Die Hartz-Gesetze

Wie die Gesetze entstanden sind und was sie umfasst haben

Mit den Hartz-Gesetzen hatte der Bundestag eine Fülle von Reformen verabschiedet, von denen sich der Gesetzgeber mittelfristig eine deutliche Belebung des Arbeitsmarkts, aber auch Einsparungen bei den Sozialausgaben versprach. Wie die Gesetze entstanden und was sie umfassen, vermittelt diese Seite.

Nach oben

Vorschläge der Hartz-Kommission

Die Hartz-Kommission unter Vorsitz des VW-Managers Peter Hartz hat im Jahr 2002 Vorschläge für eine Arbeitsmarktreform in Deutschland erarbeitet. Diese Konzepte wurden in vier Phasen (Hartz I bis IV) umgesetzt. Das Gesetzespaket Hartz I und II zur Arbeitsmarktreform lehnte sich an die Vorschläge der Hartz-Kommission an, ohne die Ergebnisse eins-zu-eins umzusetzen. Mit den Gesetzesreformen Hartz III und IV wurden zwei wichtige Komplexe geregelt: Der Umbau der Bundesanstalt für Arbeit und die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe. 

Dreißig Jahre lang hatte die Bundesrepublik ihre Arbeitslosen mit milliardenschweren Unterstützungszahlungen deutlich über dem europäischen Durchschnitt versorgt. Dreißig Jahre lang stiegen die Arbeitslosenzahlen dennoch unvermindert an. Auch deshalb, weil sich die diversen Lohnersatzleistungen bei manchen Arbeitslosen zu einer teils stattlichen Alternative zum Lohn entwickelten. Das sogenannte Abstandsgebot, nach dem Arbeit stets mehr einbringen muss als Nichtarbeit, war verletzt. Mit den von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Reformen von Hartz IV kam es 2005 zu schmerzhaften Einschnitten in der Arbeitslosenhilfe, was bei Gewerkschaften und Sozialverbänden immer noch auf Widerstand stößt.

13 Module erarbeitet

Nach fünfmonatiger Arbeit hatte die Hartz-Kommission im Jahr 2002 unter dem Titel „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ 13 Module präsentiert. Als Kernelemente schlugen die 15 von der Bundesregierung berufenen Kommissionsmitglieder aus Wirtschaft, Gewerkschaften, Wissenschaft und Politik Folgendes vor:

Ältere

Arbeitslose, die älter als 55 Jahre sind und nicht mehr vermittelt werden wollen, sollten aus der Betreuung durch die Jobzentren herausgenommen werden.
 

Arbeitslosengeld

Die Bezugsdauer des aus Beiträgen finanzierten Arbeitslosengeldes sollte nach einer 25-monatigen Übergangsfrist auf grundsätzlich zwölf Monate verkürzt werden. Lediglich Arbeitnehmer, die älter sind als 55 Jahre, sollten noch 18 Monate lang Arbeitslosengeld bekommen. Die damalige Höchstbezugsdauer bei Arbeitslosigkeit lag für über 57-Jährige bei 32 Monaten. Arbeitslosengeld II (zuvor: Arbeitslosenhilfe) sollte unbefristet – allerdings auf Sozialhilfeniveau – bezahlt werden. Das vorangegangene höhere Arbeitslosengeld I gab es maximal 32 Monate, von 2006 an nur noch 12 Monate. Alleinstehende sollten Anspruch haben auf den sogenannten Regelsatz. Zusätzlich sollte der Staat die Unterkunftskosten übernehmen. Für Familien waren zusätzliche Pauschalen (Amtsdeutsch: „Regelleistungen“) für Ehepartner oder Kinder vorgesehen. Unter dem Strich bekamen langzeitarbeitslose Singles im Westen somit 651 Euro pro Monat vom Staat, eine Familie mit zwei Kindern 1251 Euro. In vielen Fällen lag die neue Leistung um mehrere hundert Euro im Monat unter der Arbeitslosenhilfe. Vorhandenes Vermögen oberhalb bestimmter Freigrenzen sollte auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Die Grenze lag bei 200 Euro pro Lebensjahr. So blieben bei einem Fünfzigjährigen 10.000 Euro unangetastet. Für Vermögen, das der Altersvorsorge nach dem 60. Lebensjahr dient, sollte ein zusätzlicher Betrag von 200 Euro pro Lebensjahr geschützt bleiben. Verschont werden sollten auch Betriebsrenten, die Riester-Rente oder weitere gesetzliche Förderungen zur Rente sowie selbst genutztes Wohneigentum.

Arbeitslosenhilfe

Ein kompletter Zweig des traditionellen Sozialstaats, die aus Steuermitteln finanzierte Arbeitslosenhilfe, sollte abgeschafft und mit der Sozialhilfe zusammengelegt werden.

Arbeitgeber

Um Arbeitgebern einen Anreiz zur Schaffung neuer Stellen zu geben, solltet ein Bonussystem eingeführt werden.

Bundesanstalt für Arbeit

Sie sollte sich künftig als Bundesagentur für Arbeit auf ihre Kernaufgaben – Arbeitslosenversicherung, Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitslosen – konzentrieren. Kern der im Fachterminus „Hartz III“ getauften Reform war die Modernisierung der Arbeitsämter, deren Beschäftigte als „Fallmanager“ erfolgsabhängig bezahlt und wesentlich stärker auf die Vermittlung statt auf die Administration ausgerichtet sein sollten. Durch den Abbau von Bürokratie sollten bundesweit zusätzlich 3000 Sachbearbeiter mit der Betreuung der Jobsucher beschäftigt werden können. Auf 75 Arbeitslose (bisher 700) sollte dann ein Arbeitsvermittler kommen.

Ich-AGs

Schwarzarbeit sollte abgebaut und in eine Existenzgründerwelle umgelenkt werden. So wolltel man Arbeitslose ermuntern, sich in „Ich-AGs“ oder „Wir-AGs“ als Dienstleister selbständig zu machen. Wer einen Antrag auf Gründung stellte, bekam im ersten Jahr monatlich 600 Euro Zuschuss, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten 240 Euro. Davon sollten Sozialbeiträge gezahlt werden. Inhaber einer Ich-AG fielen aus der offiziellen Arbeitslosenstatistik heraus. Eine Überprüfung ihrerr Firmenideen fand nicht statt. Doch sollte eine Ich-AG sollte maximal auf 25.000 Euro Jahresumsatz kommen. Diese Förderleistung lief Mitte 2006 aus.

JobCenter

Aus den bisherigen Arbeitsämtern sollten JobCenter werden, deren Aufgabe in der effizienten und raschen Vermittlung der Stellensuchenden bestand. Sie sollten die Arbeitslosen motivieren, fördern und fordern.

Job-Floater

Eine Job-Floater genannte verzinsliche Anleihe im Volumen von 20 Milliarden Euro sollte das Geld aufbringen, um damit in strukturschwachen Regionen Firmen zinsgünstige Kredite zur Schaffung einer Million neuer Arbeitsplätze zu geben.

Jugendliche

Jugendliche sollten von den Jobzentren gezielt gefördert und vermittelt werden. Kein Jugendlicher, der sich darum bemühte, soll ohne Job oder Ausbildungsstelle bleiben.

Masterplan

Sechs Millionen „Profis der Nation“ etwa aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Gewerkschaften, Wissenschaft, Bildung, Kirchen und Journalismus sollten bei der Lösung des Arbeitslosenproblems mit anpacken.

Personal-Service-Agenturen

Die bei Jobzentren oder Privatvermittlern angesiedelten Personal-Service-Agenturen (PSA) sollten jeder und jedem Arbeitslosen eine Beschäftigung als Leiharbeiterin oder Leiharbeiter anbieten. Diese erhalten während der Probezeit einen Nettolohn in Höhe des Arbeitslosengeldes, bei Übernahme sollten sie nach PSA-Tarif bezahlt werden.

Schnellvermittlung

Beschäftigte, denen der Verlust des Arbeitsplatzes drohte, sollten dem Jobcenter die Kündigung sofort mitteilen. Damit soll die Kündigungsfrist bereits für Vermittlungsbemühungen genutzt werden, so dass im günstigen Fall Arbeitslosigkeit gar nicht erst eintritt.

Zumutbarkeit

Neue Zumutbarkeitsregeln sollten dafür sorgen, dass vor allem Ledige und Verheiratete ohne Kinder schneller als bisher einen neuen – auch geringer bezahlter – Job fernab ihres Wohnsitzes annehmen müssen. Langzeitarbeitslose sollten verpflichtet werden, nahezu jeden Job anzunehmen – auch Minijobs. Um Lohndumping zu verhindern, sollte sich der Verdienst nach ortsüblichen Löhnen und Gehältern richten. Aber auch eine Bezahlung unterhalb dieser Grenzen galt als zumutbar. Wer Jobangebote ablehnt, sollte Kürzungen beim Arbeitslosengeld von 30 Prozent hinnehmen müssen.

Nach oben

Der Kernpunkt: Hartz IV - Arbeitlosengeld II

Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II) ist der Kernpunkt im „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz IV). Die im Bundestag und Bundesrat von Regierung und Opposition beschlossene, gleichwohl seither heftig umstrittene Neuregelung trat zum 1. Januar 2005 in Kraft.

Das deutsche System der Sozialversicherungen ist bereits vor rund 140 Jahren vom Staat aufgebaut worden. Der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck versuchte sowohl mit Verboten, den „Sozialistengesetzen“ von 1878 (Verbot der damaligen sozialdemokratischen Partei), als auch mit sozialen Zugeständnissen der erstarkenden Arbeiterbewegung den Wind aus den Segeln zu nehmen. Bereits 1883 wurde die Krankenversicherung, ein Jahr später die Unfallversicherung und 1889 die Invalidenversicherung (Arbeiterrentenversicherung) eingeführt.

Das Prinzip war recht einfach: Arbeitnehmer/-innen und Unternehmen sind per Gesetz verpflichtet, einen bestimmten Betrag in eine Kasse zu zahlen, Bedürftige erhalten dann z. B. im Krankheitsfall die notwendige medizinische Unterstützung, im Falle der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld.

Angespart wird bei diesem System nichts. Einnahmen werden für sofort für laufende Ausgaben verwendet. Dieses sogenannte Solidaritätsprinzip funktionierte über viele Jahrzehnte hinweg mehr oder weniger gut. Doch durch grundlegende gesellschaftliche Entwicklungen insbesondere seit den 1980er- und 1990er-Jahren kam dieses System immer mehr in Schwierigkeiten. Zunächst verschob sich die nach dem Alter geordnete Bevölkerungsverteilung, die sogenannte Alterspyramide, immer weiter zugunsten der älteren, nicht mehr arbeitenden Menschen. Damit steigen zunehmend die Ausgaben der Rentenversicherer.

Verschärft wurden die Probleme durch die steigende Arbeitslosigkeit. Beispielsweise wirken sich die Absenkung der Bemessungsgrenzen für Bezieherinnen und Bezieher von Entgeltersatzleistungen (ALG I und ALG II) in der gesetzlichen Krankenversicherung mit enormen Mindereinnahmen aus. Das heißt, dass immer weniger Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen in die Sozialversicherung das System finanzieren. Die steigenden Aufwendungen für die sozialen Sicherungssysteme können auch kaum durch zusätzliche allgemeine Steuern ausgeglichen werden.

„Gefördert und gefordert“

Die Reform sah für Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger/-innen erstmals eine einheitliche, steuerfinanzierte Grundsicherung vor. Durch die Hartz-IV-Reform sollen diese Menschen „gefördert und gefordert“ werden.

  • Ziel ist es, Arbeitslose besser zu beraten, zu betreuen und damit schneller in den Arbeitsmarkt zu vermitteln. Dazu trägt bei, dass sich ein Vermittler, der Fallmanager, nur um 75 Arbeitslose kümmern sollte.
  • Jede und jeder Arbeitsuchende schließt mit dem Fallmanager für sechs Monate eine Eingliederungsvereinbarung ab. Falls die Arbeitsvermittlung innerhalb dieser Zeit nicht gelingt, werden andere Maßnahmen (Trainingsmaßnahmen, Weiterbildung usw.) angeboten.
  • Die JobCenter berücksichtigen die persönlichen Lebensumstände der Arbeitslosen und suchen passgenaue Angebote. Zu den Leistungen können beispielsweise Schuldnerberatungen oder Kinderbetreuung gehören.
  • Kein Arbeitsuchender muss mehr zum Sozialamt. Die JobCenter sind zentrale Serviceeinrichtungen für alle Arbeitsuchenden, auch für die Erwerbsfähigen, die bis dahin Sozialhilfe bekamen.
  • Jeder erwerbsfähige Arbeitsuchende erhält die Leistungen, die für seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sind.
  • Wer jünger als 25 Jahre ist und einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt, wird unverzüglich in Arbeit oder Ausbildung, berufsvorbereitende Qualifizierung oder Praktika vermittelt.
  • Wer durch eine – wenn auch nicht bedarfsdeckende – Erwerbstätigkeit selbst etwas verdient, kann davon mehr behalten als früher in der Sozialhilfe.
  • Neu ab dem 1.1.2005 war auch die Möglichkeit eines Lohnzuschusses („Einstiegsgeld“). Die Leistung können erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten, wenn sie eine Arbeit annehmen, deren Bezahlung zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht.

Für Bezieher von Arbeitslosenhilfe – insbesondere für ehemals gut verdienende – brachte die Reform finanzielle Einbußen: Die Leistungen werden innerhalb einer zweijährigen Übergangsfrist auf Sozialhilfeniveau abgeschmolzen, was durch Pauschalbeträge nur leicht abgemildert wurde. Viele der Vorschriften galten für Sozialhilfeempfänger bereits seit langem:

  • Wenn bestimmte Freigrenzen überschritten werden, wird Vermögen – wie bei der bisherigen Sozialhilfe – angerechnet. Von einigen Ausnahmen abgesehen, zählen dazu alle verwertbaren Vermögensgegenstände.
  • Bei der Berechnung des ALG II werden stärker als bisher auch Einkommen und Vermögen eines Lebenspartners herangezogen.

Nach oben

Wegfall der Sozialhilfe

2003 wurde das Sozialhilferecht grundlegend reformiert und als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (SGB XII). Es trat zum 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Änderung des Sozialhilferechts stand in engem Zusammenhang mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur neuen Leistung Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II ist Bestandteil des als Hartz IV bezeichneten Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben seit Januar 2005 nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern einen Anspruch. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII). Daneben sind im SGB XII auch die Regelungen für Grundsicherungsleistungen für dauerhaft Erwerbsunfähige enthalten. Sie waren zuvor im GSiG (Grundsicherungsgesetz) niedergelegt.

Ist die Leistungsfähigkeit auf Dauer auf weniger als drei Stunden eingeschränkt und ist das 18. Lebensjahr vollendet, so besteht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Ist das 65. Lebensjahres vollendet, so besteht ebenfalls ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Nach oben

Glossar

Zumutbarkeit
Die Zumutbarkeit regelt die Pflicht, eine Arbeit anzunehmen. Grundgedanke ist: Wer Hilfe erhält, muss selber alles tun, um die Abhängigkeit vom Staat so schnell wie möglich zu beenden. In der sozialen Grundsicherung für Erwerbsfähige gilt generell jede Arbeit als zumutbar. Langzeitarbeitslose müssen nahezu jeden Job anzunehmen – auch Minijobs. Um Lohndumping zu verhindern, sollte sich der Verdienst nach ortsüblichen Löhnen und Gehältern richten. Aber auch eine Bezahlung unterhalb dieser Grenzen gilt als zumutbar. Wer Jobangebote ablehnt, muss Kürzungen beim Arbeitslosengeld von bis zu zehn Prozent hinnehmen.

Angemessene Wohnung
Eine bundeseinheitliche Regel gibt es nicht. Vielmehr legen die kommunalen Träger Richtlinien fest, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als in ländlichen Regionen akzeptiert. Grob lässt sich sagen: Als „angemessen“ für eine Person gilt eine Wohnung von 45 bis 50 Quadratmetern, für zwei Personen 60 Quadratmetern und für jede weitere Person nochmals jeweils 15 Quadratmeter. Allerdings gibt es auch viele kommunale Träger, die die Wohnfläche nicht als Kriterium für die Angemessenheit heranziehen; in diesen Fällen sind Höchstmieten oder Quadratmeterpreise bestimmt.

Vermögensanrechnung
Vorhandenes Vermögen wird oberhalb bestimmter Freigrenzen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Diese Grenzen liegen bei 200 Euro pro Lebensjahr. So bleiben bei einem Fünfzigjährigen 10.000 Euro unangetastet. Der Mindestfreibetrag liegt bei 4.100 Euro, der Höchstfreibetrag bei 13.000 Euro. Für Vermögen, das der Altersvorsorge nach dem 60. Lebensjahr dient, bleibt ein zusätzlicher Betrag von 200 Euro pro Lebensjahr geschützt. Verschont bleiben auch Betriebsrenten, die Riester-Rente oder weitere gesetzliche Förderungen zur Rente sowie selbstgenutztes Wohneigentum. Zum Vermögen zählt nahezu alles, was verwertet, also zu Geld gemacht werden kann, wie Bargeld, Sparguthaben, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Aktien, Fonds, Immobilien, Grundstücke, Zweitauto.

Hinzuverdienst
Freibeträge sorgen dafür, dass ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 1500 Euro jeder erarbeitete Euro in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

Altersvorsorge
Während die Riester-Rente oder Ansprüche auf Betriebsrenten nicht angerechnet werden, ist Vermögen zur Altersvorsorge, etwa eine Lebensversicherung, nur zum Teil geschützt. Hier können aber höchstens 10.050 Euro insgesamt angerechnet werden. Zudem muss vertraglich festgelegt sein, dass das Geld erst mit Beginn des Ruhestands ausgezahlt wird. Diese Freigrenzen stehen seit jeher in der Kritik: Denn wer bisher nichts gespart hat, wird vom Staat alimentiert. Wer aber brav gespart hat und über dem Freibetrag liegt, muss seine Alterssicherung für den Lebensunterhalt ausgeben. Erst wenn der Rückkaufwert der Lebensversicherung um mehr als zehn Prozent unter dem einbezahlten Wert liegt, braucht der Arbeitsuchende seine Versicherung nicht aufzulösen.

Ausbildungsversicherungen
Das Sozialgeld für Kinder wird beim Arbeitslosengeld II nur gewährt, wenn das Vermögen des Kindes unter der Freigrenze liegt. Sie beträgt für Kinder 3100 Euro. Für Kinder abgeschlossene Ausbildungsversicherungen über dieser Grenze müssten dann aufgelöst werden. Auch hier wären eine Erhöhung der Freigrenze oder Ausnahmen für Verträge denkbar, bei denen das Sparen eindeutig der Bildung der Kinder dienen soll.

Unterhaltsrückgriff
Das Einkommen des Partners/Ehegatten, der im Haushalt lebt, wird herangezogen. Unterhaltsrückgriff ist auch gegenüber dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten möglich. Eltern, deren volljährige Kinder langzeitarbeitslos sind, werden nur in wenigen Fällen herangezogen. Hilfeempfänger, die jünger als 25 Jahre sind, müssen von den Eltern unterstützt werden, wenn die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen ist. Eltern sind auch unterhaltspflichtig, wenn sie von ihren erwerbsfähigen Kindern auf Unterhalt verklagt wurden. Volljährige Kinder, deren Eltern ALG II beziehen, sind nicht unterhaltspflichtig.

Nach oben

Nach oben

Nach oben

Letzte Aktualisierung: Februar 2021, Internetredaktion LpB BW.

Cookieeinstellungen
X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen auf unseren Websites Cookies. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, eine komfortable Nutzung diese Website zu ermöglichen. Einige Cookies werden ggf. für den Abruf eingebetteter Dienste und Inhalte Dritter (z.B. YouTube) von den jeweiligen Anbietern vorausgesetzt und von diesen gesetzt. Gegebenenfalls werden in diesen Fällen auch personenbezogene Informationen an Dritte übertragen. Bitte entscheiden Sie, welche Kategorien Sie zulassen möchten.