Bekanntmachung

des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg
über die Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung

vom 20. März 2013


 

§ 1

(1) Die Landeszentrale für politische Bildung ist als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts beim Landtag eingerichtet.

(2) Sie hat ihren Sitz in Stuttgart.

§ 2

(1) Die Landeszentrale hat die Aufgabe, die politische Bildung in Baden-Württemberg auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. Sie dient hierbei der Festigung und Verbreitung des Gedankengutes der freiheitlich-demokratischen Ordnung.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Landeszentrale insbesondere

  • auf die Zusammenarbeit der mit der Förderung der politischen Bildung befaßten staatlichen Stellen hinzuwirken,
  • die Zusammenarbeit der gesellschaftlichen Träger der politischen Bildung zu fördern,
  • Tagungen, Lehrgänge und Seminare zu veranstalten, auf denen Themen der politischen Bildung unter Mitwirkung von Politikern und Wissenschaftlern erörtert werden,
  • die Arbeit der staatlichen und gesellschaftlichen Träger der politischen Bildung durch periodische Publikationen, Bücher und Filme zu unterstützen,
  • innerhalb ihres Aufgabenbereichs praktische Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse zu sammeln und für die politische Bildung bereitzustellen.

§ 3

(1) Die Landeszentrale gliedert sich in Abteilungen und Außenstellen (§ 6).

(2) Sie unterhält das „Haus auf der Alb” (§ 7).

§ 4

(1) Die Überparteilichkeit der Arbeit der Landeszentrale wird durch ein Kuratorium sichergestellt. Die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und die Aufstellung des Haushaltsplanes der Landeszentrale erfolgen im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Das Kuratorium nimmt den Jahresbericht des Direktors/der Direktorin der Landeszentrale (§ 5) entgegen und hat das Recht, beim Direktor/bei der Direktorin jederzeit Auskünfte über die laufende Arbeit einzuholen.

(2) Das Kuratorium besteht aus 24 Mitgliedern.

(3) Der Präsident/die Präsidentin des Landtags beruft auf Vorschlag des Landtags siebzehn Mitglieder des Landtags und im Einvernehmen mit dem Landtag aus Vorschlagslisten der Träger der politischen Bildungsarbeit sieben sachverständige Persönlichkeiten jeweils für die Dauer einer Wahlperiode.

(4) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen außer seinen Mitgliedern der Direktor/die Direktorin der Landeszentrale, dessen/deren Stellvertretung sowie Vertretungen der Landtagsverwaltung, des Staatsministeriums, des Kultusministeriums und ein Vertreter/eine Vertreterin des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung mit beratender Stimme teil. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Persönlichkeiten zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden; dabei ist den in den einzelnen Landesteilen bestehenden Belangen Rechnung zu tragen.

(5) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens dreizehn seiner Mitglieder, und zwar neun Landtagsabgeordnete und vier sachverständige Persönlichkeiten anwesend sind.

(6) Das Kuratorium wählt jeweils für eine Amtsperiode einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Es gibt sich im übrigen eine Geschäftsordnung.

§ 5

(1) Die Landeszentrale wird von einem Direktor/einer Direktorin geleitet. Ihm/ihr obliegt auch die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Der Direktor/die Direktorin der Landeszentrale, der Stellvertreter/die Stellvertreterin sowie die leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtags im Benehmen mit dem Kuratorium bestellt.

(3) Der Direktor/die Direktorin erörtert alle wesentlichen Fragen der Arbeit gemeinsam mit den Fachreferenten und Fachreferentinnen sowie den Leiter und Leiterinnen der Außenstellen; dazu gehören vor allem die Schwerpunkte der Arbeit, der Haushaltsplan und der Jahresbericht. Die Fachreferenten und Fachreferentinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Außenstellen können weitere Gegenstände zur Erörterung vorschlagen. Die Erörterungen sollen in regelmäßigen Abständen stattfinden.

§ 6

Die Außenstellen der Landeszentrale übernehmen regionale Aufgaben. Sie sollen insbesondere mit den Kreisen und Gemeinden sowie mit örtlichen Trägern der politischen Bildung in ihrem Bereich eng zusammenarbeiten.

§ 7

Das „Haus auf der Alb“ dient der fachlichen und pädagogischen Fortbildung der in der politischen Bildung tätigen Personen.

§ 8

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Die Landeszentrale für politische Bildung wird mit Inkrafttreten dieser Bekanntmachung aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums zum Landtag überführt. Sie wird nicht Teil der Landtagsverwaltung.

(3) Die vor dem Inkrafttreten erfolgten Berufungen von Mitgliedern des Kuratoriums bleiben unberührt.

Der Präsident des Landtags von
Baden-Württemberg

WOLF

 

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