arbeit der staatlichen und zivilgesellschaftlichen Träger der politischen Bildung durch die Aufbereitung von Grundlagen- und Hintergrundwissen in Publikationen, in analogen und digitalen Lernmedien sowie im Internet zu unterstützen,
- innerhalb ihres Aufgabenbereichs praktische Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse zu sammeln und für die politische Bildung bereitzustellen.
§ 3
(1) Die Landeszentrale gliedert sich in Abteilungen und Stabsstellen. Sie ist in den vier Regierungsbezirken mit Außenstellen vertreten (§ 6).
(2) Sie unterhält das Tagungszentrum „Haus auf der Alb” in Bad Urach (§ 7).
§ 4
(1) Die Überparteilichkeit der Arbeit der Landeszentrale wird durch ein Kuratorium sichergestellt. Die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und die Aufstellung des Haushaltsplanes der Landeszentrale erfolgen im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Das Kuratorium nimmt den Jahresbericht des Direktors/der Direktorin der Landeszentrale (§ 5) entgegen und hat das Recht, beim Direktor/bei der Direktorin jederzeit Auskünfte über die laufende Arbeit einzuholen.
(2) Das Kuratorium besteht aus 24 Mitgliedern.
(3) Der Präsident/die Präsidentin des Landtags beruft auf Vorschlag des Landtags siebzehn Mitglieder des Landtags und im Einvernehmen mit dem Landtag sieben externe sachverständige Persönlichkeiten jeweils für die Dauer einer Wahlperiode
(4) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen außer seinen Mitgliedern der Direktor/die Direktorin der Landeszentrale, dessen/deren Stellvertretung sowie Vertretungen der Landtagsverwaltung, des Staatsministeriums und des Kultusministeriums mit beratender Stimme teil. Im Einzelfall können zu den Sitzungen darüber hinaus weitere Persönlichkeiten mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(5) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens dreizehn seiner Mitglieder, und zwar neun Landtagsabgeordnete und vier externe sachverständige Persönlichkeiten, anwesend sind.
(6) Das Kuratorium wählt jeweils für eine Amtsperiode einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Es gibt sich im Übrigen eine Geschäftsordnung.
§ 5
(1) Die Landeszentrale wird von einem Direktor/einer Direktorin geleitet. Ihm/ihr obliegt auch die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Direktor/die Direktorin der Landeszentrale, der Stellvertreter/die Stellvertreterin sowie die leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtags im Benehmen mit dem Kuratorium bestellt.
(3) Der Direktor/die Direktorin erörtert alle wesentlichen Fragen der Arbeit gemeinsam mit den Abteilungs- und Stabsstellenleitungen, den Fachreferenten und Fachreferentinnen sowie den Leitern und Leiterinnen der Außenstellen; dazu gehören vor allem die Schwerpunkte der Arbeit, der Haushaltsplan und der Jahresbericht. Die Abteilungs- und Stabsstellenleitungen, die Fachreferenten und Fachreferentinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Außenstellen können weitere Gegenstände zur Erörterung vorschlagen. Die Erörterungen sollen in regelmäßigen Abständen stattfinden.
§ 6
Die Außenstellen der Landeszentrale übernehmen regionale Aufgaben. Sie sollen insbesondere mit den Kreisen und Gemeinden sowie mit örtlichen Trägern der politischen Bildung in ihrem Bereich eng zusammenarbeiten.
§ 7
Das Tagungszentrum „Haus auf der Alb“ dient der fachlichen und pädagogischen Fortbildung sowie der Vernetzung der in der politischen Bildung tätigen Personen.
§ 8
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten erfolgten Berufungen von Mitgliedern des Kuratoriums bleiben unberührt.
Die Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg
Muhterem Aras MdL