Extremismusdefinitionen

Es gibt keine einheitliche Definition des Begriffs Extremismus. Wohl aber gibt es eine Gemeinsamkeit, die die unterschiedlichen Annäherungen an den Begriff verbindet: Extremismus lehnt den demokratischen Verfassungsstaat und seine Werte ab. Er missachtet Menschenwürde und Rechtsstaatlichkeit – und oft zeigt er Bereitschaft zur Gewalt. Extremisten oder extremistisch orientierte Personen sind zum Beispiel gegen das Grundgesetz, gegen demokratische Institutionen und die freie Presse. Extremismus bedroht die freiheitliche demokratische Grundordnung

Diese Begriffsbestimmung setzt die Definition des demokratischen Verfassungsstaates voraus. Der Politikwissenschaftler Armin Pfahl-Traughber erläutert: „Es handelt sich demnach um einen Abgrenzungsbegriff und eine Negativdefinition – konstitutiv für das Verständnis ist die Ablehnung der Normen und Regeln des demokratischen Verfassungsstaates.“ 

Diese Seite gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Definitionen und Verwendungsweisen des Extremismusbegriffs.

 

 

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Was ist die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO)?

Verfassungsgrundsätze

Extremisten lehnen die freiheitliche demokratische Grundordnung ab und sind deswegen eine Gefahr für die Demokratie. Was bedeutet das?

Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschreibt die wichtigsten Grundprinzipien unseres Staates, und doch ist der sperrige Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung" eher unbekannt. Er bezeichnet die zentralen Grundwerte der Demokratie in Deutschland. Allen voran gehört dazu die Würde des Menschen (Art. 1 Grundgesetz). Dieser Grundgesetzartikel garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und bindet alle staatliche Gewalt an die weiteren Grundrechte (Art. 2–19). 

Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird im Grundgesetz zweimal explizit genannt: in Artikel 18, nach dem niemand Grundrechte verletzen darf, und in Artikel 21 (2), dem sogenannten Parteienartikel. Dort ist geregelt, dass das Bundesverfassungsgericht entscheiden kann, ob Parteien verfassungswidrig sind, ob ihre Zielsetzungen also gegen unser Grundgesetz verstoßen. Artikel 21 (2) GG besagt im Wortlaut: 

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“


Die zentralen Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Das Bundesverfassungsgericht hat die freiheitliche demokratische Grundordnung in den vergangenen Jahrzehnten näher ausdefiniert. Insbesondere in den Urteilen zu den Verboten der Sozialistischen Reichspartei (1952) und der Kommunistischen Partei Deutschlands (1956) wurden die Verfassungsgrundsätze vertieft. Das Parteiverbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (2017) führte zwar nicht zu einem Verbot der rechtsextremistischen Partei. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem  Urteil aber fest, welche grundlegenden Prinzipien für den freiheitlichen Verfassungsstaat „schlechthin unentbehrlich“ sind. Das sind:

  • Die Menschenwürde
    Der Grundsatz der Menschenwürde ist elementar für unsere Demokratie und steht an erster Stelle im Grundgesetz, in Artikel 1 (1): „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ 
    Die Menschenwürde ist die wichtigste Wertentscheidung in der Verfassung. Sie besagt, dass die Menschenwürde dem Menschen durch seine bloße Existenz zu eigen ist. Die Menschenwürde kann deshalb auch niemandem genommen werden. Menschenwürde äußert sich unter anderem darin, dass jeder Mensch vor dem Gesetz gleich ist. Artikel 1 bindet die gesamte staatliche Gewalt an die weiteren Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) der bundesdeutschen Verfassung.
     
  • Demokratieprinzip
    Damit das Demokratieprinzip erfüllt ist, müssen Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt am Prozess der politischen Willensbildung teilnehmen können. Dazu gehört, dass die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eigenständig entscheiden, welche Partei ihre Interessen am besten vertritt, und sie diese Partei frei wählen können. Das Prinzip der Demokratie kennzeichnet außerdem die „Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk". Ein anderer Begriff dafür ist „Volkssouveränität". Einfach beschrieben bedeutet das: Die Macht liegt beim Volk, es wählt seine Vertreterinnen und Vertreter.
     
  • Rechtsstaatlichkeit
    Die sogenannte öffentliche Gewalt, wie zum Beispiel die Polizei, ist in einem Rechtsstaat an das Recht gebunden. Sein Handeln setzt eine gesetzliche Grundlage voraus. Die Einhaltung der Gesetze durch die öffentliche Gewalt unterliegt der Kontrolle der unabhängigen Justiz. Gemäß dem staatlichen Gewaltmonopol darf physische Gewalt ausschließlich von bestimmten staatlichen Organen wie der Polizei ausgeübt werden, nicht hingegen von Einzelpersonen. Diese dürfen nur aus Notwehr gewalttätig handeln.
     

Einstellungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

Wer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ist und sie „beseitigen“ will, zielt darauf ab, eines oder mehrere dieser drei Grundprinzipen (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit) abzuschaffen und/oder die Demokratie durch ein anderes System zu ersetzen. Wenn eine Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung spürbar und wirksam gefährdet, dann spricht man von einer „Beeinträchtigung" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Damit eine Partei als verfassungswidrig eingestuft werden kann, muss sie die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen oder beeinträchtigen wollen und aktiv und geplant gegen die Grundprinzipien handeln. Verfassungswidrig wäre es beispielsweise, wenn eine Partei Gewalt anwendet oder wenn sie – so das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren von 2017 (zum  Urteil) – eine „Atmosphäre der Angst“ herbeiführt, unter der die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung eingeschränkt ist.

Zwar sind diese Aussagen auf Parteien bezogen – doch sie zeigen zugleich auch für andere Akteure auf, was es bedeutet, die freiheitliche demokratische Grundordnung abzulehnen.

 

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Extremismus nach gesetzlichen und behördlichen Definitionen

„Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung“

Der Extremismusbegriff ist weder in Gesetzen noch durch Behörden eindeutig definiert. Vielmehr wird hier der Begriff der „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" verwendet. Doch diese lange, vielen vielleicht auch als umständlich erscheinende Formulierung ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht weit verbreitet. Stattdessen ist von Extremismus die Rede. Auch für die Arbeit der Sicherheitsbehörden spielt der Extremismusbegriff eine zentrale Rolle. 

Extremismusdefinition der Verfassungsschutzbehörden

Bundesamt für Verfassungsschutz: Keine explizite Extremismusdefinition

Am prominentesten wird der Extremismusbegriff von den Verfassungsschutzbehörden verwendet. So werden Organisationen, Strömungen und Phänomenbereiche, die von den Behörden mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden, als extremistisch benannt. In den jährlichen Verfassungsschutzberichten existiert zum Beispiel die Kategorie „Linksextremismus“ oder „Rechtsextremismus“. Der Begriff „Extremismus“ wird somit verwendet, aber nicht definiert. Die Verfassungsschutzbehörden verfügen über keine gesetzliche Definition des Begriffs Extremismus, sondern leiten ihren Auftrag aus den jeweiligen Verfassungsschutzgesetzen der Länder und des Bundes ab.

Landesverfassungsschutz Baden-Württemberg und Extremismus

Im Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) Baden-Württemberg ist nirgendwo die Rede von Extremismus. Auf seiner Webseite benennt der Landesverfassungsschutz jedoch beispielsweise Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Linksextremismus als seine Arbeitsfelder und listet „Sammlung von Informationen über extremistische Bestrebungen“ als eine seiner Aufgaben auf. Was also versteht er unter Extremismus?

Einen Einblick gibt das Landesverfassungsschutzgesetz in §3 Abs. 1 LVSG:

„Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe, Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren.“

Weiterhin regelt der Paragraf, dass das Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung dieser Aufgaben Informationen sammelt „über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind“. Hier erklären wir, was die freiheitlich demokratische Grundordnung, abgekürzt FDGO, eigentlich ist.

Was sind „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“?

Damit sind diejenigen „politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss gemeint, der darauf gerichtet ist, (...) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen" (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg LVSG).
 
Einfach erklärt bedeutet das: Wenn zum Beispiel eine Gruppe von Menschen nicht möchte, dass Gerichte unabhängige Entscheidungen treffen oder dass eine Regierung wieder abgewählt werden kann, ist dies gegen den Kern unserer Demokratie gerichtet und damit verfassungsfeindlich. Ein solches Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung fällt unter das Verfassungsschutzverständnis von Extremismus, ohne dass der Verfassungsschutz dies ausdrücklich formuliert. Über eine solche demokratiefeindliche Gruppierung darf der Verfassungsschutz auch mit geheimdienstlichen Mitteln Informationen sammeln.  

 

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Extremismusdefinition der Polizeibehörden

Politisch motivierte Kriminalität (PMK)

Nicht nur die Verfassungsschutzbehörden sind durch einen gesetzlichen Auftrag für die Bekämpfung des politischen Extremismus zuständig. Die Polizei, insbesondere der polizeiliche Staatsschutz, ist für die Verfolgung von Straf- und Gewalttaten zuständig, die aus einer politischen Motivation heraus begangen werden. Der Fachbegriff dafür lautet „politisch motivierte Kriminalität“. 

In der Kriminalstatistik gehören zur politisch motivierten Kriminalität insgesamt fünf Phänomenbereiche:

  • rechts
  • links
  • ausländische Ideologie
  • religiöse Ideologie
  • sonstige

Neben der allgemeinen Kategorie der politisch motivierten Kriminalität weist die Statistik in der Unterkategorie „extremistische Straftaten“ diese zusätzlich aus. Unter extremistische Straftaten sammelt das Bundesministerium des Inneren Straftaten, „bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind".

Fallzahlen: Politisch motiviertie Kriminalität

Hintergrund: Politisch motivierte Kriminalität

Der politisch motivierten Kriminalität (PMK) werden Straftaten zugeordnet, „wenn die Tatumstände und/oder die Tätereinstellung Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie

  • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
  • sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum  Ziel haben,
  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  • gegen eine Person wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität oder äußeren Erscheinungsbildes gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.
  • Darüber hinaus werden Tatbestände gem. §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102, 104, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB sowie des VStGB erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.“  

Ähnlich wie die Verfassungsschutzbehörden, werden die Straftaten der PMK in unterschiedliche Kategorien einsortiert. Seit einer Reform des „Definitionssystems politisch motivierte Kriminalität“ im Jahr 2017 umfasst die Statistik insgesamt fünf Phänomenbereiche (rechts, links, ausländische Ideologie, religiöse Ideologie, sonstige). Bis zum Jahr 2017 wurden seit der Einführung im Jahr 2001 die Phänomenbereiche „ausländische Ideologie“ und „religiöse Ideologie“ gemeinsam als „PMAK“ (Politisch motivierte Ausländerkriminalität) ausgewiesen.

Bei der Statistik zu politisch motivierter Kriminalität handelt es sich um eine Eingangsstatistik. Das heißt, dass die PMK-Zahlen am Anfang der polizeilichen Ermittlungen erhoben werden und nicht am Ende oder zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens.

Weitere Informationen:

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/kriminalitaetsbekaempfung-und-gefahrenabwehr/politisch-motivierte-kriminalitaet/politisch-motivierte-kriminalitaet-node.html

https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/pmk_node.html

Wie viele Straftaten fielen 2019 unter „Politisch motivierte Kriminalität?“

Am 12. Mai 2020 hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat die Fallzahlen der politisch motivierten Kriminalität für 2019 veröffentlicht. zur Veröffentlichung

Dieser Abschnitt wird nicht regelmäßig aktualisiert und dient vielmehr als Hinweis, dass jährlich diese Zahlen veröffentlicht werden.

Weitere gesetzliche Regelungen

Grundgesetz

Auch abseits des sicherheitsbehördlichen und rechtlichen Kontext findet sich in anderen einschlägigen Bundesgesetzen der Begriff des Extremismus nicht, auch wenn sich die Rechtsmaterie auf das Phänomen bezieht.

So heißt es im Grundgesetz (GG) in Art. 21 Abs. 2: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Entsprechend ist im Parteiengesetz (PartG) nicht von extremistischen Parteien die Rede, sondern von verfassungswidrigen Parteien (§32 PartG).

Somit wird hier eine Negativdefinition vorgenommen, indem Parteien als verbotswürdig gesehen werden, deren Ziele sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wenden. 

Abgabenordnung

Ein anderes Beispiel stellt die Abgabenordnung (AO) dar. Hier heißt es unter § 51 Abs. 3: „Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft […] keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.“

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Geschichte des Extremismusbegriffs

Wie entstand der Begriff „Extremismus“?

Bereits Aristoteles nutzte den Begriff

Die Geschichte des Wortes bzw. des Begriffs „Extremismus“ kann bis in die griechische Antike zurückverfolgt werden. Der Politikwissenschaftler Armin Pfahl-Traubhber zeichnet die Verbindungslinie in spätere Zeiten nach: „Der Begriff des politischen Extrems geht auf die altgriechische Maßethik zurück, welche bei Handlungen ein Zuviel und ein Zuwenig als Abweichungen von einer Mitte unterschied. Platon übertrug diese Kategorie auf seine Staatsformenlehre und gab ihr damit eine politische Bedeutung. Auch bei Aristoteles findet man eine Verbindung der ethischen Auffassung von Mitte mit dem politischen Plädoyer für einen Staatstyp. Beide Philosophen traten mit unterschiedlicher Ausrichtung für die Etablierung von gemäßigten politischen Ordnungssystemen auf Basis einer Mischverfassung ein und lehnten Despotie ebenso wie Pöbelherrschaft als extreme Abweichungen davon ab. Dieses Verständnis spielte danach erst wieder in der Neuzeit eine Rolle im politischen Diskurs. Seitdem nutzte man den Begriff ,Extremismus‘ häufig in politischen Umbruchphasen, um damit die Protagonisten eines besonders rigiden Vorgehens zu bezeichnen.“

 

Extremismusbegriff ab 1970

Um die heutige Diskussion in Deutschland besser verstehen zu können, gilt es die Dynamik der Begriffsgeschichte seit den 1970er-Jahren nachzuzeichnen. In der Nachkriegszeit wurden demokratiefeindliche Bestrebungen zunächst häufig mit den Begriffen „totalitär“ oder „radikal“ bezeichnet. Dies zeigte sich auch noch 1972 bei der Einführung der Regelüberprüfung der Verfassungstreue bei der Einstellung in den Öffentlichen Dienst, mit der verhindert werden sollte, dass Verfassungsfeinde beschäftigt werden. Für das umstrittene Verfahren setzte sich die Bezeichnung „Radikalenerlass“ durch.

Doch in den 1970er-Jahren begann sich in der Wissenschaft, in den Medien, vor allem aber in den Behörden die Verwendung der Begriffe nach und nach zu verändern. Dies führte bis Mitte des Jahrzehnts dazu, dass der Extremismusbegriff den Radikalismusbegriff beinahe komplett verdrängt hatte. Vor allem die Verfassungsschutzbehörden prägten fortan den Begriff „Extremismus" in ihren Berichten. Mit dem Radikalismusbegriff bezeichnen die Verfassungsschutzbehörden hingegen auf der Skala der politischen Einstellungen die Zwischenzone zwischen den demokratischen und den extremistischen Einstellungen.

In der Gegenwart hat sich der Extremismusbegriff in politischen Debatten und in der Öffentlichkeit weithin durchgesetzt. Er wird allerdings unterschiedlich verwendet, mitunter auch synonym oder bewusst abweichend zur Verwendung des Begriffs „Radikalismus“.

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Extremismusbegriff in Gesellschaft und Politik

Der Extremismusbegriff erfreut sich in den vergangenen Jahren einer wachsenden Beliebtheit in Politik, Gesellschaft und Medien. Er wird vermehrt verwendet, um aktuelle Entwicklungen, Organisationen und Einzelpersonen zu bezeichnen.

Das liegt auch an aktuellen Ereignissen: Rechtsterroristische und islamistische Terrorangriffe erschüttern Deutschland und Europa mit dem Ziel, Angst und Schrecken zum begleitenden Lebensgefühl der Menschen zu machen. Auch aus Deutschland reisten Jugendliche nach Syrien, um dort für den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen. Die Ausschreitungen während des G20-Gipfels in Hamburg 2017 rückten auch den Linksextremismus in den Fokus. Schließlich wurde die Öffentlichkeit nach dem Mord an einem Polizisten seit 2016 verstärkt auf „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ aufmerksam. Neue Bewegungen wie „Pegida“ oder „Querdenken“ werden ebenfalls unter der Frage verhandelt, ob und welchem Maße sie extremistisch sind.

Verwendung des Extremismusbegriffs in politischen Debatten

Der Extremismusbegriff wird im politischen Raum hauptsächlich als Fremdbezeichnung verwendet, um politische Einstellungen zu bezeichnen, aber auch um politische Gegner zu stigmatisieren und zu diskreditieren.

Der Extremismusbegriff dient auch als Kampfbegriff zur Herabsetzung des politischen Gegners. So versucht die Alternative für Deutschland (AfD) durch ihre parlamentarischen Anfragen immer wieder, Bündnis 90/Die Grünen, die SPD oder DIE LINKE  – oder zumindest Teile von ihnen – in die Nähe von Linksextremisten zu rücken. Umgekehrt werfen besonders die genannten Parteien der AfD inhaltliche Überschneidungen mit und personelle Verbindungen zu Rechtsextremisten vor (unabhängig von der konkreten Beurteilung der Verfassungsschutzbehörden).

Diese zunehmend lauter vorgetragenen gegenseitigen Vorwürfe und Bezichtigungen zeigen, dass mit dem Extremismusbegriff Politik gemacht wird und politische Gegner mit dem Stigma des Extremismus in der Öffentlichkeit diskreditiert werden sollen. Siehe hierzu beispielsweise die Kleinen Anfragen:

  • 16/4736 („Teilnahme baden-württembergischer Rechtsextremisten an Ausschreitungen in Chemnitz“)
  • 16/4879 ("Identitäre Bewegung‘ in Baden-Württemberg“)
  • 16/5594 („Überfall in Mannheim“).

 

Immer öfter ein Schlagwort im Landtag
Ein Blick in die Parlamentsdokumentation des Landtags von Baden-Württemberg bestätigt diese Beobachtung durch konkrete Zahlen. So finden sich zum Schlagwort „Extremismus“ von der 12. Legislaturperiode bis zur 15. Legislaturperiode (1996–2016) jeweils 23 bis 74 Drucksachen zu diesem Thema. In der 16. Legislaturperiode (2016–2021) steigt die Anzahl sprunghaft an: Sie lag im März 2021 mit 231 Drucksachen weit über diesem Wert. Die Zahlen können als Befund für eine zunehmende Bedeutung dieses Themas gedeutet werden.

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Verwendung des Extremismusbegriffs in gesellschaftlichen Debatten

Diskussion als Symptom der Verunsicherung?

Die zunehmende Diskussion über den Extremismusbegriff kann auch als Ausdruck einer in Teilen der Gesellschaft vorherrschenden Verunsicherung gesehen werden, die auf unterschiedliche gesellschaftliche und globale Entwicklungen zurückgeführt werden kann, beispielsweise die globalen Migrationsbewegungen oder die zunehmende Verflechtung auf wirtschaftlicher, kultureller und politischer Ebene. Zusammen mit einer seit Jahrzehnten anhaltenden gesellschaftlichen Individualisierung ist in Teilen der Gesellschaft der Wunsch nach vermeintlich bekannten und bewährten politischen Konzepten und einfachen, eindeutigen Antworten auf drängende Fragen der Gegenwart gewachsen.

Eine solche Frage wäre beispielsweise, wer sich in der „Mitte“ der Gesellschaft befindet und somit ein Teil eben jener ist, und wer nicht. Hierbei kann der Extremismusbegriff bzw. die mit ihm verbundenen Konzepte und Definitionen helfen, da der Begriff eine vermeintlich klarere Beschreibung der Gesellschaft und eine individuelle Verortung anbietet.

Beispiel: Debatte um die Band Frei.Wild

Ein prominentes Beispiel für die Diskussion über den Extremismusbegriff sind die Auseinandersetzungen um die Südtiroler Band „Frei.Wild“, die im Jahr 2016 für ihr Album „Opposition“ sogar mit dem Echo ausgezeichnet wurde. Die Band steht seit Jahren aufgrund ihrer Texte und der Vorgeschichte eines Bandmitglieds in der Kritik; ihre politische Verortung wird zum Teil sehr kontrovers und emotional diskutiert.

Die Band distanzierte sich selbst in öffentlichen Äußerungen stets von jeglichem Extremismus. Daneben werden im offiziellen Online-Shop der Band Aufnäher zum Kauf angeboten mit Botschaften wie „Frei.Wild gegen Rassismus und Extremismus“ oder „Wir sind nicht braun und auch nicht rot, Du Vollidiot“. Trotz dieser Aussagen riss die Kritik an der Band nicht ab, und in der Frage, ob die Band als extremistisch anzusehen ist, herrscht bis heute keine Einigkeit. 

So kommt der Publizist Klaus Farin in seinem Buch „Frei.Wild: Südtirols konservative Antifaschisten“ zu einem entlastenden Urteil. Farin wurde für seine Interpretation allerdings stark kritisiert. Siehe beispielsweise: https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2015/06/24/freispruch-fuer-frei-wild_19608  [01.05.2019].

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Extremismusbegriff in der Wissenschaft

„Wer sich mit politischem Extremismus in Deutschland (aber auch anderswo) auseinandersetzt, wird zwangsläufig mit folgender bemerkenswerter Paradoxie konfrontiert: Allerorten besteht Konsens in der Anerkennung und Verteidigung der Demokratie, doch an kaum einem Thema entzünden sich derart scharfe Kritiken und Kontroversen wie an dem des politischen Extremismus. So findet die der Extremismustheorie zugrundeliegende vergleichende Autokratie- bzw. Diktaturforschung in Politik und Wissenschaft weithin Anwendung. Sie determiniert nicht zuletzt außenpolitisches Handeln (z. B. bei EU-Beitrittsverhandlungen), auch wenn Einordnungen, ob ein Staat als demokratisch oder autokratisch gilt, nicht immer eindeutig sind (z. B. die Ukraine). Das Extremismuskonzept sieht sich hingegen dem Vorwurf ausgesetzt, Vergleiche und unklare Grenzziehungen würden zur Stigmatisierung politischer Gegner missbraucht – der Terminus sei ein politischer Kampfbegriff und deshalb wissenschaftlich unbrauchbar.“ 

Mit diesen Sätzen stecken Tom Mannewitz, Hermann Ruch, Tom Thieme und Thorsten Winkelmann, die Herausgeber des Handbuchs „Was ist politischer Extremismus? Grundlagen, Erscheinungsformen, Interventionsansätze“, bereits in der Einleitung das Spannungsfeld ab, auf dem sich die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Extremismus abspielt. 

Im Folgenden geben wir einen Überblick über den kontrovers diskutierten Extremismusbegriff in der Wissenschaft und gehen auf die Kritik an diesem Begriff ein.
 

Normatives Extremismuskonzept

Als eigenständiges Forschungsfeld begann sich die Extremismusforschung in den späten 1960er-Jahren zu entwickeln. Dieser Prozess dauerte bis Ende der 1970er-Jahre an. Wichtige Forschungszentren in dieser Zeit waren die Universität zu Köln und die Universität Bonn. Hier erschienen zum Beispiel die Standardwerke „Ideologien des Rechtsradikalismus im Nachkriegsdeutschland“ (1961) und „Theorie des Rechtsradikalismus in westlichen Industriegesellschaften“ (1967).

Die Entwicklung eines umfassenderen Konzepts erfolgte aber erst in den 1980er-Jahren durch die Politikwissenschaftler Uwe Backes und Eckhard Jesse, die die Vergleichende Extremismusforschung etablierten. Nach Auffassung von Vertretern dieser Forschungsrichtung handelt es sich beim Extremismuskonzept explizit nicht um eine Theorie, die etwas erklären kann oder will, sondern es dient dazu, ein bestimmtes Phänomen zu beschreiben. Unter Extremismus verstehen die Vertreter dieses „normativen Extremismuskonzepts“ eine Sammelbezeichnung:

„Der Begriff des politischen Extremismus soll als Sammelbezeichnung für unterschiedliche politische Gesinnungen und Bestrebungen fungieren, die sich in der Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates und seiner fundamentalen Werte und Spielregeln einig wissen.“

Politischer Extremismus wird somit als Widerpart zum demokratischen Verfassungsstaat definiert und kann als „Abgrenzungsbegriff“ gesehen werden, der sich auf ganz unterschiedliche politische Phänomene bezieht, die sich ideologisch zwar stark unterscheiden, aber formale Gemeinsamkeiten in der Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates aufweisen. 

Der Politikwissenschaftler Armin Pfahl-Traugbher erläutert diese „Negativdefinition“ von Extremismus: „Diese Begriffsbestimmung von Extremismus setzt die Definition des demokratischen Verfassungsstaates voraus. Demnach wird hier zunächst nicht politischer Extremismus, sondern dessen erklärtes Gegenteil bestimmt.“ Er hebt hervor: „Die Gemeinsamkeiten bestehen in der Ablehnung der Minimalbedingungen eines demokratischen Verfassungsstaates. Insofern nimmt dieses Verständnis entgegen anderslautender Fehldeutungen auch keine Gleichsetzung der gemeinen Bestrebungen vor.“

    Kritik am Extremismusbegriff in der Wissenschaft

    Die unterschiedliche Verwendung des Extremismusbegriffs und die vermeintlichen Synonyme wie Faschismus oder Populismus führen zu einer zunehmenden Unschärfe. Ganz unterschiedliche inhaltliche Positionen, Phänomene oder Gruppierungen werden als „extremistisch“ bezeichnet. 
    Die Politikwissenschaftler Christoph Kopke und Lars Rensmann wiesen bereits im Jahr 2000 auf diese Probleme hin und beschrieben den Extremismusbegriff als einen „politischen Kampfbegriff“, der mit dazu beigetragen hat, „den Charakter gesellschaftlicher Probleme wie Rassismus und Rechtsradikalismus zu verschleiern“. Diese Unschärfe erschwert ihren Ausführungen zufolge die pädagogische Auseinandersetzung mit den Ursachen und Problemen. Welche anderen Konzepte darüber hinaus existieren, zeigt diese Seite.

    Das Extremismusmodell, wie es von Uwe Backes und Eckhard Jesse seit den 1980er-Jahren entwickelt wurde, stieß bereits damals auf Kritik. Im Kern bestehen diese Kritikpunkte bis heute.
    Die wichtigsten Kritikpunkte gegen das Extremismusmodell:

    • Normativer und vager Begriff
      Das beschriebene Phänomen werde über die Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaats definiert. Konkrete empirisch bestimmbare Positivdefinitionen blieben weitestgehend aus. 
    • Eindimensionalität
      Aus der Diskussion um Normativität abgeleitet, wird dem Begriff eine Eindimensionalität vorgeworfen, die letztlich die politische Realität nicht in ausreichendem Maße abbilde. 
    • Gleichsetzung von Links- und Rechtsextremismus
      Der Begriff rufe eine Gleichsetzung unterschiedlicher Phänomene (besonders des Rechts- und Linksextremismus) hervor. Dies führe zur Verharmlosung oder zumindest zu einer Gleichsetzung. Den Vertretern des normativen Extremismusbegriffs wird von ihren Kritikern außerdem vorgeworfen, den Rechtsextremismus zu bagatellisieren. 
    • Unterkomplexität
      Außerdem wird dem Extremismusbegriff eine Unterkomplexität vorgeworfen, weil er die komplexen gesellschaftlichen und sozialen Ursachen und Wirkungen nicht berücksichtigen könne. Durch die Verortung von Extremisten an den Rändern der Gesellschaft und der Konstruktion einer demokratischen „Mitte“ der Gesellschaft könne es zu einer Idealisierung der „Mitte“ kommen. So bestehe die Gefahr, dass gesellschaftliche Probleme marginalisiert und dethematisiert  würden, oder dass legitime Kritik am Zustand des demokratischen Systems als illegitim wahrgenommen werden könne.

    Quellen und weitere Literatur

    Backes, Uwe: Politischer Extremismus in demokratischen Verfassungsstaaten. Elemente einer normativen Rahmentheorie, Opladen 1989.

    Backes, Uwe/Eckhard Jesse: Vergleichende Extremismusforschung, Baden-Baden 2005.

    Backes, Uwe: Politische Extreme. Eine Wort- und Begriffsgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart, Göttingen 2006.

    Baron, Philip/Ansgar Drücker/Sebastian Seng (Hrsg.): Das Extremismusmodell. Über seine Wirkungen und Alternativen in der politischen (Jugend-)Bildung und der Jugendarbeit, Düsseldorf 2018.

    Bötticher, Astrid/Miroslav Mareš: Extremismus. Theorien – Konzepte – Formen, München 2012.

    Forum für kritische Extremismusforschung (Hrsg.): Ordnung. Macht. Extremismus. Effekte und Alternativen des Extremismus-Modells, Wiesbaden 2011.

    Grimm, Marc: Rechtsextremismus – Zur Genese und Durchsetzung eines Konzepts, Weinheim 2018.

    Jan Ackermann/u.a. (Hrsg.): Metamorphosen des Extremismusbegriffes. Diskursanalytische Untersuchungen zur Dynamik einer funktionalen Unzulänglichkeit, Wiesbaden 2015.

    Jaschke, Hans-Gerd: Politischer Extremismus, Wiesbaden 2006.

    Jesse, Eckhard/Tom Mannewitz (Hrsg.): Extremismusforschung. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Baden-Baden 2018.

    Kailitz, Steffen: Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, Wiesbaden 2004.

    Mannewitz, Tom u. a.: Was ist politischer Extremismus? Grundlagen, Erscheinungsformen, Interventionsansätze, Frankfurt/M. 2018.

    Mudde, Cas: Politischer Extremismus in Europa, in: Gereon Flümann (Hrsg.): Umkämpfte Begriffe. Deutungen zwischen Demokratie und Extremismus, Bonn 2017, S. 35-57.

    Virchow, Fabian: „Rechtsextremismus“: Begriffe – Forschungsfelder – Kontroversen, in: ders./Martin Langebach/Alexander Häusler (Hrsg.): Handbuch Rechtsextremismus, Wiesbaden 2016, S. 5-41.


    „Das Zeitalter der Extreme“: Eric Hobsbawn: Das Zeitalter der Extreme. Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts, München 1995. Aufgegriffen wird dieser Begriff beispielsweise bei: 

    • Hans-Gerd Jaschke: Politischer Extremismus, Wiesbaden 2006, S. 7;
    • Eckhard Jesse/Tom Mannewitz: Konzeptionelle Überlegungen, in: dies. (Hrsg.): Extremismusforschung. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Baden-Baden 2018, S. 11–22, hier S. 11;
    • Tom Thieme: Extremismus in Deutschland – Kontinuität und Wandel, in: Tom Mannewitz u. a.: Was ist politischer Extremismus? Grundlagen, Erscheinungsformen, Interventionsansätze. Frankfurt/M. 2018, S. 31–44, hier S. 31 f. 

     

    Quellen zum Abschnitt „Sozialwissenschaft“

    • Uwe Backes/Eckhard Jesse: Extremismusforschung. Ein Stiefkind der Politikwissenschaft, in: dies.: Vergleichende Extremismusforschung, Baden-Baden 2005, S. 35–56.
    • Eckhard Jesse: Grundlagen, in: ders./Tom Mannewitz (Hrsg.): Extremismusforschung. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Baden-Baden 2018, S. 23–58. 
    • Christoph Kopke/Lars Rensmann: Die Extremismus-Formel. Zur politischen Karriere einer wissenschaftlichen Ideologie, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 45 (2000), S. 1541–1462, Zitat S. 1462.
    • Erwin K. Scheuch/Hans D. Klingemann: Theorie des Rechtsradikalismus in westlichen Industriegesellschaften, in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 12 (1967), S. 11–29.
    • Hans D. Klingemann/Franz U. Pappi: Politischer Radikalismus. Theoretische und methodische Probleme der Radikalismusforschung, dargestellt am Beispiel einer Studie anläßlich der Landtagswahl 1970 in Hessen, München 1972.
    • Hans-Helmuth Knütter: Ideologien des Rechtsradikalismus im Nachkriegsdeutschland. Eine Studie über die Nachwirkungen des Nationalsozialismus, Bonn 1961;
    • Manfred Rowold: Im Schatten der Macht. Zur Oppositionsrolle der nicht-etablierten Parteien in der Bundesrepublik, Düsseldorf 1974.
    • Funke, Manfred: Extremismus im demokratischen Verfassungsstaat. Ausgewählte Texte und Materialien zur aktuellen Diskussion, Bonn 1978.
    • Grimm, Marc: Rechtsextremismus – Zur Genese und Durchsetzung eines Konzepts, Weinheim 2018.
    • Eckhard Jesse/Tom Mannewitz: Konzeptionelle Überlegungen, in: dies. (Hrsg.): Extremismusforschung. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Baden-Baden 2018, S. 11–22, hier S. 15.

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