Volksabstimmung in Baden-Württemberg

Die Möglichkeiten direkter Demokratie sind in Baden-Württemberg seit 1952 in der Verfassung verankert (Landesverfassung Artikel 59 und 60), diese Artikel wurden jedoch im Jahr 2015 verändert. Das Instrument eines Volksbegehrens sollte durch die Änderungen verbessert werden.

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Die Änderung der Landesverfassung

Bereits im November 2013 einigten sich die damaligen vier Landtagsfraktionen CDU, Grüne, SPD und FDP/DVP, die Hürden für Volks- und Bürgerentscheide zu senken. Am 1. Dezember 2015 trat die Verfassungsänderung dann in Kraft.

  • Rund 40.000 Unterschriften (0,5 vom Hundert der Wahlberechtigten) müssen gesammelt werden, dann ist der Landtag verpflichtet, sich mit dem gewünschten Thema zu beschäftigen.
    Artikel 59 (3): Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gegenstand des Volksbegehrens kann auch ein als Volksantrag nach Absatz 2 Satz 2 eingebrachter Gesetzentwurf sein, dem der Landtag nicht unverändert zugestimmt hat. Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet kein Volksbegehren statt. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens zehn vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
  • Das Zustimmungsquorum für Volksabstimmungen wurde auf ein Fünftel der Stimmberechtigten abgesenkt (vorher 33 Prozent).
    Artikel 60 (5): Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens zwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten zustimmen.

Im Dezember 2010 hatten SPD und Grüne im Landtag beantragt, diese Hürde auf ein zwanzigstel der Wahlberechtigten abzusenken, das wären immerhin auch noch 375.000 Menschen. Bei Volksabstimmungen soll künftig die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichen, um ein Gesetz anzunehmen - bisher muss ein Drittel der Wahlberechtigten mit "Ja" stimmen - also 2,5 Millionen Menschen. Dieses Quorum ist auch für CDU und FDP zu hoch. Bedenken gab es auch bei der Frage, eine Volksinitiative einzuführen. 10.000 Unterschriften sollen ausreichen, damit sich der Landtag mit einem Thema befassen muss. Am 16. Dezember 2010 lehnte die CDU-FDP-Koalition den Antrag von SPD und Grünen ab. Nach der Landtagswahl 2011 sollte erst einmal eine Enquetekommission zu Wort kommen.

Grün-Rot hatte am 7. Juli 2011 einen Gesetzentwurf  im Stuttgarter Landtag eingebracht, um das Zustimmungsquorum für Volksabstimmungen auf ein Fünftel der Stimmberechtigten abzusenken. Dafür ist aber eine Verfassungsänderung notwendig, die nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich ist. Die CDU hatte sich allerdings vorerst quer gestellt. Die Landesverfassung dürfe nicht zum Spielball der Regierung werden. Zudem habe Grün-Rot erst im Januar einen Antrag der CDU abgelehnt, das Quorum zu senken.

Erst am 6. November 2013 einigten sich die vier Landtagsfraktionen, die Hürden für Volks- und Bürgerentscheide zu senken:

  • Das Zustimmungsquorum für Volksabstimmungen soll auf ein Fünftel der Stimmberechtigten abgesenkt werden (bisher 33 Prozent).
  • Das neue Instrument einer Volksinitiative soll eingeführt werden. Damit sollen Bürger den Landtag auffordern können, sich mit einer bestimmten Frage zu befassen. 40.000 Unterschriften müssen gesammelt werden, dann ist der Landtag verpflichtet, sich mit dem gewünschten Thema zu beschäftigen.
  • Auf kommunaler Ebene gilt künftig für Bürgerentscheide ein Quorum von 20 Prozent. Für ein Bürgerbegehren bedarf es fortan der Unterschrift von sieben Prozent der Wahlberechtigten, bisher sind es zehn Prozent.

Die Landesverfassung sollte dann im Frühjahr 2014 entsprechend geändert werden.

Landesverfassung - Vergleich der Versionen

Landesverfassung Artikel 59 - bis 2015

(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksbegehren eingebracht.

(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

(3) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.

 

Landesverfassung Artikel 59 - ab Dezember 2015

Artikel 59

(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksantrag oder Volksbegehren eingebracht.

(2) Das Volk kann die Befassung des Landtags mit Gegenständen der politischen Willensbildung im Zuständigkeitsbereich des Landtags, auch mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, beantragen. Der Landtag hat sich mit dem Volksantrag zu befassen, wenn dieser von mindestens 0,5 vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Die Auflösung des Landtags bestimmt sich nach Artikel 43.

(3) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gegenstand des Volksbegehrens kann auch ein als Volksantrag nach Absatz 2 Satz 2 eingebrachter Gesetzentwurf sein, dem der Landtag nicht unverändert zugestimmt hat. Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet kein Volksbegehren statt. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens zehn vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

(4) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen.

(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

 

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Landesverfassung Artikel 60 - bis 2015

Landesverfassung Artikel 60

(1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen.

(2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut beschließt.

(3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Schlussabstimmung zu stellen. Die Regierung hat sich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.

(5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt.

(6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt.


Landesverfassung Artikel 60 - ab Dezember 2015

Artikel 60

(1) Eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage ist zur Volksabstimmung zu bringen, wenn der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zustimmt. In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mitvorlegen.

(2) Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut beschließt.

(3) Wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt, kann die Regierung eine von ihr eingebrachte, aber vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 und Absatz 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Schlußabstimmung zu stellen. Die Regierung hat sich innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags zu entscheiden, ob sie die Volksabstimmung anordnen will.

(5) Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens zwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten zustimmen.

(6) Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet keine Volksabstimmung statt.

 

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Der Weg zu einer Volksabstimmung

Zulassungsantrag
Um ein Volksbegehren auf den Weg zu bringen, muss ein Zulassungsantrag beim Innenministerium eingereicht werden. Gegenstand muss ein ausgearbeiteter und begründeter Gesetzentwurf sein. Mindestens 10.000 wahlberechtigte Baden-Württemberger müssen den Zulassungsantrag auf einem dafür vorgeschriebenen Formblatt mit ihrer Unterschrift unterstützen. Der Gesetzentwurf darf grundsätzlich nicht mehr verändert werden. Der Zulassungsantrag muss nicht angemeldet werden, er unterliegt keiner zeitlichen Befristung und es kann frei gesammelt werden. Der Zulassungsantrag wird dann beim Innenministerium eingereicht.

Obwohl es keine vorgeschriebene Behandlung des Zulassungsantrags im Landtag gibt und die nachfolgende Stufe - das Volksbegehren - hohe Hürden aufweist, kann schon die Einleitung einer Unterschriftensammlung Auswirkungen auf die Politik haben.

So hatte z.B. die 1995 durchgeführte Unterschriftensammlung gegen die Abschaffung des Pfingstmontags als gesetzlichen Feiertag Erfolg. Die Anforderungen an einen Zulassungsantrag sind in §§ 25-29 des Volksabstimmungsgesetzes und §§ 25f. der Landesstimmordnung geregelt.

Seit 2015 ist es möglich, dass ein Volksbegehren auch per Volksantrag beantragt werden kann. Ein Volksantrag richtet sich an den Landtag und kann neben einem Gesetz auch einen allgemeinen Gegenstand der politischen Willensbildung zum Gegenstand haben. Innerhalb eines Jahres müssen 0,5 Prozent (ca. 39 000) der Wahlberechtigten den Volksantrag unterzeichnen, damit sich der Landtag damit befassen muss. Lehnt der Landtag den Antrag ab und beinhaltet der Volksantrag ein Gesetz, dann können die Vertrauensleute innerhalb von drei Monaten ein Volksbegehren beantragen.

Rechtliche Prüfung des Antrags
Das Innenministerium prüft nach der Einreichung, ob der Antrag vorschriftsmäßig gestellt und inhaltlich mit der Verfassung vereinbar ist. Das Ministerium ist nicht verpflichtet, dies im Vorfeld durchzuführen.

Keine Pflicht zur Behandlung im Landtag
Die Regelungen sehen nur eine Information des Landtags vor, dem es also frei steht, sich schon vor einem Volksbegehren mit einem Zulassungsantrag und dessen Inhalt zu beschäftigen.

Volksabstimmung
Nach einem erfolgreichen Volksbegehren wird, falls der Landtag sich dem Anliegen nicht anschließt, eine Volksabstimmung durchgeführt.

Abgaben- und Besoldungsgesetze sowie das Staatshaushaltsgesetz sind von der Volksabstimmung ausgenommen. Anders als in anderen Bundesländern ist das Finanztabu allerdings weniger strikt und umfasst nur das Staatshaushaltsgesetz an sich. Kosten verursachende Gesetzentwürfe sind zulässig. In Baden-Württemberg ist eine Volksabstimmung nur dann gültig, wenn ein Fünftel der Abstimmungsberechtigten der Vorlage zustimmt (Zustimmungsquorum). Bei Verfassungsänderungen muss sogar die Hälfte aller Wahlberechtigten zustimmen.

Auch bei den durch Landtag/Landesregierung initiierten Volksabstimmungen gilt die Quorenregelung.

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Frühere Volksbegehren in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hatte lange Zeit bundesweit die höchsten Hürden für die Bürgerbeteiligung. Ab 1974 musste ein Sechstel der Stimmberechtigten in Baden-Württemberg (Bayern 10 Prozent, Hamburg 5 Prozent) mit ihrer Unterschrift bekunden, dass sie ein Volksbegehren unterstützen. Das entsprach etwa 1,2 Millionen Menschen. Dafür hatten die Initiatoren des Begehrens zwei Wochen Zeit. Sie durften die Unterschriften auch nicht auf der Straße sammeln. Vielmehr lagen die Listen nur in Ämtern aus.

Die letzte landesweite Volksabstimmung vor 2011 lag bereits 40 Jahre zurück. 1971 sammelten Bürger in einem erfolgreichen Volksbegehren landesweit mehr als 217.000 Unterschriften, um die Auflösung des Landtags durch eine Volksabstimmung herbeizuführen. Es ging dabei um die umstrittene kommunale Gebietsreform. Bei der Volksabstimmung selbst sprach sich zwar eine Mehrheit der Abstimmenden für die Auflösung des 5. Landtags von Baden-Württemberg aus (54,4 Prozent). Doch das Anliegen der Gegner der anstehenden Gebietssreform scheiterte jedoch am sogenannten Quorum: Zusätzlich zur Stimmenmehrheit musste mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmen, diese Wahlbeteiligung wurde nicht erreicht.

Volksabstimmungen in Baden-Württemberg

Seit 1950 fanden auf dem Gebiet des heutigen Landes Baden-Württemberg mehrere direktdemokratische Urnengänge statt:

  • 1950: Volksbefragung über die Neugliederung des Südwestraums
    (Württemberg-Baden, Baden, Württemberg-Hohenzollern)
  • 1951: Volksabstimmung über die Neugliederung des Südwestdeutschen Raumes (Württemberg-Baden, Baden, Württemberg-Hohenzollern)
  • 1956 und 1970: Volksbegehren und Volksentscheid in Baden
    (Baden)
  • 1971: Volksbegehren und Volksabstimmung über die Auflösung des 5. Landtags von Baden-Württtemberg (Baden-Württemberg)

Ergebnisse früherer Abstimmungen im Land

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