Widerstand und Werte
Was unser Grundgesetz stark macht

Demokratie ist kein Selbstläufer. Sie lebt vom Engagement ihrer Bürger:innen und benötigt Mechanismen, um sich gegen Angriffe zu verteidigen. Doch wie weit darf eine Demokratie gehen, um sich selbst zu schützen, ohne ihre eigenen Prinzipien zu verraten? Welche Lehren ziehen wir aus der Geschichte, insbesondere aus dem Scheitern der Weimarer Republik? Und wie sorgt das Grundgesetz dafür, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung auch in Krisenzeiten Bestand hat?
Das folgende Dossier beleuchtet die Konzepte der wehrhaften Demokratie, analysiert historische und aktuelle Bedrohungen und zeigt auf, welche verfassungsrechtlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um die demokratische Ordnung zu sichern.
Demokratie kann man keiner Gesellschaft aufzwingen, sie ist auch kein Geschenk, das man ein für allemal in Besitz nehmen kann. Sie muss täglich erkämpft und verteidigt werden.
Heinz Galinski (1912–1992), Vorsitzender bzw. Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland.

Kurz und knapp
- Die grundlegenden Regeln, wie Bürger:innen in einem Staat zusammenleben wollen, stehen in der Verfassung. Sie hält außerdem die Aufgaben und Pflichten in einem Staat fest. Verfassungsresilienz ist die Fähigkeit einer Verfassung, Demokratie – also demokratische Prinzipien und Prozesse – auch unter Druck zu bewahren und gegen Angriffe zu schützen.
- Eine Demokratie mit resilienter Verfassung nennt man auch wehrhafte Demokratie. Das Konzept beschreibt aktive und passive Mechanismen, mit denen die freiheitliche demokratische Grundordnung abgesichert werden soll.
- Diefreiheitlich demokratische Grundordnung bezeichnet denunantastbaren Kern des Grundgesetzes, den eine demokratische Rechtsordnung gegen Verfassungsfeinde verteidigen muss. Sie umfasst die elementaren Prinzipien, die das Fundament der Bundesrepublik Deutschland bilden.
- Aktive Mechanismen sind Instrumente, mit denen die Demokratie aktiv gegen ihre Feinde vorgehen kann. Zum Beispiel durch ein Parteiverbot, das durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden kann.
- Schutz bieten auch passive Mechanismen, zum Beispiel unveränderbare Prinzipien im Grundgesetz. Diese schützen zentrale Werte wie Menschenwürde oder Demokratie in unserer Verfassung.
Warum muss eine Demokratie sich schützen?
Es vermag zunächst widersprüchlich erscheinen: Die freiheitliche Demokratie soll wehrhaft sein. Sie soll sich verteidigen können. Aber wessen muss sie sich denn erwehren? Demokratie garantiert den Einklang von individueller Freiheit und gesellschaftlichem Miteinander bei gleichzeitiger Souveränität des Volkes (Art. 20 Abs. 2 GG). Der Schutz der personalen Identität, Individualität und Integrität sowie elementare Rechtsgleichheit – wer kann das abschaffen wollen?
Wehrhaftigkeit meint den Schutz der demokratischen Herrschaftsform, welche nach moderner staatsrechtlicher Vorstellung durch eine Verfassung konstituiert wird. Deshalb ist sie untrennbar mit dem Verfassungsschutz verbunden, der sich seit dem frühen 19. Jahrhundert mit dem Aufkommen moderner Nationalstaaten entwickelte. In der Staatstheorie wurde der Schutz demokratischer Herrschaftsformen von Beginn an mitbedacht, da die Demokratie eine mit Blick auf die Freiheit anfällige Herrschaftsform ist. Es ist der Preis einer freien Gesellschaft, dass sie um der Freiheit willen auch denjenigen Freiheit gewährt, die diese Freiheit dazu missbrauchen, die freiheitliche Ordnung zu bekämpfen. Der Parlamentarische Rat (1948/49) als verfassunggebendes Gremium war sich unter dem unmittelbaren Eindruck der nationalsozialistischen Willkürherrschaft dessen sehr bewusst, weshalb man dem Grundgesetz (GG) „Sicherungsmechanismen“ zufügte. Diese Mechanismen, die ein System der Wehrhaftigkeit bilden, sollen im Folgenden genauer betrachtet werden. Sie setzen zwar an unterschiedlichen Stellschrauben an, dienen aber übergeordnet dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO).
Bei der wehrhaften Demokratie handelt es sich um ein umfassendes Schutzkonzept. Vor dem Hintergrund der historischen Erfahrung des Nationalsozialismus wurde unter dem GG ein Netz aktiver und passiver Mechanismen zum Schutz der grundgesetzlichen Ordnung etabliert. Während aktive Mechanismen ein Handeln eines Trägers staatlicher Gewalt erfordern, schließen passive Mechanismen bestimmte staatliche Handlungen aus. Es gilt sich daher die verschiedenen Dimensionen der Wehrhaftigkeit zu vergegenwärtigen:
Horizontale Bedrohung
In horizontaler Hinsicht können Bedrohungen aus dem Verfassungssystem heraus und solche von außen unterschieden werden. Die längste Zeit seit Inkrafttreten des GG war vor allem diese äußere Bedrohung präsent: der Kalte Krieg mit seiner klaren politischen Spaltung in demokratische Staaten des Westens und den sozialistischen/kommunistischen Staaten des Ostens. In jüngerer Zeit wird eine Bedrohung für die freiheitliche Demokratie jedoch wieder vermehrt aus dem System heraus, also etwa durch Parteien oder Individuen beobachtet.
Vertikale Bedrohung
Im vertikalen Verhältnis können Angriffe auf die freiheitliche Demokratie aus dem Volk, also von unten nach oben, oder aus dem Staatsapparat, also von oben nach unten, geschehen. Feinde einer freiheitlichen Demokratie versuchen, das Verfassungssystem als solches zu unterwandern und es zu Fall zu bringen. Die Anfälligkeit des demokratischen Systems liegt dabei insbesondere im Mehrheitsprinzip begründet: Werden Verfassungsfeinde mehrheitlich gewählt, so wird die Gefahr für die Demokratie konkret. Dies kann dann in einer weiteren vertikalen Ausrichtung auch zu der Gefahr seitens der Herrschaftsgewalt führen, die dann durch die ausübenden Organe die Demokratie gefährdet.
Eine kleine Geschichte der wehrhaften Demokratie
War die Weimarer Republik eine wehrhafte Demokratie?
Eine Demokratie, die sich gegen den Willen der Mehrheit zu behaupten, gar mit Gewalt zu behaupten versucht, hat aufgehört Demokratie zu sein.
Hans Kelsen (1881–1973), Rechtswissenschaftler
Die Weimarer Republik befand sich zeit ihres Bestehens im Zangengriff republikfeindlicher Kräfte von rechts und links. Die Niederlage des Deutschen Kaiserreichs im Ersten Weltkrieg, der systemische Bruch von der Monarchie zur Republik, teilweise bürgerkriegsähnliche Zustände und wirtschaftliche Notlagen machten die praktische Verwirklichung einer demokratischen Verfassung äußerst schwierig. Die durchschnittliche Regierung konnte ihre Macht nicht länger als acht Monate aufrechterhalten; in nur 13 Jahren fanden acht Wahlen zum Reichstag statt. Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) galt zu ihrer Zeit als eine der liberalsten Verfassungen Europas. Nicht umsonst wurde die Weimarer Republik auch als die „demokratischste Demokratie der Welt“ bezeichnet. Diesem liberalen Verständnis entsprechend setzte die WRV der Möglichkeit der Verfassungsänderung keine inhaltlichen Grenzen. Eine verfassungsändernde Mehrheit im Reichstag konnte wesentliche Verfassungselemente einschließlich der Grundrechte sowie der Staats- und Regierungsform (Republik und Demokratie) abschaffen. Das Reichsgericht, das oberste Gericht der Weimarer Republik, formulierte es einmal so:
Der Gesetzgeber ist selbstherrlich und an keine anderen Schranken gebunden als diejenigen, die er sich selbst in der Verfassung oder anderen Gesetzen gezogen hat (RG, Urt. v. 4.11.1927 – III 60/27 – RGZ 118, 325 (327).
Nach einer Reihe politischer Morde und einem Putschversuch hob man 1922 eilig ein Republikschutzgesetz aus der Taufe, das unter anderem Strafbestimmungen für republikfeindliche Aktivitäten enthielt und einen Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik errichtete. Parteiverbote waren als Vereinsverbote möglich, wovon bspw. die NSDAP infolge des Hitlerputsches vom 8. und 9. November 1923 zeitweise betroffen war. Die wichtige Rolle des Berufsbeamtentums für die Stabilität der Republik war bekannt, sodass Beamte wegen verfassungsfeindlicher Betätigung aus dem Dienst entfernt werden konnten. Die Weimarer Republik war folglich nicht gänzlich wehrlos. Anders als das GG regelte die WRV aber selbst keine Sicherungsmechanismen auf Ebene der Verfassung, sondern litt vielmehr an folgenschweren Konstruktionsfehlern. Das gilt bspw. für die überaus starke Stellung des Reichspräsidenten: Er war Oberbefehlshaber der Reichswehr, hatte das Recht zur Auflösung des Reichstages, das Recht zur Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers sowie ein Notverordnungsrecht. Von Letzterem machten sowohl Friedrich Ebert als auch Paul von Hindenburg im Laufe ihrer Amtszeiten umfangreich Gebrauch. Die Weimarer Republik scheiterte aber nicht an ihrer Verfassung. Aus heutiger Sicht fatal erwies sich vielmehr der Umstand, dass ihr zum einen ein stabiles Wertegerüst fehlte und es zum anderen an einer Verwurzelung der „demokratischen Idee“ in der Gesellschaft – inklusive ihres Führungspersonals – mangelte.
Unter dem Eindruck erstarkender faschistischer Bewegungen in ganz Europa, insbesondere der Errichtung des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland, erdachten der deutsche Staatsrechtler Karl Loewenstein und der Soziologe Karl Mannheim die Konzepte einer „militant democracy“ (1937) und der „streitbaren Demokratie“ (1942). Die Ansätze traten der vorherrschenden Auffassung entgegen, dass eine Demokratie von einer verfassungsändernden Mehrheit beseitigt werden könne. In Abkehr von Hans Kelsens Lehre griff Loewenstein die Idee Carl Schmitts auf, wonach es keine verfassungsrechtliche „Neutralität bis zum Selbstmord“ gebe. Eine absolute Neutralität ebne den Weg zur legalen Beseitigung der Ordnung selbst. Eine Demokratie solle sich verteidigen dürfen, sollte es Versuche geben, sie zu beseitigen.
Was beeinflusste die Entstehung des Grundgesetzes?
Nach den Erfahrungen der NS-Diktatur und dem verheerendsten Krieg in der Geschichte der Menschheit bestand Einigkeit darüber, dass sich eine neue deutsche Verfassung zu einer wehrhaften Demokratie bekennen müsse. Damit war eine Abkehr vom Werterelativismus der Weimarer Demokratie verbunden. Das GG versteht sich als wertgebundene Verfassung, die sich nicht mehr neutral gegenüber jeder politischen Auffassung bzw. gegenüber den Feinden der Demokratie verhält. Davon ließen sich die Mütter und Väter des GG während ihrer Debatten im Parlamentarischen Rat leiten.
Mut zur Intoleranz denen gegenüber, die die Demokratie
gebrauchen wollen, um sie umzubringen.
Carlo Schmid (1896–1979), SPD-Politiker und Mitglied des Parlamentarischen Rates.

Der wehrhaften Demokratie des GG liegen die Prinzipien der Wertgebundenheit, der Abwehrbereitschaft und der Vorverlagerung zugrunde. Um die Kontrolle über die „schärfsten Schwerter“ der wehrhaften Demokratie in die Hände einer neutralen und unabhängigen Instanz zu legen, wurden zentrale Entscheidungen (bspw. über Parteiverbot und Grundrechtsverwirkung) beim neugeschaffenen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) monopolisiert. Entscheidend ist neben ausdeklinierten Abwehrmechanismen ein klares und unumstößliches Bekenntnis der Verfassung zu den Grundsätzen der Menschenwürde, des Rechtsstaats und der Demokratie. Zeugnis dieses ehernen Bekenntnisses ist Art. 79 Abs. 3 GG, der deshalb auch als Ewigkeitsgarantie bezeichnet wird. Dieser Artikel legt diejenigen Grundsätze fest, die der Disposition durch jede verfassungsändernde Mehrheit unter der Geltung des GG entzogen sind. Trotz dieser klaren Bekenntnisse bleibt im Einzelfall die Gretchenfrage: Wie wehrhaft darf eine freiheitliche Demokratie sein?
Freiheitlich-demokratische Grundordnung (fdGO)
Warum ist die fdGO Dreh- und Angelpunkt der wehrhaften Demokratie?
Dass eine Demokratie durch ihre freiheitlichen Prinzipien immer auch anfällig für antidemokratische Bestrebungen ist, ist keine überraschende Erkenntnis. Andererseits kann sich die Abwehr derartiger Bestrebungen in Widerspruch zu den eigenen Prinzipien setzen, weshalb sehr genau abgewogen werden muss, wie mit diesen antidemokratischen Bestrebungen umgegangen werden soll. Die juristische Übersetzung eines schlüssigen Konzeptes einer wehrhaften Demokratie ist deshalb durchaus herausfordernd. Sie fordert in einem ersten Schritt eine klare Bestimmung des zentralen Schutzguts. Was ist also der schützenswerte Kern, den eine demokratische Rechtsordnung vor Verfassungsfeinden verteidigen muss?
Etabliert hat sich hierfür der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung (fdGO), die zum unantastbaren Kern des GG gehört. Dass der Begriff eine gewisse Unbestimmtheit enthält, ist für die Ausgestaltung und Anwendung des Rechts unabdingbar, da nur so die notwendige Flexibilität sichergestellt werden kann. Doch ohne Konkretisierung wäre eine Anwendung im Einzelfall nicht möglich. Das BVerfG musste sich dieser Aufgabe maßgeblich im Laufe der bisherigen Parteiverbotsverfahren (Sozialistische Reichspartei, 1952; Kommunistische Partei Deutschlands, 1956; Nationaldemokratische Partei Deutschland, 2003 und 2017) stellen und hat in diesem Kontext einen Auslegungsmaßstab entwickelt. Nach einem anfänglich weitreichenden Katalog verschiedener Prinzipien betont das BVerfG mittlerweile drei Kernelemente: Die Menschenwürde, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. Auch wenn diese Entwicklung eine Verengung vermuten lässt, so eröffnen diese drei Kernelemente wiederum erheblichen Entscheidungsspielraum. Denn wie sich zeigen wird, sind auch die Kernelemente in ihrer jeweiligen Ausprägung unbestimmt. Zumindest in einem Punkt wurde allerdings Klarheit geschaffen: Die fdGO ist nicht mit den Prinzipien aus Art. 79 Abs. 3 GG identisch – das Republikprinzip und der föderale Bundesstaat sind ebensowenig Teil der fdGO wie das Sozialstaatsprinzip.
Menschenwürde
Das BVerfG hebt die Menschenwürde als Ausgangspunkt der fdGO hervor, da sie nach Art. 1 GG den obersten Wert des GG darstellt. Die Menschenwürde wird durch die Grundrechte ausformuliert und bildet so das freiheitliche Fundament der demokratischen Grundordnung. So werden die grundrechtlichen Kerngehalte auch im Rahmen der fdGO als Wertungsmaßstab herangezogen. Dies schließt Eingriffe in die Grundrechte nicht aus. Denn Grundrechtseingriffe, die durch grundrechtliche Spannungsverhältnisse entstehen, treten tagtäglich auf, sind gesetzlich austariert und (überwiegend) gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen die fdGO ist deshalb anzunehmen, wenn es um das Wesen des Grundrechtes selbst geht.
Zur Veranschaulichung kann die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG dienen. Versammlungen werden in der Praxis nicht selten verboten oder mit Auflagen versehen, wenn die Gefahr besteht, dass Grundrechte anderer (z. B. durch Ausschreitungen) bedroht sind. Erst die Abschaffung des Rechts dem Grunde nach, sich gemeinsam zu versammeln, berührt den Kern dieses Grundrechtes und würde gegen die fdGO verstoßen.
Demokratieprinzip
Ähnliches gilt für das Demokratieprinzip, das die politische Willensbildung des Souveräns sichert. Ein demokratisches Minimum im Sinne der fdGO ist dabei an Art. 20 Abs. 2 GG zu messen und umfasst die Legitimation staatlicher Entscheidungen durch den Souverän. Dies geschieht durch Zugriff auf die staatlichen Gewalten, bei der auch die Rückkopplung zu den Bürger:innen elementar ist.
Unabdingbare Voraussetzungen der Demokratie sind daher periodisch stattfindende Wahlen, die Beachtung des Mehrheitsprinzips, der Schutz des Parlamentarismus und die Chancengleichheit der Parteien. Auch hier ist der Kern des Demokratieprinzips zu beachten, weshalb nicht jede Änderung des bestehenden Systems einen Verstoß darstellt. Es ist deshalb beispielsweise nicht verboten, mehr direktdemokratische Instrumente zu fordern, solange der Parlamentarismus nicht als solches abgeschafft werden soll. Auch Änderungen der Wahlperiode sind zulässig, solange auch hier nicht die Periodizität im Kern berührt wird.
Rechtsstaatsprinzip
Letztlich ist das Rechtsstaatsprinzip eine unverzichtbare Säule der fdGO, da es dem Schutz der individuellen Freiheit dient. Seine Ausprägungen zielen maßgeblich auf die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, was u. a. durch die Kontrolle unabhängiger Gerichte gewährleistet wird. Hier ordnen sich das Gewaltenteilungsprinzip und das staatliche Gewaltmonopol ein. Ausprägungen und Modifikationen dieser Gewaltenteilung sind auch hier möglich und stellen nicht grundsätzlich einen Verstoß gegen die fdGO dar. Besonders aufmerksam werden dabei Kompetenzverschiebungen beobachtet, die judikative Kontrollmöglichkeiten betreffen oder die Arbeitsweise der Gerichte beeinträchtigen. Im Zweifel muss auch in diesen Fällen nach dem Kern des Rechtsstaatsprinzip gefragt werden.
Wie kann sich die Demokratie aktiv verteidigen?
Wie funktionieren Parteiverbotsverfahren?
Das Parteiverbot ist das wohl prominenteste Instrument der wehrhaften Demokratie. Parteiverbotsverfahren führen stets zu ausgedehnten öffentlichen Debatten über ihre Vor- und Nachteile, denn sie stellen einen gravierenden Eingriff in das System einer parlamentarischen Demokratie dar. Politische Parteien sind ein integraler Baustein der grundgesetzlichen Demokratie. Nach Art. 21 Abs. 1 GG wirken sie bei der politischen Willensbildung des Volkes, also des Souveräns (vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), mit: Sie kanalisieren politische Ansichten, verleihen ihnen Gewicht in der politischen Auseinandersetzung und bieten konkrete politische Partizipationsmöglichkeiten für Bürger:innen. Auf diese Weise leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Legitimität und Pluralität des politischen Systems. Sie genießen deswegen unter dem GG einen besonderen Status und einen umfangreichen Schutz.
Angesichts der Bedeutung der Parteien für die parlamentarische Demokratie stellt ein Parteiverbot immer zugleich eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung des Volkes dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Parteiverbote werden daher sehr restriktiv angewandt und nur in den seltensten Fällen ausgesprochen. Erforderlich ist zudem eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des erkennenden Senats am BVerfG (vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 BVerfGG), das heißt mindestens sechs der acht Richter:innen des zweiten Senats müssen die Entscheidung mittragen.
Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar.
BVerfG im Urteil zum zweiten NPD-Verbotsverfahren (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 1 BvB 1/13 – BVerfGE 144, Ls.)

Grundsätzlich schreibt Art. 21 GG ein sogenanntes Parteienprivileg fest. Das heißt, dass der Staat und seine Institutionen eine Partei nicht als verfassungswidrig qualifizieren oder wegen eines vermeintlich verfassungswidrigen Programms schlechter behandeln dürfen, solange das BVerfG die Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 4 GG nicht festgestellt hat – mag sich die Partei auch noch so feindlich gegenüber der fdGO verhalten.
An die Feststellung der Verfassungswidrigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. In der Geschichte der Bundesrepublik wurden deshalb erst zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP), die sich als Nachfolgeorganisation der NSDAP verstand, und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), die 1956 vom BVerfG verboten wurde.
Das BVerfG spricht ein Parteiverbot nur aus, wenn eine Partei darauf ausgeht, die fdGO zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (vgl. Art. 21 Abs. 2 GG). Das heißt, sie muss nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger ernsthaft aktiv und planvoll versuchen, die fdGO spürbar zu gefährden oder abzuschaffen. Da eine Partei selbst nicht in dieser Weise handeln kann, muss ihr das Verhalten ihrer Mitglieder zugerechnet werden können. Dafür ausreichend sind bereits eine unzureichende Distanzierung oder stillschweigende Duldung des Verhaltens.
Das BVerfG verlangt zusätzlich aber zumindest die Möglichkeit dieser Zielerreichung im Sinne einer gewissen Erreichenswahrscheinlichkeit („Potentialität“). Mit anderen Worten: Ist die Partei realpolitisch derart irrelevant, dass nicht ernsthaft mit der Umsetzung ihrer Ziele aus eigener Kraft zu rechnen ist, ist für ein Parteiverbot kein Raum. An dieser Potentialität fehlte es zuletzt der Partei „Die Heimat“ (vormals NPD), weshalb der auf ihr Verbot gerichtete Antrag des Bundesrates 2017 vom BVerfG als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Bisherige Parteiverbotsverfahren
Sozialistische Reichspartei (SRP)
Parteiverbot 1952
SRP verstand sich als Nachfolgepartei der NSDAP; das BVerfG stellte die Verfassungswidrigkeit fest.
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD/Die Heimat)
Erfolgloses Parteiverbotsverfahren 2003
2003 Parteiverbot unzulässig aufgrund von Verfahrenshindernissen. Inhaltlich wurde keine Entscheidung getroffen.
Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)
Parteiverbot 1956
Nichtvereinbarkeit des Staats- und Gesellschaftsbildes der „Diktatur des Proletariats“ mit der fdGO.
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD/Die Heimat)
Erfolgloses Parteiverbotsverfahren 2017
2017 Parteiverbot unbegründet. Partei vertritt zwar verfassungsfeindliche Ziele, allerdings fehlt ihr die Potentialität.
Was bedeutet der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung?
Im Falle der Partei „Die Heimat“ führte die verfassungsgerichtliche Entscheidung also nicht zu einem Verbot, wohl aber zu einer anderen Entwicklung. Im Urteil zum zweiten NPD-Verbotsverfahren hat das BVerfG eine entscheidende Änderung angeregt, die der Gesetzgeber in einem neuen Art. 21 Abs. 3 GG umgesetzt hat. Demnach sind Parteien von der staatlichen Finanzierung und Parteispenden von der steuerlichen Begünstigung auszuschließen, wenn sie „nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.
Sowohl steuerliche Begünstigungen als auch die staatliche Finanzierung können für Parteien existentiell wichtig sein. Bei Parteien jedoch, die als potenzielle Verfassungsfeinde in Betracht kommen oder sogar schon als solche festgestellt wurden, ist es für die Öffentlichkeit schwer erträglich, wenn diese durch Steuergelder unterstützt werden. Doch auch hier gebietet die demokratische Zurückhaltung zunächst, dass ohne Feststellung durch das BVerfG das Parteienprivileg gilt.
Im Unterschied zu Art. 21 Abs. 2 ist ein „darauf ausgehen“, also eine tatsächliche Gefährdung, nicht mehr notwendig. Ebenso wie das Verbot selbst ist der Ausschluss der Parteienfinanzierung nur dem BVerfG vorbehalten. Stellt das BVerfG diesen Ausschluss fest, so hat das zur Folge, dass sämtliche Ansprüche aus der staatlichen Parteienfinanzierung sowie steuerliche Begünstigungen zunächst für sechs Jahre (§ 46a Abs. 1 BVerfGG) entfallen. Die Möglichkeit der Verlängerung (§ 46a Abs. 2 BVerfGG) besteht zudem. Es dürfte sich in der Praxis eine neue Möglichkeit eröffnen, die hinter einem Verbot zurückstehen, aber faktisch starke Auswirkungen haben kann.
Können einzelne Personen ihre Grundrechte verlieren?
Auf Grundlage von Art. 18 GG können einzelne Personen die dort abschließend aufgezählten Grundrechte verwirken. „Verwirken“ meint dabei allerdings nicht, dass die betreffende Person das Grundrecht an sich verliert, sondern lediglich, dass es der Person für die Dauer der Verwirkung verwehrt ist, sich gegenüber dem Staat bei Eingriffen in den Schutzbereich dieser Grundrechte auf das verwirkte Grundrecht zu berufen. Gerichte und Behörden unterliegen auch weiterhin gegenüber dem Betroffenen der Bindung ihrer Staatsgewalt an Recht und Gesetz. Vereinfacht könnte man also von einem faktischen Verlust sprechen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend kann und muss die Verwirkung unter Umständen zeitlich befristet und vorzeitig – durch das BVerfG – wieder aufgehoben werden.
Bei den verwirkbaren Grundrechten handelt es sich um die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG), die Versammlungs- (Art. 8 GG) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), das Eigentum (Art. 14 GG) und das Asylrecht (Art. 16a GG). Die Feststellung obliegt wiederum einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Zweiten Senats des BVerfG (vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 BVerfGG) und knüpft an den Missbrauch der Grundrechte zum individuellen Kampf gegen die fdGO an. Unter „Kampf“ ist die fortwährende, aktiv-aggressive staatsfeindliche politische Betätigung zu verstehen. Darin manifestiert sich der Charakter der Grundrechtsverwirkung als präventives Abwehrmittel. Im Rahmen der Feststellung durch das BVerfG ist deshalb maßgeblich, ob eine Prognose über das künftige Verhalten des Antragsgegners zu dem Ergebnis kommt, er werde seine Grundrechte weiterhin im Kampf gegen die fdGO einsetzen bzw. missbrauchen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass ein Verfahren nach Art. 18 GG sogar zulasten gewählter Bundestagsabgeordneter möglich ist, sofern der Bundestag dies genehmigt (vgl. Art. 46 Abs. 3 GG).
Entgegen anfänglicher Befürchtungen einer exzessiven Anwendung der Vorschrift als politisches Unterdrückungsinstrument sprach das BVerfG in den bislang vier (Stand: 2025) geführten Verfahren keine einzige Grundrechtsverwirkung aus. Die sehr restriktive Auslegung des BVerfG stärkt einerseits das Vertrauen in den ultima-ratio-Charakter der Instrumente wehrhafter Demokratie und beeinträchtigt andererseits die Wirksamkeit der Regelung keineswegs, verbleibt ihr doch eine Symbol- und Warnfunktion für jeden, der versuchen sollte, seine grundgesetzlich verbürgten Freiheiten im Kampf gegen die fdGO zu missbrauchen. Dass es dieser besonderen Sanktion in der bundesrepublikanischen Geschichte bislang nicht bedurfte, darf also durchaus als positives Zeichen gewertet werden. In aller Regel erweisen sich die Vorschriften des Staatsschutzstrafrechts als in der Handhabung effektiver und einfacher. Wobei der maßgebliche Unterschied darin zu erkennen ist, dass es sich bei den Vorschriften des Strafrechts stets um repressive Maßnahmen handelt, das heißt, dass eine Rechtsgutsverletzung bereits eingetreten sein muss, während Art. 18 GG diese gerade zu verhüten sucht.
Erfolglose Verwirkungsverfahren nach Art. 18 GG
Otto Ernst Remer, 1960
Ehemaliger stellvertretender Bundesvorsitzender der Sozialistischen Reichspartei (SRP)
Thomas Dienel, 1996
U. a. Gründer Deutsch-Nationalen Partei (DNP) und Holocaust-Leugner
Gerhard Frey, 1974
Herausgeber der „Deutschen Nationalzeitung“
Heinz Reisz, 1996
U. a. Gründungsmitglied mehrerer rechtsextremistischer Parteien und Gruppierungen
Wie können verfassungswidriger Vereinigungen verboten werden?
Da verfassungsfeindliche Bestrebungen sehr häufig im Verbund stattfinden, sich also Gleichgesinnte in Vereinigungen organisieren und durch die Kollektivität eine erhöhte Gefahr begründen, sieht das GG neben dem Parteiverbot auch ein Vereinigungsverbot vor. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Die Parallele zum Parteiverbot liegt auf der Hand, denn auch eine Partei ist dem Grunde nach eine spezifische Form einer Vereinigung. Im Unterschied zum Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG wird das Vereinigungsverbot aber nicht vom BVerfG bzw. der Judikative vorgenommen, sondern richtet sich nach § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG), der eine Zuständigkeit der Exekutive, also des Innenministeriums, begründet. Dadurch wird mittelbar die Stellung der Parteien hervorgehoben, deren Verbot nur das BVerfG anordnen kann. Art. 9 Abs. 2 GG ist deshalb nicht auf Parteien anwendbar – Art. 21 Abs. 2 GG schließt die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG explizit aus.
Nicht immer ist es im Einzelfall aber eindeutig, ob die Vereinigung die Parteieigenschaft erfüllt und damit unter Art. 21 GG fällt. Das BVerfG hatte das in den Verfahren gegen die FAP (Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei) und die Nationale Liste (NL) verneint und die Verbotsentscheidung der Exekutive übertragen.
Erfolglose Parteiverbotsverfahren, die als Vereinsverbote weiterverfolgt wurden
Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)
Kein Parteiverbot 1994
1995 wurde die rechtsextremistische FAP daraufhin vom Bundesinnenministerium als Verein verboten.
Nationale Liste (NL)
Kein Parteiverbot 1994
1995 wurde die rechtsextreme Nationale Liste von der Hamburger Innenbehörde als Verein verboten.
Ein Verbot einer Vereinigung kann aus drei Gründen erfolgen: Erstens, wenn „deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen“, zweitens bei Vereinigungen, „die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten“ und drittens, wenn sie „sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“ (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG). Der Bezug zu den Strafgesetzen ist vor allem bei Vereinigungen relevant, die sich zu kriminellen Zwecken zusammenschließen und betreffen die Wehrhaftigkeit in Bezug auf die Verfassung nur mittelbar (betroffen waren in der Vergangenheit hiervon v. a. sogenannte Rockergruppierungen). Ähnliches gilt für Vereinigungen, deren Zweck sich gegen die elementaren Regeln der internationalen Ordnung richtet und damit auf die friedliche Verständigung zwischen Staaten abzielt (darunter fielen in der Vergangenheit u. a. Organisationen aus dem Phänomenbereich Islamismus und islamistischer Terrorismus, bspw. Hisbollah und Hamas).
Für das Konzept der Wehrhaftigkeit ist der zweite Verbotsgrund relevant. Danach kann eine Vereinigung verboten werden, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung ist dabei identisch mit dem der fdGO. Wie bei den Partei- ist auch bei den Vereinsverboten Maß zu halten, so dass die bloße Kritik (unabhängig von deren Sachlichkeit oder Begründetheit) an der verfassungsmäßigen Ordnung kein Verbot tragen kann. Auch in diesem Fall muss die Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung untergraben, beseitigen oder beeinträchtigen wollen, was sich durch einen aggressiv-kämpferischen Handlungswillen äußern muss.
Wie schützt sich der demokratische Staat passiv?
Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.
Art. 79 Abs. 3 GG zählt zu den passiven Elementen der wehrhaften Demokratie. Indem er bestimmte Grundsätze jeder Änderung durch die Legislative entzieht und dadurch die Bestandteile der fdGO formal sichert, schafft er das Fundament für die Wehrhaftigkeit, auch wenn sein Gehalt nicht deckungsgleich mit dem der fdGO ist. Das GG distanziert sich hierdurch deutlich von der WRV, die in allen ihren Teilen mit entsprechenden Mehrheiten geändert werden konnte. Art. 79 Abs. 3 GG schützt das Substrat der grundgesetzlichen Verfassungsordnung vor jeder formal-legalistischen Beseitigung durch eine verfassungsändernde Mehrheit. Eine inhaltliche Abänderung des Art. 79 Abs. 3 GG selbst durch ein verfassungsänderndes Gesetz verbietet sich aus rechtslogischen Erwägungen, sodass in diesem Fall tatsächlich von einer nur auf die Geltungsdauer des GG beschränkten „Ewigkeitsgarantie“ gesprochen werden kann.
Der Schutzbereich des Art. 79 Abs. 3 GG und die fdGO zeigen Schnittmengen, insbesondere hinsichtlich der Unantastbarkeit der Menschenwürde, des Kerns des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips mit den Grundsätzen der Bindung aller Staatsgewalt an die Grundrechte und der Gewaltenteilung. Außerdem sind qua Art. 79 Abs. 3 GG unter der Geltung des GG in Deutschland weder Monarchie (Republikprinzip) noch Zentralstaat (Gliederung des Bundes in Länder) möglich. Daneben erfasst Art. 79 Abs. 3 GG das Sozialstaatsprinzip.
Wer setzt die demokratisch-freiheitliche Grundordnung durch?
Rolle als Hüter des Grundgesetzes
Die Gewaltenteilung mit dem Zweck der gegenseitigen Kontrolle der staatlichen Gewalten ist grundlegend in Art. 20 Abs. 2 GG niedergelegt und ein wesentliches Element einer Demokratie. Gerade in erodierenden Demokratien ist der sukzessive Einfluss und die planmäßige Aushöhlung der Judikative ein wichtiges Instrument, das staatliche Gewaltmonopol zu erlangen. Deshalb ist es für die rechtsprechende Gewalt essenziell, dass Gerichte imstande sind, unabhängig Recht zu sprechen, aber gleichzeitig eine ausnahmslose Verfassungs- und Gesetzesbindung besteht.
Das Grundgesetz sieht durch Art. 93 GG eine besondere Stellung des BVerfG. Es wurde parallel zu legislativen und exekutiven Verfassungsorganen als oberstes Staatsorgan eingesetzt. Da alle Staatsorgane rechtsgebunden sind, soll bei Unklarheiten und Konflikten über Verfassungsfragen nicht etwa politisch entschieden werden, sondern juristisch durch das BVerfG.
Eingegrenzt wird das BVerfG durch bestimmte Kompetenzen, die ebenfalls in Art. 93 GG ausformuliert wurden. Ist also unklar, was das GG vorschreibt, urteilt das BVerfG durch Rechtserkenntnis und „hütet“ so die Verfassung. Dadurch hat sich der Begriff als „oberster Hüter der Verfassung“ etabliert, wobei das BVerfG nicht hierarchisch über anderen Staatsorganen steht. Denn auch alle anderen Staatsorgane sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzen an das GG gebunden. Der Eindruck einer letztinstanzlichen Entscheidungsbefugnis entsteht in der Praxis durchaus, da nicht selten Gesetze als verfassungswidrig erklärt werden und die Legislative „zurücksteckt“. Das liegt an der Kompetenz zur Verfassungsauslegung, als Teil der Methodik zur Rechtsfindung. Unbestimmte Rechtsbegriffe, wie auch die fdGO, bedürfen einer Konkretisierung, die das BVerfG vornimmt. Doch diese Auslegung ist strikt an den Maßstäben des GG und nicht etwa an politischen Überzeugungen zu messen.
Ist das Bundesverfassungsgerichts gefährdet?
Für einen Rechtsstaat schlechthin konstitutiv ist ein funktionsfähiges, unabhängiges und effektives Justizsystem. Wie dargestellt kommt dem BVerfG eine herausgehobene Stellung als Hüter des GG im Verfassungsschutzsystem zu. Sein Schutz ist also nicht Selbstzweck, sondern letztlich existenziell für das grundgesetzliche Verfassungssystem. Gleichzeitig prädestiniert diese herausgehobene Stellung das BVerfG bzw. das Verfassungsgerichtssystem insgesamt geradezu, erstes und wegbereitendes Opfer von sogenannten Justizreformen illiberaler Mehrheiten zu werden.
Die Zuständigkeiten und Verfahren des BVerfG sind im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) niedergelegt. Dabei handelt es sich um einfaches Bundesrecht, welches in der Normenhierarchie unterhalb des GG steht. Im Gegensatz zum GG, zu dessen Änderung eine verfassungsändernde Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates zwingend erforderlich ist (Art. 79 Abs. 2 GG), kann das BVerfGG – wie jedes andere einfache Gesetz auch – durch eine einfache Mehrheit im Deutschen Bundestag geändert werden.
Was das zur Folge haben kann, konnte man in Europa insbesondere am Beispiel der sogenannten „Justizreformen“ in Polen ab 2015 beobachten: Die mit absoluter Mehrheit regierende PiS-Partei (Prawo i Sprawiedliwość, dt.: Recht und Gerechtigkeit) unterminierte auf formaljuristisch legale Weise die Unabhängigkeit und Neutralität ihrer Justiz. Unliebsame Richter:innen wurden pensioniert, durch zugeneigte ersetzt und am Verfassungsgerichtshof sogar eine Disziplinarkammer eingerichtet, die jede und jeden in Richteramt und Staatsanwaltschaft im Land suspendieren konnte. Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und einem Regierungswechsel in Polen wurden einige der Maßnahmen wieder rückgängig gemacht (u. a. die Disziplinarkammer).
Auch wenn in diesem Fall das Europarecht mit seinen rechtsstaatlichen Vorgaben und der EuGH qua seiner Rechtsprechungsgewalt den Ausbruch einfangen konnte, zeigen dieses und andere Beispiele (weltweit), wie vergleichsweise einfach und geräuschlos unter Umständen der Umbau eines Gerichts oder ganzen Justizsystems von Regierungen auf formal rechtmäßigem Weg vorangetrieben werden und welche Konsequenzen dies haben kann. Zuletzt scheiterte ein ähnliches Vorhaben in Israel (vorerst) am Widerstand der Bevölkerung.
Das GG schreibt zukünftig u. a. fest, dass das BVerfG ein selbständiges Verfassungsorgan ist (Art. 93 Abs. 1 n. F. GG), aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern besteht (Art. 93 Abs. 2 n.F. GG), sich selbst verwaltet (Art. 93 Abs. 4 n.F. GG) und seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben (Art. 94 Abs. 4 n.F. GG). Durch die erschwerte Abänderbarkeit des GG soll das BVerfG vor illiberalen einfachen Mehrheiten geschützt werden.
Wie sieht eine wehrhafte Demokratie aus?
Wie verteidigt das Strafrecht die Demokratie?
Praktisch bedeutsamer Verfassungsschutz findet vor allem auf untergesetzlichen Ebenen statt. Neben dem oben skizzierten verwaltungsrechtlichen Vereinsverbot trägt insbesondere das Strafrecht zu recht geräuschloser Wehrhaftigkeit bei. Strafrechtliche Vorschriften, die auf innerstaatliche Bedrohungen abzielen, werden als Staatsschutzdelikte bezeichnet. Dabei unterscheidet das Strafgesetzbuch (StGB) zwischen Drohungen oder Gewalt gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wozu auch das Ansehen des Staates zählt, und dem Schutz der Staatsorgane selbst.
Prägnant ist dabei sicher § 81 StGB, der den Hochverrat unter Strafe stellt und ausdrücklich den Bestand und die verfassungsmäßige Ordnung der BRD vor Gewalt und Drohung mit Gewalt schützen soll. Erweitert wird dieser Schutz auch auf den Bestand der Bundesländer durch § 82 StGB. Da der Straftatbestand des Hochverrats eine besonders präventive Wirkung haben soll, ist bereits die Vorbereitung eines „hochverräterischen Unternehmens“ nach § 83 StGB strafbar.
Neben dem Hochverrat wurde in einem eigenen Abschnitt des StGB die „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ ausformuliert, die direkt an die verfassungsrechtlichen Instrumente anknüpfen. So ist nach § 84 StGB strafbar, eine vom BVerfG nach Art. 21 GG verbotene Partei fortzuführen. Auch das Aufrechterhalten einer nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen Vereinigung ist durch § 85 StGB untersagt. Parallel ist zudem das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und das Verwenden ihrer Kennzeichen (§ 86a StGB) strafbar.
Eine Untergliederung sieht das Strafrecht zudem für den Schutz des Ansehens des Staates vor, indem es die öffentliche Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB), des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB) und verfassungsfeindliche Verunglimpfungen von Verfassungsorganen (§ 90b StGB) unter Strafe stellt. Doch auch Verfassungsorgane selbst werden in den Schutzbereich einbezogen und durch das Strafrecht durchgesetzt. So ist die Nötigung von ganzen Verfassungsorganen (§ 105 StGB) oder einzelner ihrer Mitglieder (§ 106 StGB) sowie die Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans (§ 106b StGB) strafbar. Ein Bedrängen von Abgeordneten im Bundestag bspw. kann so mit der ganzen Härte des Gesetzes bestraft werden.
Eine besondere Ausgestaltung durch das Strafrecht ist dem demokratisch elementaren Wahlvorgang gewidmet. So sehen die §§ 107–108d StGB ausdrücklich Strafen vor, wenn Wahlen und Abstimmungen unzulässig beeinflusst werden sollen, indem Wahlergebnisse gefälscht werden, Wähler:innen genötigt oder bestochen werden, das Wahlgeheimnis verletzt wird usw. Auch die Einflussnahme auf Mandatsträger:innen in Volksvertretungen und anderen gewählten Gremien einschließlich des Europäischen Parlaments wird durch § 108e StGB als Bestechung unter Strafe gestellt.
Die Balance zur Freiheitlichkeit ist dabei nicht immer einfach auszutarieren, da die genannten Strafgesetze natürlich immer auch einen gewissen Spielraum enthalten. Exemplarisch kann die Einführung des § 188 StGB genannt werden, der 2021 eine Erweiterung erfahren hatte. Danach ist eine Beleidigung gegen eine öffentliche politische Person schärfer zu bestrafen als die Beleidigung gegenüber einer privaten Person – und zwar dann, wenn die Beleidigung geeignet ist, das öffentliche Wirken der beleidigten Person erheblich zu erschweren. Vor dieser Änderung war es in der Rechtsprechung anerkannt, dass solche Personen eine höhere Schwelle an ehrverletzenden Äußerungen zu ertragen haben. Unter dem Eindruck einer stärkeren Verrohung politischer Diskussionen wollte man mit der Änderung politische Akteure – also auch Mitglieder von Verfassungsorganen – besser vor Anfeindungen schützen. Auch wenn dieses Ziel grundsätzlich hehren Motiven folgt, so wirkt sich diese Änderung doch auf die Freiheitlichkeit aus und kann sich dem Eindruck der ehemaligen „Majestätsbeleidigung“ nur schwerlich erwehren.
Können Beamt:innen die Demokratie schützen?
Der Vollzug der Bundes- und Landesgesetze erfolgt in den zahllosen Ministerien, Behörden sowie Ämtern auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Die dort beschäftigten Beamt:innen treffen tagtäglich konkrete Einzelfallentscheidungen innerhalb ihrer Zuständigkeit auf Grundlage der parlamentarischen Gesetze. Der Staat ist zur Verwirklichung seiner Rechtsvorstellungen auf einen Beamtenapparat angewiesen, denn Gesetze sind zunächst nur Lösungen für politische Probleme, die in die Form des Rechts gegossen wurden.
Um den Beamtenapparat gezielt von politischen Opportunitäten freizuhalten, wird der Beamtenstatus in der Regel auf Lebenszeit verliehen, sodass Regierungswechsel keinen Einfluss auf die dienstliche Stellung der Beamt:innen haben. Ferner genießt die Beschäftigtengruppe in ihrem Sonderstatusverhältnis einige Privilegien. In den Worten des BVerfG hat das lebenszeitliche Berufsbeamtentum die ihm vom GG zugewiesene Aufgabe, „im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – BVerfGE 155, 1 (41)). Diese Aufgabe des Berufsbeamtentums kommt in der strikten Bindung an Recht und Gemeinwohl zum Ausdruck. Alle Beamt:innen des Bundes und der Länder werden auf das GG vereidigt. Am Beispiel des Landes Baden-Württemberg leisten alle Beamt:innen gem. § 47 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) die folgende Eidesformel:
Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
(Die Eidesformel kann selbstverständlich auch ohne die religiöse Formel geleistet werden.)
Das Berufsbeamtentum ist das Kontinuum, das die Bindung an Recht und Gesetz in einer Staatsorganisationsform, in der Herrschaft auf Zeit vergeben wird, entpolitisiert. Dahinter steht die Erkenntnis, dass selbst für eine illiberale Mehrheit ein Regieren gegen einen rechtsstaatlich organisierten und eingestellten Beamtenapparat nur in sehr engen Grenzen überhaupt möglich ist. Gleichzeitig ist der Beamtenapparat das Durchsetzungsinstrument der grundgesetzlichen Rechtsbindung. Der Verfassungstreue des Beamtentums kommt deshalb ein hoher Stellenwert zu. In Zukunft wird es deshalb auch darauf ankommen, den öffentlichen Dienst von Extremen aller Couleur freizuhalten.
Beispiele aus dem Beamtendienstrecht
| Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | Verfassungstreueprüfung eines kommunalen Wahlbeamten | Zweifel an der Verfassungstreue eines angehenden Lehrers | Entlassung eines Soldaten der Bundeswehr | |
|---|---|---|---|---|
| Entlassung eines Polizeibeamten wegen Tätowierungen mit Kennzeichen verbotener Organisationen und nationalsozialistischen Symbolen. | Beamter des BND gab als Geburts- und Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ an (Leugnen der rechtlichen Existenz der BRD). | Nach der Wahl von Robert Sesselmann (AfD) zum Landrat im Landkreis Sonneberg (Thüringen) prüfte das Landesverwaltungsamt dessen Verfassungstreue. | Der Bewerber bewegte sich in linksextremen und autonomen Kreisen. Die Schulbehörde verweigerte daher die Einstellung des Bewerbers. Der VGH Baden-Württemberg hob die Entscheidung später auf. | Ermittlungen des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) ergaben, dass der Soldat sich zur Scharia bekannte und diese der fdGO als Ordnung vorziehe. |
| BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – | BVerwG, Urt. v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – | VGH BW, Urt. v. 13.3.2007 – 4 S 1805/06 – | OVG NRW, Beschl. v. 13.5.2015 – 1 A 807/15 – |
Wie stärken Richter:innen die wehrhafte Demokratie?
Bei ihren Entscheidungen sind Richter:innen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Die richterliche Unabhängigkeit ist ein zentrales Merkmal der Rechtsstaatlichkeit. Als solches ist sie über Art. 20 Abs. 2 GG dem Grunde nach von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst. Das BVerfG rechnet sie zu den grundlegenden Prinzipien der fdGO und sieht in ihr die Grundvoraussetzung für eine unparteiliche und sachliche Rechtsprechung. Sie stellt aber kein persönliches oder Standesprivileg dar, sondern steht der Richterin oder dem Richter nur in Ausübung ihres oder seines Amtes zur sachgerechten Erfüllung desselben zu.
Die Gesetzesbindung der Richterin bzw. des Richters rechtfertigt seine bzw. ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit. Richter:innen sollen ihre Entscheidungen allein an Recht und Gesetz ausrichten. Das Richteramt erfordert ein besonderes Maß an persönlicher Integrität und schließt die unbedingte Verfassungstreue ein. Ist die Verfassungstreue dienstlich oder außerdienstlich nicht mehr gewährleistet, so kann das BVerfG auf Antrag des Bundestages mit Zweidrittelmehrheit anordnen, dass die Richterin oder der Richter in ein anderes Amt oder den Ruhestand versetzt wird (Art. 98 Abs. 2 GG), um drohenden Schaden von der Judikative abzuwenden. Bisher (Stand: 2025) kam es zu keinem Verfahren nach Art. 98 Abs. 2 oder 5 GG.
Wie wehrhaft ist die Demokratie in Deutschland?
Das Grundgesetz ist eine Verfassung, die sich zu behaupten weiß. Als Ergebnis einer ganz spezifischen historischen Erfahrung mit dem Nationalsozialismus wurde sie mit dem Rüstzeug versehen, ihren Freiheitsanspruch auch zu verteidigen. Die Effektivität der Verteidigung ist allerdings abhängig vom Souverän. Denn kein noch so durchdachtes System der Wehrhaftigkeit einer demokratischen Verfassung kann sich behaupten, wenn Antidemokraten die Mehrheit erlangen. Das Privileg der Freiheit, wie es uns zuteilwird, ist niemals selbstverständlich. Demokratie ist auf die Verantwortung und Mitwirkung jedes Einzelnen angewiesen.
Literaturtipps
Verfassungsresilienz
- Lübbe-Wolff, Getrude: Wehrhafte Demokratie – Die Instrumente des Parteiverbots und der Grundrechtsverwirkung, verfassungsblog.de, 2023.
- Merkel, Wolfgang: Die Fallstricke der wehrhaften Demokratie, verfassungsblog.de, 2024.
- Schliesky, Utz: Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.) Handbuch des Staatsrechts, Bd. XII, Heidelberg 2014, S. 847 ff.
- Thiel, Markus: Wehrhafte Demokratie. Beiträge über die Regelungen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Tübingen 2003.
- Voßkuhle, Andreas/Kaiser, Anna-Bettina: Grundwissen – Öffentliches Recht: Wehrhafte Demokratie, Juristische Schulung (JuS) 2019, S. 1154 ff
Autoren: Dr. Marc Zeccola und Kornelius Löffler. Beide sind wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Universität Stuttgart (Prof.in Dr. Daniela Winkler) | letzte Aktualisierung: Juni 2025