Coronavirus - COVID 19

Die Pandemie in Deutschland

Das Coronavirus hat sich im Frühjahr 2020 schnell in Deutschland ausgebreitet. Im Herbst und Winter 2020/21 nahm die Zahl der Infizierten exponentiell zu. Leben zu retten und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten war das Ziel der Politik. 
Viele Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie führten zu einer Einschränkung der Grundrechte. In der Geschichte der Bundesrepublik war dies ein einmaliger Vorgang. 

Ungefähr mit dem Jahreswechsel 2022/2023 wurde aus der Pandemie eine Edemie. Drei Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie waren die meisten staatlichen Alltagsbeschränkungen in weiten Teilen Deutschlands beendet. Aktuell gelten in Deutschland nur noch niederschwellige Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel das freiwillige Tragen von Masken.

Wie betroffen waren Deutschland und Baden-Württemberg von der Pandemie? Wie reagierte die Politik? Das Dossier bietet einen Überblick über Regelungen und Rückblicke, wie die Pandemie verlief und bekämpft wurde.

Hinweis: Dieses Dossier wird nicht mehr aktualisiert (letzte Aktualisierung: Februar 2023).

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Übertragung
Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Ärzte gehen davon aus, dass es vor allem über Tröpfchen übertragen wird, die erkrankte Menschen beim Niesen, Husten, Ausatmen oder Sprechen hinterlassen. Auch feinste Schwebeteilchen in der Luft - sogenannte Aerosole - tragen erheblich zu Infektionen mit Sars-CoV-2 bei. Aerosole können sich in geschlossenen Räumen bis zu 14 Minuten in der Luft halten. Dass sich das Virus über Oberflächen, eine sogenannte Schmierinfektion, weiterverbreitet, ist nur innerhalb eines kurzen Zeitraums möglich. Der Erreger ist deutlich infektiöser als anfangs angenommen.

Symptome
Die Symptome ähneln denen einer Erkältung, typische Zeichen einer Infektion sind Fieber, Husten und Atembeschwerden, aber auch Geschmacks- und Geruchsstörungen kommen häufig vor. Experten gehen von einer hohen Dunkelziffer Infizierter aus, wobei der Infekt bei den meisten so milde verläuft, dass keine Lebensgefahr besteht.

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Covid-19 in Deutschland

Der erste Fall des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 wurde in Deutschland am 28. Januar 2020 in Bayern registriert. Die ersten beiden Todesfälle in Zusammenhang mit dem Virus wurden am 9. März 2020 festgestellt.

Deutschland war aufgrund der rechtzeitig ergriffenen Einschränkungen international betrachtet im Frühjahr und Sommer 2020 gut durch die erste Welle der Corona-Krise gekommen. Damit gehörte Deutschland zu den Staaten, welche die Krise am wirksamsten bekämpften. Dazu beigetragen hatte, dass sich die Bevölkerung mehrheitlich an die Kontakteinschränkungen gehalten hat. Eine Überlastung des Gesundheitssystems wurde dadurch vermieden. Daher konnten die Corona-Beschränkungen bei sinkenden Infektionszahlen nach und nach gelockert werden.

Erneuter Anstieg der Infektionszahlen – 2. und 3. Welle

Nun waren im Herbst und Winter 2020/21 die Infektionszahlen erneut exponentiell angestiegen, in der Fläche und in bestimmten Regionen. Einzelne Hotspots sorgten immer wieder für einen regionalen Anstieg der Coronainfizierten. Deshalb hatten Bund und Länder am 13. Dezember einen harten Lockdown beschlossen. Seit Anfang Dezember war trotz des Lockdowns ein deutlicher Anstieg der Fallzahlen zu beobachten: Deutschland war in der zweiten Welle. Das Robert Koch-Institut meldete am 8. Januar 2021 binnen 24 Stunden über 31.000 neue Infektionsfälle und am 14. Januar 1.244 neue Todesfälle – Höchstwerte seit Beginn der Pandemie.

RKI-Chef Lothar Wieler warnte schon am 8. Oktober 2020 vor der unkontrollierten Verbreitung des Coronavirus im Winter. So wurden Anfang November doppelt so viele Fälle gezählt wie Anfang Oktober. Die Neuinfektionszahlen waren zwar Ende Januar merkbar gesunken, dann aber wieder sprunghaft angestiegen. Wegen der einschränkenden Maßnahmen war zwar eine Entspannung der Corona-Lage in Deutschland in Sicht, im Februar stiegen die Infektionszahlen auch aufgrund der ansteckenderen Virusvariante Alpha (B.1.1.7.) wieder exponentiell an. Deutschland befand sich im April 2021 in der dritten Welle. Deshalb hatten Bund und Länder die Schutzmaßnahmen am 14. Oktober, am 28. Oktober, am 25. November, am 13. Dezember 2020, am 5. Januar 2021, am 19. Januar, am 10. Februar, am 3. März und am 22. März 2021 verschärft (weiter zu den Regelungen).

Bundestag und Bundesrat hatten am 21. April 2021 die gesetzlichen Grundlagen für bundesweit einheitliche Maßnahmen (Bundes-Notbremse) auf den Weg gebracht. Da noch Impfstoffe fehlten und vielerorts auch ausreichend Schnelltests, sollte mit den verschärften Maßnahmen versucht werden, Zeit zu gewinnen und die Zahlen im Kampf gegen die damals vorherrschende ansteckendere und laut Studien auch tödlichere Alpha-Mutante zu senken. 

Hoffnung machten die Ende Dezember 2020 begonnen Impfungen und die verfügbaren Schnelltests. Viele Menschen, für die das Risiko schwer zu erkranken besonders hoch ist, sind bereits vollständig geimpft. Sie erkranken, falls sie sich anstecken, weniger schwer und werden auch weniger häufig hospitalisiert. Das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs mit Krankenhauseinweisung ist bei den älteren Altersgruppen trotz vollständiger Impfung weiterhin am höchsten.

Zahl der Neuinfektionen sinkt nur vorübergehend – 4. Welle

Nach einem vorrübergehenden Rückgang der Fallzahlen über Ostern 2021 hatte sich der starke Anstieg der Fallzahlen zunächst fortgesetzt, seit Mitte April hatte sich die Zunahme dann etwas abgeschwächt. Ende April sank die Anzahl der Neuinfektionen in Deutschland stark. Die Menschen hatten sich größtenteils an die Kontaktbeschränkungen der Notbremse gehalten, die zunehmenden Impfungen wirkten, die Schnelltests brachten zusätzliche Sicherheit, die dritte Welle wurde gebrochen.

Große Sorgen bereitete die hochansteckende Delta-Variante (B.1.617.2) des Coronavirus, die erstmals in Indien aufgetreten ist und die für steigende Infektionen in vielen Ländern sorgte. Die Virenlast bei Delta ist bei den Infizierten deutlich höher als bei der Alpha-Variante. Das Robert Koch-Institut warnte vor einem Wiederanstieg der Inzidenzen hierzulande wegen der Delta-Variante, insbesondere bei der ungeimpften Bevölkerung.


Auch bei vollständig Geimpften kam es zu Impfdurchbrüchen. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung war bei Geimpften allerdings immer noch etwas geringer, solange die Impfung wirkte, als bei Ungeimpften. Insgesamt über 1,5 Millionen Impfdurchbrüche waren dem RKI seit 1. Februar 2021 bis Stand März 2022 bekannt. Der Anstieg ließ sich der Ständigen Impfkommission (STIKO) zufolge unter anderem durch den mit der Zeit nachlassenden Impfschutz besonders bei älteren Menschen erklären. Deshalb empfahl die STIKO allen Menschen ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung (Booster) mit einem mRNA-Impfstoff. Auf den Intensivstationen betrug der Anteil der über 60-Jährigen mit Impfdurchbrüchen 44,5 Prozent, bei den 18- bis 59-Jährigen 15,7 Prozent. Das RKI hatte ermittelt, dass die Impfung für Personen unter 60 Jahren einen etwa 96-prozentigen und für über 60-Jährige einen 95-prozentigen Schutz vor einer Erkrankung biete, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssten (Delta-Variante). In der geimpften Bevölkerung lag insbesondere die Inzidenz der hospitalisierten Fälle deutlich unter der Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung. Dabei ließen sich für die Bevölkerung mit Auffrischungsimpfung noch niedrigere Inzidenzen als für die grundimmunisierte Bevölkerung beobachten (Quelle: RKI).


Anfang Juli 2021 stiegen die Neuinfektionen, zunächst auf niedrigem, dann wieder auf exponentiellem Niveau. Der Anteil von Delta lag bei 99 Prozent (Quelle: RKI). Deutschland befand sich in der vierten Welle. Nun breitete sich seit Dezember auch noch die erstmals in Südafrika entdeckte Corona-Variante Omikron ( B.1.1.529) aus, die noch deutlich ansteckender als die Delta-Variante ist.

Die Gesundheitsämter meldeten dem RKI am 24.03.2022 den neuen Höchststand von über 318.000 Corona-Neuinfektionen innerhalb von 24 Stunden. In der 5. Welle kam es trotz vergleichsweise milder Erkrankungsverläufe aufgrund der hohen Infektionszahlen wieder zu einem Anstieg der Todesfälle mit einem aktuellen Maximum von 1.422 Fällen in KW 07/2022. Seit der KW 07 sank die Anzahl der Todesfälle wieder leicht. Weiterhin sind die Gesundheitsämter mit der Nachverfolgung von Corona-Kontakten überfordert, da zu viele Neuinfektionen gleichzeitig vorliegen. Auch die PCR-Testkapazitäten der Labore kamen zeitweise an ihre Grenzen.

Mitte April 2022 war der Scheitelpunkt der Omikron-Welle überschritten, die Corona-Zahlen gingen deutlich zurück. Mitte Juni steigt die Zahl der Corona-Neuinfektionen wieder deutlich an. Der bisher beobachtete Sommereffekt in der Pandemie verpufft diesmal. Grund dafür war unter anderem, dass die aktuell zirkulierende Virusvariante BA.5, noch ansteckungsfähiger als alle Varianten zuvor ist. Zudem sind so gut wie alle Corona Maßnahmen weggefallen.

5. Welle und 6. Welle (Sommerwelle 2022)

Durch die neue hochansteckende Omikron-Variante BA.5, deren Anteil am damaligen Infektionsgeschehen bei knapp 99 Prozent lag, hatte sich die Pandemiesituation im Sommer 2022 verschlechtert. Bundesweit gab es wieder eine große Anzahl kleinerer Ausbruchsgeschehen, die beispielsweise mit Treffen im Familien- und Freundeskreis, mit Urlaubsrückkehrern, aber auch mit Infizierungen im beruflichen Umfeld, in Altenheimen, in Krankenhäusern, in Kitas und in Schulen in Verbindung stehen.

Herbstwelle 2022

Deutschland steckte bis August 2022 mitten in der Sommerwelle. Dann hatte sie ihren Höhepunkt überschritten. Die bundesweite Sieben-Tage-Inzidenz sank wieder. Nach den Sommerferien waren die Neuinfektionen in der Herbstwelle wieder gestiegen, ab Mitte Oktober waren sie wieder gefallen. Mitte Januar 2023 lag der Anteil an positiven Tests bei rund 20 Prozent bei über 300.000 Labortestungen innerhalb einer Woche (Quelle: RKI, KW 49). Die Corona-Dunkelziffer dürfte weitaus höher gewesen sein, da viele - teils symptomlose - Menschen sich nicht mehr mit einem PCR-Test testen ließen.

Das Robert Koch-Institut schätzte die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Verbreitung der hochansteckenden SARS-CoV-2 Variante Omikron sowie der nicht ausreichend hohen Impfquote bis September 2022 insgesamt als hoch ein. Für vollständig Geimpfte - erst 78 Prozent der Bevölkerung waren vollständig geimpft, 63 Prozent hatten eine Auffrischungsimpfung erhalten - wurde die Gefährdung ebenfalls als hoch eingeschätzt. Insbesondere für die vorherrschende Omikronvariante BA.5, die sich in Deutschland durchgesetzt hatte, war SARS-CoV-2 sehr leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Seit Anfang September 2022 hatte das RKI keine Risikobewertung mehr abgegeben. Der Anteil schwerer Erkrankungen und Todesfälle war inzwischen nicht mehr so hoch wie in den ersten fünf Erkrankungswellen der COVID-19-Pandemie.

Aktuelle Lage in Deutschland

Die Fallzahlen sind deutlich niedriger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Auch die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus aufgenommen und ggf. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, haben abgenommen. Ebenfalls ist die Zahl der Todesfälle gesunken.

In Deutschland haben sich seit Pandemiebeginn bis Anfang Februar 2023 mehr als 37 Millionen Menschen nachweislich infiziert (Fälle kumulativ). Nur positive PCR-Tests zählen in der Statistik. Über 165.000 Menschen kamen in Verbindung mit der Lungenerkrankung Covid-19 ums Leben. (Quelle: Johns Hopkins University). 

In Deutschland gelten alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes mit dem Coronavirus infiziert sind, als Corona-Tote. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind, als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit Sars-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war, werden erfasst, so das Robert-Koch-Institut. Von allen übermittelten Todesfällen seit KW10/2020 waren 138.000 (85 Prozent) Personen 70 Jahre und älter, der Altersmedian liegt bei 83 Jahren. Der Altersmedian der übermittelten Todesfälle hat sich in den bisherigen COVID-19-Wellen wenig verändert. Im Unterschied dazu beträgt der Anteil der über 70-Jährigen an der Gesamtzahl der übermittelten COVID-19-Fälle etwa 8 Prozent.
 

Hospitalisierungsrate

Mitte Oktober 2020 stieg die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle stark an. Waren es am 15.10.2020 noch 655 Patienten, so stiegen die Corona-Patienten in intensivmedizinischer Behandlung Anfang 2021 auf 5.700. Dann waren sie wieder stark gefallen.

Nach einem erneuten Anstieg der Anzahl der hospitalisierten und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten in der 4. Welle mit der Delta-Variante waren die Neuaufnahmen wieder angestiegen, die Lage in den deutschen Kliniken spitzte sich wegen der stark steigenden Zahl von Corona-Patienten deutlich zu. Die Intensivstationen der Krankenhäuser kamen an ihre Belastungsgrenze. Eine hohe Zahl von Covidpatientinnen und -patienten traf auf ausgebranntes Personal in den Kliniken. Planbare und medizinisch nicht zwingend notwendige Operationen mussten verschoben werden, um die Intensiv-Kapazitäten nicht noch mehr zu belasten.

Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle stieg in der 5. Welle zunächst leicht an, sank dann kurzfristig und legte in der Sommer- und dann in der Herbstwelle wieder zu. Auf den Normalstationen war die Zahl der Covid-Erkrankten ebenfalls weiter angestiegen.

Die Fälle auf den Intensivstationen sanken weiter und lagen Anfang Februar bei über 680 (Quelle: RKI). Durch die Verbreitung der deutlich ansteckenderen Omikron-Varianten und der hohen Zahl der Ungeimpften bestand ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen.

Nach dem Abklingen der Herbstwelle waren rund zwei Prozent der hospitalisierten Patientinnen und Patientenzwischen 0 und 4 Jahre alt, 1 Prozent zwischen 5 und 14 Jahre alt, 6 Prozent zwischen 15 und 34 Jahre, 12 Prozent zwischen 35 und 59, 37 Prozent zwischen 60 und 79 Jahre und 42 Prozent über 80 Jahre alt. Trotz der niedrigen absoluten Fallzahl der hospitalisierten über 80-Jährigen hatte diese Altersgruppe nach wie vor das höchste Risiko, bei einer Infektion hospitalisiert zu werden (Quelle RKI, KW 2/2023).

Die Schutzmaßnahmen in der Pandemie orientierten sich vor allem an der Zahl der Menschen, die wegen ihrer Infektion ins Krankenhaus kamen. Die 7-Tage-Hospitalisierungsrate sank leicht und lag laut RKI Ende Januar bei nur noch 5,9 Fällen je 100.000 Einwohnern je Woche, bei den über 60-Jährigen bei über 14. Der bisherige Höchstwert für alle Altersgruppen lag um die Weihnachtszeit 2020 bei mehr als 15.

Personen in der Altersgruppe der über 80-Jährigen hatten nach wie vor das höchste Risiko, nach einer Infektion einen schweren Krankheitsverlauf zu entwickeln. Hier lag der Wert bei > 20 hospitalisierten Fällen/100.000 Einwohner. Der Altersmedian hospitalisierter Fälle lag bei 73 Jahren.
 

Reproduktionszahl und Inzidenz

Die Inzidenz (Zahl der gemeldeten Neuinfektionen der letzten 7 Tage) sank und lag deutschlandweit Anfang Februar 2023 bei über 90 Fällen pro 100.000 Einwohner. Nach dem Tiefststand von 189 Fällen am 30.05.2022 war die Inzidenz in der Sommer- und Herbswelle angestiegen, dann wieder gefallen. Sie lag damit weit unter dem bisherigen Höchststand von 1.756 Fällen am 25. März 2022. Regional kam es bei der 7-Tage-Inzidenz zu erheblichen Schwankungen. Hohe 7-Tage-Inzidenzen (>100 pro 100.000 Einwohner) wurden in den Altersgruppen > 15 Jahren beobachtet. In der Altersgruppe der 0 bis 4-Jährigen lag die 7-Tage-Inzidenz bei 29/100.000, bei den 5- bis 14-Jährigen bei 28/100.000, bei den 15- bis 49-Jährigen lag sie bei 167/100.000, bei den 50- bis 69-Jährigen bei 181/100.000 und bei den über 70-Jährigen bei 202/100.000. Der Altersmedian aller Fälle lag bei 51 Jahren. (Quelle: RKI, KW 1/2023)

Die 7-Tage-Reproduktionszahl (wie viele Menschen steckt ein Erkrankter an?) lag nach Schätzungen des RKI Anfang Februar 2023 bei 1. Das bedeutet, dass 100 infizierte Personen durchschnittlich 100 weitere Personen anstecken. Es gab aber große regionale Unterschiede. Steigt der Wert über 1wird die Infektionskurve wieder exponentiell. Die regional erhöhten Werte hängen hauptsächlich mit Infektionen im betrieblichen Bereich, in Schulen, in Kitas, in Alten- und Pflegeheimen und auch mit privaten Treffen zusammen.

Bei wieder weiter steigenden Inzidenzen ist die einzige Antwort darauf dann eine erneute (regionale) Verschärfung der Maßnahmen, z.B. das Tragen einer Maske in Innenräumen. R wird durch eine Mittelung der Neuinfektionszahlen über sieben Tage errechnet. Statistisch gesehen hatte im März 2020 jede mit Corona infizierte Person noch zwei bis drei andere Menschen angesteckt. Zunehmend machen sich die hoch ansteckenden Omikron-Varianten in den Zahlen bemerkbar.
 

Fehler im Kampf gegen Corona

Natürlich wurden im Krisenmanagement der Pandemie auch Fehler gemacht. Es ist eine Situation, wie sie die Bundesrepublik noch nie erlebt hat und auf die sie nicht vorbereitet war.

  • Zu Beginn der Pandemie fehlten Schutzmasken und -kleidung.
  • Die vulnerablen Personengruppen insbesondere in den Alters- und Pflegeheimen wurden nicht ausreichend geschützt. Ende 2020 waren 88 Prozent der Corona-Toten über 70 Jahre alt.
  • Die Digitalisierung in den Gesundheitsämtern kam nur langsam voran. Daten, wo sich wer wie ansteckt, wurden nicht erhoben. Der Anteil der an Covid-19 erkrankten Menschen, bei denen der Impfstatus unbekannt ist, ist noch immer beträchtlich.
  • Die Corona-Warn-App wurde nie der erhoffte Game-Changer.
  • Erst Anfang August 2020 gab es eine Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Als im Herbst 2020 die Infektionszahlen wieder exponentiell stiegen, reagierte die Politik mit einem Lockdown Light. Erst im Dezember konnten sich Bund und Länder auf einen harten Lockdown einigen. In den Bundesländern wurden die Beschlüsse unterschiedlich umgesetzt.
  • Obwohl Schnelltests schon im Herbst 2020 auf dem Markt waren, wurden sie erst im April 2021 flächendeckend eingesetzt.
  • Wegen Fehlern bei der Beschaffung von Impfstoffen durch die EU waren die Dosen anfangs knapp. Man hätte dem Mangel vorbeugen können, indem man frühzeitig Staatsgeld in den Aufbau von Produktionskapazitäten steckt. 
  • Bund und Länder haben es im Sommer 2021 versäumt, die Auffrischungsimpfungen (Booster-Impfung) zu organisieren. Die meisten Impfzentren wurden geschlossen und die Hausärzte sind überfordert, Millionen Menschen ein drittes Mal zu impfen.
  • Mitten in der 4. Welle wurden die bisher kostenlosen Antigen-Schnelltests kostenpflichtig, was zu einer Verringerung der Nachfrage führte.
  • Die Politik hatte sich getäuscht, als sie noch im Herbst 2021 versprach, mit den zwei Impfungen könne wieder ein freies Leben geführt werden.
  • Der Genesenenstatus wurde Mitte Januar 2022 aufgrund der Omikron-Variante von heute auf morgen von sechs auf drei Monate halbiert. Auch Menschen, die mit Johnson und Johnson geimpft wurden, gelten nun nicht mehr als "vollständig geimpft", da sie nur eine Impfung erhalten haben.
  • Die Schulen waren auf eine Pandemie schlecht vorbereitet. Beim Thema digitale Schule und Fernunterricht hinkt Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern immer noch um Jahre hinterher.
  • Die Politik versprach großzügige Hilfen. Doch häufig kamen die Hilfen zu spät oder gar nicht an. 
     

Akzeptanz der Corona-Maßnahmen

Die Akzeptanz der Corona-Maßnahmen - erst Lockerungen, dann wieder Lockdown, dann wieder Lockerungen - ist geschwunden, Pandemiemüdigkeit hat sich breit gemacjt. Das Jo-Jo der Maßnahmen schlug deutlich auf die Stimmung der Menschen. Angesichts immer neuer Corona-Mutanten machte die fehlende Perspektive in der Pandemie zusätzlich mürbe. Die Ungewissheit, dass niemand genau wusste, wie sich die Coronapandemie weiter entwickelt, machte den Menschen Angst.

Wegen der sinkenden Infektionszahlen sank auch laut ZDF-Politbarometer vom 12.08.2022 die Zahl der Befragten, die ihre Gesundheit durch das Coronavirus gefährdet sahen: Mitte August fürchteten nur noch 34 Prozent (Juli 40 Prozent, Juni: 34 Prozent, Mai: 30 Prozent) eine persönliche Gefährdung (keine: 55 Prozent, Juli 50 Prozent; Juni: 59 Prozent, Mai: 63 Prozent, ). Die Corona-Lage wurde von 6 Prozent als sehr problematisch und von 43 Prozent als problematisch angesehen, 42 Prozent sagten "nicht so problematisch" und 8 Prozent "unproblematisch". Dass die Bundesregierung Schulschließungen ausschließe, fanden 73 Prozent gut, dass es keine Lockdowns geben soll, fanden 68 Prozent richtig.

In Deutschland hatten Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen und die Einführung einer Impfpflicht weiter Zulauf. Tausende gingen auf die Straße. Ein kleiner, aber wachsender Teil aus dem rechtsextremistischen Bereich, aus Querdenkern, aus Reichsbürgern und Antisemiten versuchten, diese heterogene Mischung aus Menschen, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt fühlten, die Zukunftsängste hatten, die Impfgegner oder Corona-Leugner waren, zu vereinnahmen. Angesichts gewalttätiger Zwischenfälle warnten Politiker vor einer weiteren Radikalisierung.

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Politische Maßnahmen

Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus war im November und Dezember 2020 trotz des Lockdowns in nahezu allen Regionen Deutschlands gestiegen. Dies hatte dazu geführt, dass in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden konnte, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beitrug. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes waren die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 Prozent der Fälle unklar. Deshalb war es erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen in wenigen Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und dadurch würde die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle erheblich ansteigen. Ein Engpass auf den Intensivstationen der Krankenhäuser musste vermieden werden.

Nach deutlich sichtbaren Erfolgen bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens im Januar und Februar 2021 zeigte die weitere Entwicklung wegen der hohen Verbreitung der Covid-19-Variante B.1.1.7 (Alpha) wieder ein starkes Infektionsgeschehen und eine exponentielle Dynamik. Mitte April sanken die Neuinfektionen wieder, die Menschen waren vorsichtig und hatten sich größtenteils an die Kontaktbeschränkungen gehalten. Im Sommer 2021 sorgt die hochansteckende Delta-Variante wieder für steigende Zahlen. Im Winter 2022 überrollte die Omikron-Welle Deutschland, die Zahl der Neuinfektionen erreichte Rekordwerte.

Um den Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland im Herbst 2021 zu vermeiden, wurde durch die Bundesländer die 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen eingeführt. Dies galt ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind. Ungeimpfte wurden zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, verpflichtet.

Für die weitere Corona-Politik wurde die Zahl der Covidpatienten in den Kliniken die wichtigste Messlatte. Das sah eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, die der Bundestag am 7. September 2021 beschlossen hat. Die Länder sollten damit bewerten und festlegen können, ab wann strengere Auflagen erforderlich sind. Zudem hatten Bundestag und Bundesrat beschlossen, dass Arbeitgeber von Beschäftigten in Kitas, Schulen und Pflegeheimen während der Epidemie Auskunft über eine Corona-Impfung oder eine überstandene Covid-Erkrankung verlangen können. Der Bundesrat hatte am 10. September zugestimmt.

Der Bundestag hatte am 18. November 2021 mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Nach dem Bundestag hatte auch der Bundesrat dem neuen Infektionsschutzgesetz am 19.11.2021 zugestimmt. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite, die am 25. November auslief, wurde nicht verlängert. Zu den Neuerungen zählte die 3G-Regel auch am Arbeitsplatz. Wer bei der Arbeit mit Menschen in Berührung kommt, musste geimpft oder genesen sein oder sich täglich testen lassen. Wo es möglich war, sollte von zu Hause aus gearbeitet werden. In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheits­einrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie das Personal. Die 3G-Regel galt auch im Nah- und Fernverkehr sowie im innerdeutschen Flugverkehr. Die Bundesländer sollten künftig entscheiden, welche Regeln sie für die Teilnahme am öffentlichen Leben erlassen. Sie konnten weiterhin Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und im privaten Raum anordnen, Veranstaltungen absagen und Freizeiteinrichtungen schließen.  Ein flächendeckender Lockdown wurde dagegen ausgeschlossen.

Neue Coronaregeln ab 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023

Am 23. September 2022 war das gültige Infektionsschutzgesetz ausgelaufen. Bundesgesundheits- und Bundesjustizministerium hatten am 3. August 2022 den Entwurf für ein neues Infektionsschutzgesetz veröffentlicht. Am 24. August 2022 einigte sich das Kabinett auf neue Coronaregeln für den Herbst. Sie waren die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Länder und nannten mögliche Instrumente. Der Entwurf sah vor, dass die Länder zum Schutz vor einer Herbst-Coronawelle ab Oktober z.B wieder Maskenpflichten in Bus, Bahn und Flieger sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen verhängen durften. Die Länder sollten selbst entscheiden, welche Maßnahmen sie treffen. Zur Beurteilung der Pandemie sollten künftig auch flächendeckende Abwasseranalysen auf das Virus durchgeführt werden.

Die Länder sollten auch die Möglichkeit bekommen, Tests in Schulen, Kitas und Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern vorzuschreiben. Eine Maskenpflicht in der Schule war nur vorgesehen, wenn sonst kein geregelter Präsenzunterricht möglich wäre - und auch dann nur ab dem fünften Schuljahr. Die Maßnahmen sollten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten.

Die Bundesländer sahen noch erheblichen Nachbesserungsbedarf beim Entwurf des Infektionsschutzgesetzes. Wichtig für die Länder waren darüber hinaus vom Bund festgelegte bundeseinheitliche Vorgaben für Schwellenwerte und Indikato­ren, um ein einheitliches Vor­gehen im Hinblick auf weitergehende Schutzmaßnahmen gewährleisten zu können.

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen ab Oktober 2022

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr. Die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Bayern schafften die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr ab Anfang Dezember ab. Ab 2. Februar entfiel in Zügen und Bussen des Fernverkehrs die Maskenpflicht.
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
  • Ausnahmen von der Testnachweispflicht waren vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder ab Oktober 2022

Die Länder konnten weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung waren:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme war bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Stellte ein Landesparlament für das gesamte Bundesland anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, konnten dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Rückblick: Infektionsschutzgesetz

Gemeinsame Maßnahmen vom 18. November 2021

Angesichts der dramatischen Lage hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz am 18.11.2021 auf neue gemeinsame Maßnahmen im Kampf gegen Corona geeinigt.

  • Der Bund soll eine Impfpflicht für Pflegeberufe auf den Weg bringen. Sie soll für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten gelten. In Alten- und Pflegeheimen gilt für die Mitarbeitenden künftig eine tägliche Testpflicht. Zudem müssen alle Besucherinnen und Besucher eine negative Testbescheinigung vorweisen.
  • Ab bestimmten Grenzwerten gilt in den Bundesländern flächendeckend 2G oder gar 2G plus. 2G erlaubt den Zugang unter anderem zu Veranstaltungen und Gaststätten für Geimpfte und Genesene, 2G plus verpflichtet zudem zu einem aktuellen Schnelltest.
  • Auch am Arbeitsplatz soll die 3G-Regel kommen. Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Arbeitgeber müssen das Arbeiten von Zuhause aus (Homeoffice) anbieten, Arbeitnehmer müssen dies annehmen – wo immer es möglich ist.
  • Es wird weiterhin kostenlose Bürgertests geben.
  • Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs soll zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden.
  • Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen sollen erneut finanzielle Unterstützung erhalten – die Überbrückungshilfe III Plus wird entsprechend bis zu 31. März verlängert.

Bund-Länder-Beschluss vom 18.11.2021

Schwellenwerte der Hospitalisierungsrate
Beim Überschreiten der Hospitalisierungsrate 3,6 und 9 (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) gelten folgende Maßnahmen:

  • Schwellenwert 3: Es gilt flächendeckend 2G. Nur noch Geimpfte oder Genesene (2G) haben Zutritt zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen.
  • Schwellenwert 6: Es gilt die 2G-plus-Regel. An Orten mit besonders hohem Infektionsrisiko – etwa Diskotheken, Clubs oder Bars – müssen Geimpfte und Genesene demnach zusätzlich einen aktuellen Corona-Test vorzeigen.
  • Schwellenwert 9: Die Länder sollen, vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage, von den "weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes" konsequent Gebrauch machen ((Länderöffnungsklausel). Dazu sollen den im Bundestag beschlossenen Änderungen zufolge zum Beispiel Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Ungeimpfte gehören, aber keine Lockdowns und Schulschließungen mehr.

Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den in den Ziffern 8 und 9 aufgeführten Zugangsbeschränkungen vorzusehen. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind möglich.

Verschärfung der Coronamaßnahmen vom 2. Dezember 2021

Erneut haben Bund und Länder die Coronaregeln am 2. Dezember 2021 aufgrund der steigenden Inzidenzen weiter verschärft. Die Belastung in den Krankenhäusern gerät vielerorts an seine Grenzen, insbesondere im Süden und Osten Deutschlands. Die Maßnahmen sehen vor allem für Ungeimpfte deutliche Verschärfungen auch im privaten Bereich vor .

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig.

  • Die 2G-Regel gilt künftig bundesweit im Einzelhandel, unabhängig von der Inzidenz. Damit haben nur noch Geimpfte und Genese Zugang zu Geschäften, mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkten oder Drogerien.
  • Der Zugang zu Veranstaltungen und Orten im Kultur- und Freizeitbereich wie Kinos, Theatern oder Gaststätten ist künftig nur für Geimpfte und Genesene möglich. Es besteht die Möglichkeit, diese 2G-Regel zu 2G Plus auszuweiten
  • Bei Großveranstaltungen soll die 2G- oder 2G-Plus–Regel verbindlich sein. Bei Veranstaltungen in Innenräumen dürfen nur maximal 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden, bis maximal 5000 Personen. Bei Veranstaltungen im Freien gilt die prozentuale Beschränkung ebenfalls, hier soll die absolute Obergrenze bei 15.000 Personen liegen.
  • Der Gesetzgeber wird gebeten, die Regeln so ergänzen, dass Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen zusätzliche Maßnahmen ergreifen können. Das wären etwa Schließung von Gaststätten, Verbot von Alkoholabgabe oder -konsum, Einschränkung von Versammlungen oder Hotelübernachtungen. Zudem soll der Gesetzgeber die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern.
  • Für Ungeimpfte gelten künftig strenge Kontaktbeschränkungen. Private Zusammenkünfte – ganz gleich ob in der Öffentlichkeit oder in den eigenen vier Wänden – sollen auf den eigenen Haushalt sowie maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts begrenzt werden. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Für Treffen, bei denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, gelten diese Einschränkungen nicht.
  • mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 350 gelten bei privaten Treffen und Feiern Obergrenzen: maximal 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen, im Freien höchstens 200 Personen. Klubs und Diskotheken in Innenräumen sollen schließen.
  • Ein Böllerverbot gilt an Silvester und Neujahr
  • In Schulen soll für alle Klassenstufen die Maskenpflicht gelten.
  • Allen Personen, die dies wollen, soll bis Weihnachten die Erst-, Zweit- oder Boosterimpfung ermöglicht werden. Der Kreis der Impfenden soll auf Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, Zahnärztinnen und Zahnärzte erweitert werden.

Bundesregierung: Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie vom 2. Dezember 2021

Begrenzte Impfpflicht vom 10. Dezember 2021

Der Bundestag hat am 10. Dezember 2021 mit Änderungen am Infektionsschutzgesetz eine Impfpflicht für das Pflegepersonal beschlossen. Für das Gesetz votierten im Bundestag in namentlicher Abstimmung 571 der 689 teilnehmenden Abgeordneten. Dagegen stimmten 80 Parlamentarier, es gab 38 Enthaltungen. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat im Eilverfahren zugestimmt. Über eine allgemeine Impfpflicht soll im nächsten Jahr im Bundestag beraten und entschieden werden.


Ziel dieser neuen Regelung ist es, ältere und vorerkrankte Menschen besser vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Bis zum 15. März 2022 müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.

Weitere Beschlüsse betreffen die Erweiterung des Kreises der Impfberechtigten. Ab sofort dürfen auch Ärzte und Ärztinnen in Zahnarzt- und Tierpraxen sowie Apothekerinnen und Apotheker eine Impfung durchführen.

Weitere Kontaktbeschränkungen ab 28. Dezember 2021

Angesichts der drohenden fünften Welle durch die Omikron Mutante haben Bundeskanzler Olaf Scholz und die Ministerpräsidenten und -präsidentinnen der Bundesländer am 21. Dezember 2021 auf einem Bund-Länder-Gipfel neue Corona-Maßnahmen beschlossen. Sie gelten als einheitliche Mindeststandards. Die besonders betroffenen Bundesländer können darüberhinausgehende Regelungen treffen.

Für Geimpfte und Genesene gelten ab dem 28. Dezember neue Kontaktbeschränkungen. Es dürfen sich nur noch maximal 10 Personen treffen. Für Ungeimpfte gelten strengere Regeln. Sie dürfen sich nur noch mit Menschen im eigenen Haushalt und zwei weiteren Personen treffen.

Die bestehenden Beschlüsse des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig.

  • Kontaktbeschränkungen: Für Geimpfte und Genesene gelten ab dem 28. Dezember 2021 neue Kontaktbeschränkungen. Es dürfen sich nur noch maximal 10 Personen treffen. Für Ungeimpfte gelten strengere Regeln. Sie dürfen sich nur noch mit Menschen im eigenen Haushalt und zwei weiteren Personen treffen.
    Bei allen Treffen mit mehreren Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes eine vorsorgliche Testung auch für geimpfte Personen empfohlen. Dies gilt insbesondere für das Zusammentreffen mit älteren Personen.
  • Regeln für Arbeitsplatz, Einzelhandel und Veranstaltungen: Im Einzelhandel sowie bei kulturellen Veranstaltungen wie im Theater oder Kino gilt die 2G-Regel und teilweise die 2G-Plus-Regel. Clubs und Diskotheken werden geschlossen. Großveranstaltungen müssen ohne Zuschauerinnen und Zuschauer stattfinden.
  • Infrastruktur: Die kritische Infrastruktur soll aufrechterhalten werden. Krankenhäuser, mobile Transporte, Feuerwehr und die Polizei sollen ihre Notfallpläne aktivieren.
  • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind von den Maßnahmen ausgenommen. 
  • Bis Ende Januar sollen weitere 30 Millionen Impfungen (Booster-, Erst- und Zweitimpfungen) erreicht werden.

Bundesregierung: Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie vom 21. Dezember 2021

Bund- Länderbeschlüsse vom 7. Januar 2022

Wegen steigender Neuinfektionszahlen durch die Omikron-Variante haben Bund und und Länder am 7. Januar2022  Ergänzungen der geltenden Corona-Regeln vereinbart. Neu ist die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie. Die Quarantäne- und Isolationszeit wird beschränkt.

Bund und Länder haben am 7. Januar Ergänzungen der geltenden Corona-Regeln vereinbart.

  • Es bleibt notwendig, die Kontakte deutlich zu reduzieren.
    Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt.
  • Die Quarantäne- und Isolationsregeln werden vereinfacht.
    Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein. Dies gilt auch dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene). Für alle anderen gilt: Die Isolation oder Quarantäne endet nach zehn Tagen (ohne Test). Wer die Quarantäne oder Isolation frühzeitig beenden will, kann das bereits nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest (mit Nachweis).
  • Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  • In der Gastronomie wird kurzfristig bundesweit die 2G-Plus-Regel eingeführt.
    Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater und Gastronomie etc.) dürfen nur von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G Plus). Zugang sollen nur noch Geimpfte und Genesene mit einem tagesaktuellen Test oder mit einer Auffrischungsimpfung (ab dem Tag der Booster-Impfung) haben.

Bundesregierung: Die aktuellen Corona-Regelungen

Bund und Länder beschließen Öffnungsschritte bis zum 20. März 2022

Bund und Länder haben am 16. Februar 2022 neue Corona-Vereinbarungen getroffen. Die Umsetzung der Beschlüsse liegt bei den Bundesländern.  Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbaren einen Dreischritt der Öffnungen bis zum 19. März 2022. Der Termin ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz, welches die derzeitigen Schutzmaßnahmen nur befristet bis zum 19. März 2022 erlaubt.

  • Basisschutz-Maßnahmen
    Auch über den 19. März 2022 hinaus sind aus Sicht von Bund und Ländern niedrigschwellige Basisschutz-Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz von Risikogruppen weiterhin nötig. Hierzu zählen insbesondere eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot und allgemeine Hygienevorgaben.
     
  • Private Zusammenkünfte
    Für Geimpfte und Genesene sollen private Zusammenkünfte wieder ohne Begrenzung möglich sein. Für Ungeimpfte gilt, dass Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt ist.
    Der Zugang zum Einzelhandel soll wieder bundesweit für alle Bürgerinnen und Bürger ohne Kontrollen möglich sein.
     
  • Gastronomie, Hotelübernachtungen und Veranstaltungen
    Ab dem 4. März soll der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht werden (3G-Regelung). Dies soll auch für Übernachtungsangebote gelten. Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet. Bei Großveranstaltungen können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung) beziehungsweise Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) teilnehmen. In Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Zahl von 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent zulässig, wobei die Zahl von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht überschritten werden darf.
     
  • Ab dem 20. März sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen sollen entfallen.

Bundesregierung: Bund- Länderbeschluss vom 16. Februar 2022


Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Am 18.03.2022 hat der Bundestag das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Mit 388 Ja-Stimmen wurde eine Neuregelung der Corona-Regeln verabschiedet. Nach dem Bundestag billigte auch der Bundesrat die Corona-Neuregelung. Das Gesetz sieht vor, dass künftig generell ein Basisschutz angeordnet werden kann, zu dem die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen und dem öffentlichen Nahverkehr gehört. Weitergehende Einschränkungen sind nur dann möglich, wenn das jeweilige Landesparlament die jeweilige Region als Hotspot ausweist. Die Neuregelung soll bis zum 23. September gelten.

Angesichts der steigenden Neuinfektionen können die Bundesländer übergangsweise bis zum 2. April 2022 die bisherigen Regeln weiter gelten lassen.

Bundestag: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

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Lockdown

Angesichts steigender Infektionszahlen im Oktober 2020 wurde das öffentliche Leben langsam heruntergefahren, um die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Nachdem der "Lockdown light" nicht wirkte, wurden die Maßnahmen im Dezember weiter verschärft.

Deutschland geht in den "Lockdown light"

Deutschland sollte für einen Monat teilweise heruntergefahren werden. Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder hatten am 28. Oktober 2020 weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Maßnahmen galten ab 2. November und wurden zunächst bis Ende November befristet, dann aber verlängert. Ziel der Einschränkungen ist es, das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.

  • Kontakte auf absolut nötiges Minimum reduzieren
    Alle Bürgerinnen und Bürger sind angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet.
  • Private Reisen
    Die Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale touristische Tagesausflüge. Übernachtungsangebote im Inland soll es im November nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke geben.
  • Gastronomiebetriebe müssen temporär schließen
    Restaurants und Lokale, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen zu bleiben. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Freizeiteinrichtungen
    Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören etwa Theater, Konzerthäuser, Kinos oder auch Fitnessstudios. Auch der Freizeit- und Amateursportbetrieb wird eingestellt - mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Hilfen für Unternehmen
    Den von den Schließungen betroffenen Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen gewährt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Diese soll ein Finanzvolumen von bis zu zehn Milliarden haben.

Das Wachstum der Neuinfektionszahlen konnte zu Beginn des Teil-Lockdowns Anfang November zwar gestoppt werden, jedoch sanken die Zahlen nicht. Aufgrund steigender Infektionszahlen hatten sich Bund und Länder am 25. November 2020 auf eine Verschärfung der Maßnahmen geeinigt. Am 2. Dezember 2020 hatten Bund und Länder beschlossen, den Teil-Lockdown bis zum 10. Januar 2021 zu verlängern.

  • Die Maskenpflicht im Einzelhandel gilt künftig auch vor Geschäften und auf Parkplätzen.
  • Die Kontaktbeschränkungen wurden vom 1. Dezember an verschärft, nur noch fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen. Kinder bis 14 Jahre werden hier nicht mitgezählt.
  • Die Weihnachtsferien sollten in diesem Jahr fast überall in Deutschland gleichzeitig am 19. Dezember beginnen.
  • Ab einer Inzidenz von 200 (Infektionsfälle in 7 Tagen pro 100.000 Einwohner) sollten zusätzliche strenge Maßnahmen in Kraft treten. Dazu zählen Regelungen im Bereich der Schulen und des Einzelhandels sowie weitergehende Kontaktbeschränkungen.
  • Die Schulen blieben weiterhin geöffnet. Über abwechselnden Unterricht in geteilten Gruppen zu Hause und in der Schule wurde weiterhin vor Ort entschieden, abhängig von den regionalen Corona-Zahlen. Vereinbart wurde auch eine Maskenpflicht im Unterricht ab der 7. Klasse, ebenfalls abhängig von den regionalen Corona-Zahlen.
  • Der Bund plante weitere Finanzhilfen im Umfang von voraussichtlich 17 Milliarden Euro im Dezember .

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 25.11.2020

Kritik an den Maßnahmen
Seit Beginn des „Lockdown Light“ zur Eindämmung des Coronavirus Anfang November wurden auf breiter Basis kritische Stimmen laut, die die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hinterfragen. Vor allem Kulturschaffende verstehen nicht, warum ihre Häuser geschlossen werden, in denen es dank guter Konzepte und besonderer räumlicher Situationen kaum oder kein nachgewiesenes Infektionsgeschehen gab. Auch in der Hotel- und Gastronomie-Branche stößt der Lockdown auf Unverständnis.

Zahlreiche Gerichte haben die Rechtmäßigkeit des Lockdowns bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) lehnte sechs Eilanträge gegen die Schließung von Betrieben infolge des neuen Lockdowns ab. Auch das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte die Schließung von Gastronomiebetrieben. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit werde durch die Corona-Verordnung zwar verletzt und die Betriebe erlitten Nachteile, doch vor dem Hintergrund der geplanten Entschädigungsleistungen des Bundes sei dies verhältnismäßig. Auch die Regelungen zur Maskenpflicht im Schulunterricht in § 6 Nr. 1 CoronaVO Schule stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat die vorübergehende Schließung von Tattoo- und Piercingstudios in Sachsen bestätigt. Der Eingriff sei für die betroffenen Gewerbetreibenden zwar gravierend, dem stehe aber das durch die Pandemie bedrohte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die bayerischen Coronaregeln abgelehnt.

Deutschland geht in den harten Lockdown

Wegen der weiter exponentiell steigenden Infektionszahlen im Dezember und Januar hatten sich Bund und Länder am 13. Dezember 2020, am 5. Januar und am 19. Januar 2021 auf weitere Verschärfungen der Maßnahmen geeinigt, die bundesweit gelten sollten.
Aufgrund der im Vergleich zum Februar wieder exponentiell steigenden Corona-Infektionszahlen in Deutschland wird der Lockdown mit seinen Einschränkungen des öffentlichen Lebens aus Sorge vor einer weiteren Verbreitung der Corona-Mutationen bis mindestens zum 18. April verlängert. Darauf haben sich die Bundesregierung und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder zuletzt am 22. März 2021 geeinigt.

Der Corona-Lockdown wird verschärft
Angesichts hoher Infektionszahlen Anfang Januar 2021 wurde das öffentliche Leben noch nicht wieder hochgefahren. Der Lockdown wurde zunächst um drei Wochen bis Ende Januar verlängert. Bundeskanzlerin Angela Merkel und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten am 5. Januar 2021 beschlossen, dass in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort begrenzt werden soll. Ausnahmen soll es nur bei triftigem Grund geben. Private Zusammenkünfte wurden ebenfalls verschärft: Treffen waren dann nur noch mit einer nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. Die bestehenden Regeln zum Corona-Lockdown sollen weiterhin gültig bleiben. Ab den Inzidenzen 50 und 100 sollen erste Öffnungsschritte möglich sein, da auch immer mehr Menschen geimpft werden und ab dem 8. März kostenlose Schnelltests zur Verfügung stehen.

Angesichts des exponentiellen Wachstums der Infektionen beschlossen Kanzlerin und Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 22. März den Lockdown fortzuführen. Die Anfang März vereinbarte "Notbremse" soll konsequent angewendet werden. Sie soll greifen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in einem Land oder einer Region an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 Neuinfektionen liegt. Für Urlauber im Ausland soll über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine generelle Testpflicht vor dem Rückflug eingeführt werden.

  1. Die bestehenden Beschlüsse (Lockdown light) der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig.
  2. Private Treffen werden eingeschränkt. Ab dem 8. März sollen nach den Beschlüssen vom 3. März die stark beschränkten privaten Kontaktmöglichkeiten gelockert werden. Dann werden wieder private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich sein, jedoch beschränkt auf maximal fünf Personen. In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 neuen Infektionen pro Woche können es auch Treffen des eigenen Haushalts mit zwei weiteren Haushalten mit zusammen maximal zehn Personen sein. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon jeweils ausgenommen. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort begrenzt werden.
  3. Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte, der Abhol- und Lieferdienste, der Apotheken, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, wurde ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 28. März 2021 geschlossen. In einem zweiten Schritt werden Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte wieder geöffnet. Bei Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner werden neben Terminshopping-Angeboten im Einzelhandel auch Museen, Galerien, Zoos, botanische Gärten und Gedenkstätten für Besucher mit Terminbuchung öffnen. Erlaubt sein soll dann auch Individualsport allein oder zu zweit sowie Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre im Außenbereich.
  4. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisörsalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe wurden geschlossen. Seit 1. März haben Frisöre mit Hygienemaßnahmen wieder geöffnet.
  5. An den Schulen und Kitas wurden im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 14. Februar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt. Kinder sollten dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher wurden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wurde ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. Für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen gibt es entsprechend der Vereinbarung von Bund und Ländern keinen Präsenzunterricht. Bei der Öffnung von Schulen und Kitas gibt es seit dem Beschluss vom 10. Februar kein einheitliches Vorgehen, hier werden die Bundesländern je nach Infektionlage entscheiden.
  6. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe bleibt weiter möglich. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist seit dem 16. Dezember untersagt.
  7. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter Einhaltung der Hygienevorschriften zulässig
  8. Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen.
  9. In Bussen, Bahnen und Geschäften sind medizinische Masken (KN95 oder FFP2) Pflicht.

Zudem haben Bund und Länder das Thema Homeoffice noch einmal verschärft. Die Arbeit von zuhause aus soll nun per Verordnung des Arbeitsministeriums ausgeweitet werden, nachdem sie bisher nur als Appell formuliert war.

Der  Bund wird die betroffenen  Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern.
Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird.

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 13.12.2020

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 05.01.2021

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 19.01.2021

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 10.02.2021

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 03.03.2021

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 22.03.2021

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Bundes-Notbremse

Um die dritte Welle zu brechen, wurde das Infektionsschutzgesetz verschärft. Die vom Bundestag am 21. April 2021 im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes beschlossene Notbremse legte bundesweit verbindliche Regeln für schärfere Corona-Gegenmaßnahmen fest. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz in einem Land- oder Stadtkreis über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen, musste die Notbremse verpflichtend angewandt werden.

Bundesnotbremse

  • Nächtliche Ausgangsbeschränkungen gibt es zwischen 22 Uhr und 5 Uhr geben. Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt sein, wenn die Person alleine oder oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts ausüben unterwegs ist. Weiterhin erlaubt sind berufliche Tätigkeiten, Arztbesuche, Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen oder füttern
  • Ab der Inzidenzschwelle von 100 darf sich dann außerdem höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen.
  • Im Einzelhandel soll das Abholen bestellter Waren (Click & Collect) auch bei hohen Infektionszahlen weiterhin möglich sein.
  • Für Schulen ist Distanzunterricht ab einem Inzidenzwert von 165 verpflichtend. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden.
  • Eltern sollen mehr Entlastung bekommen, die Zahl der Kinderkrankentage soll auf 30 Tage erhöht werden.
  • Für Kinder bis 14 Jahre Sport in Gruppen weiter möglich sein.
  • Arbeitgeber müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. Ebenso müssen Arbeitgeber, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, Homeoffice anbieten.

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurden am 22. April vom Bundesrat bestätigt. Am 23. April tritt die Bundes-Notbremse in Kraft. Alle Regelungen waren befristet bis zum 30. Juni 2021.

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung#

Notbremse  war verfassungsgemäß
Die Einführung der Notbremse hatte eine Klagewelle in Karlsruhe ausgelöst. Das Bundesverfassungsgericht hat am 30.11.2021 die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen der Bundesregierung vom Frühjahr dieses Jahres als verhältnismäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar bewertet. Beschwerden gegen die "Bundesnotbremse" wurden zurückgewiesen.
weitere Informationen

 

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3G-Regel - geimpfte, genesene, getestete Personen

Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder haben sich am 10. August 2021 auf einen weiteren Fahrplan im Kampf gegen die Corona-Pandemie verständigt.

Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schülerinnen und Schüler. Geimpfte und Genesene werden "von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen", heißt es im Beschluss.

3G-Regel

Tests sollen Voraussetzung sein für:

  • Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Zugang zur Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
  • Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
  • Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts

In öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen sollen weiterhin medizinische Schutzmasken (OP oder FFP2) "verbindlich vorgeschrieben" sein.

Der Bundestag soll "die epidemische Lage von nationaler Tragweite" über den 11. September 2021 hinaus verlängern. Am 25. August hat der Bundestag die epidemische Lage bis November verlängert. Damit erhalten Bund und Länder weiterhin Sonderbefugnisse zur Verhängung von Schutzmaßnahmen.

Der Bund wird das Angebot kostenloser Schnelltests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.

Über die 3G-Regelung hinaus soll bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegen, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden.

Bund und Länder waren sich einig, dass die seit wenigen Wochen tagesaktuell erhobene Hospitalisierung von COVID19-Patienten als Indikator für schwere Krankheitsverläufe eine wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens ist.

Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.

Bundesregierung: Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie (10. August 2021)

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Reisebeschränkungen

Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Zum 1. Juni 2022 endete die Nachweispflicht – geimpft, genesen oder negativ getestet – bei der Einreise nach Deutschland. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen. Derzeit ist aber kein Staat als Virusvariantengebiet eingestuft.

Da auch schon 2020 vermehrt Urlaubsrückkehrer zur Erhöhung der Infektionszahlen beigetragen hatten, galt seit dem 8. August 2020 deutschlandweit eine Pflicht, sich auf Covid-19 testen zu lassen - und zwar für alle, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückgekehrt waren. Seit dem 1. November müssen Rückkehrer aus Risikogebieten über eine digitale Einreiseanmeldung auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de Informationen zu ihren Aufenthalten der letzten 10 Tage angeben und sich 10 Tage lang in häusliche Quarantäne begeben. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen (Risikogebiete in denen besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind), müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Der Anteil der Fälle mit einer bekannten wahrscheinlichen Exposition im Ausland liegt im August 2021 bei knapp einem Viertel aller gemeldeten Fälle.

Reisebeschränkungen

Seit dem 1. August 2021 galten für die Rückreise nach Deutschland besondere Regeln: Alle Reiserückkehrer müssen geimpft, genesen oder getestet sein.

  • Jeder, der nach Deutschland einreist und mindestens 12 Jahre alt ist, musste ab dem 1. August verpflichtend auf eine Corona-Infektion getestet sein (PCR- oder Antigen-Test). Wer geimpft oder genesen war, konnte darauf bei entsprechendem Nachweis verzichten. Wer unter 12 Jahre alt war, brauchte keinen Test.
  • Das negative Testergebnis darf bei einem PCR-Test maximal 72 Stunden, bei einem Antigen-Test maximal 48 Stunden alt sein.
  • Für Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebiete gelten erweiterte Regelungen. So müssen alle Einreisenden aus einem Virusvarianten ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können (PCR-Test maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden alt). Das gilt auch für Geimpfte oder Genesene.

Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochrisiko-Gebiet aufgehalten haben, gilt zusätzlich:

  • Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die digitale Einreiseanmeldung www.einreiseanmeldung.de registrieren.
  • Zudem bedarf es bei der Einreise eines aktuell negativen Testergebnisses (PCR maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 48 Stunden), es sei denn, man ist genesen oder geimpft. Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen Test.
  • Grundsätzlich muss sich jeder nach der Einreise unverzüglich auf eigene Kosten für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen in Quarantäne begeben. Wer genesen oder vollständig geimpft ist, muss einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde vorlegen. Dann ist eine Quarantäne nicht erforderlich.
  • Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch eine negative Testung vorzeitig beendet werden.

Für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebieten aufgehalten haben, gilt:

  • Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die digitale Einreiseanmeldung  www.einreiseanmeldung.de registrieren.
  • Zudem bedarf es bei der Einreise eines aktuell negativen Testergebnisses (PCR maximal 72 Stunden oder Antigen-Test maximal 24 Stunden), ein Impf- oder ein Genesenennachweis reicht nicht aus. Die Testpflicht bei Einreise besteht nicht für unter 12-Jährige.
  • Alle – auch Genesene oder Geimpfte – müssen eine strikte 14-tägige Quarantäne auf eigene Kosten einhalten; eine „Freitestungsmöglichkeit“ besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht.
  • Ausnahme: Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, kann die Quarantäne mit Übersendung des Impfnachweises beenden, wenn das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat.

Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021

 

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Corona-Virus - Sars-CoV-2

Was ist Covid-19?
Covid-19 ist eine Lungenkrankheit, die zu einer Lungenentzündung, einer Pneumonie führen kann. Ein Viertel der Patienten wird hauptsächlich wegen eines akuten Atemnotsyndroms oder "ARDS" auf der Intensivstation behandelt. In diesem Fall füllt sich die Lunge mit Flüssigkeit und ihre Fähigkeit, Sauerstoff aufzunehmen, geht verloren. Dies kann andere Organe wie die Nieren schädigen und schließlich zum Tod führen. Covid-19 trifft auch den Verdauungstrakt, das Nervensystem und das Herz. Unter den Todesopfern sind vor allem Menschen mit schweren Vorerkrankungen und ältere Menschen. In erster Linie sind damit Erkrankungen gemeint, die die Lunge betreffen. Aber auch Menschen mit Krebs oder Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes sind gefährdeter als gesunde. Auch ein sehr hoher Blutdruck kann zu Komplikationen bei einer Infektion mit dem neuen Coronavirus führen.

Mutationen sind bei Viren keine Besonderheit, sondern finden ständig statt. Dabei verändert sich das Erbgut des Erregers, um sich an seine Umwelt besser anpassen zu können. Im Fall von SARS-CoV-2 wurden insgesamt inzwischen mehr als 300.000 unterschiedliche Mutationen nachgewiesen. Die offenbar ansteckendere britische Coronavirus-Variante B.1.1.7 wird für den Anstieg der Infektionen und Todesfälle in Großbritannien verantwortlich gemacht. Dasselbe gilt für die Mutante B.1.351, die in Südafrika entdeckt wurde. Die Corona-Variante P.1 wurde in Brasilien entdeckt, die Variante B.1.617.2 in Indien.

Die Weltgesundheitsorganisation hat eine neue Bezeichnung für SARS-CoV-2-Varianten eingeführt. Hierzu zählen die besorgniserregenden Varianten (VOC) der Linien Alpha (B.1.1.7, erstmals nachgewiesen in Großbritannien), Beta (B.1.351, erstmals nachgewiesen in Südafrika), Gamma (P.1, erstmals nachgewiesen in Brasilien), Delta (B.1.617.2, erstmals nachgewiesen in Indien) und Omikron ( B.1.1.529, erstmals nachgewiesen in Südafrika) mit den Subvarianten BA2, BA.4 und BA.5 dazu.


Wie lange dauert es, bis ich Symptome zeige?
Die Inkubationszeit beim Sars-CoV-2 -Virus beträgt 14 Tage, währenddessen man für die Mitbevölkerung hochansteckend ist, ohne dass man es bei einem milden Verlauf der Krankheit selber weiß. Bei vielen Menschen verursacht die Erkrankung nur geringe Symptome, die nicht leicht zu erkennen sind. Symptome treten durchschnittlich nach etwa 6 Tagen auf. Ob jemand die Infektion hat, testen Ärzte, indem sie einen Rachenabstrich mit der sogenannten Polymerasekettenreaktion (PCR) auf das genetische Material des Virus untersuchen. Erkrankte müssen im Krankenhaus isoliert, Kontaktpersonen ermittelt und häuslich isoliert werden.


Wie viele Menschen sterben an oder mit Corona?
Etwa zehn Prozent aller Infizierten mussten in Deutschland bisher im Krankenhaus behandelt werden – und davon wiederum 14 Prozent auf der Intensivstation. Die Sterblichkeitsrate beim Corona-Virus schätzt das Robert-Koch-Institut auf etwa ein Prozent - das bedeutet, dass von tausend Erkrankten zehn Menschen sterben. Bruce Aylward von der Weltgesundheitsorganisation WHO nannte eine mögliche Sterblichkeitsrate in Chinas Regionen ohne das Epizentrum Hubei von 0,7 Prozent - das würde also bedeuten, dass von tausend Erkrankten sieben Menschen sterben. Ulrike Protzer vom Institut für Virologie der Technischen Universität München geht davon aus, dass die Sterblichkeitsraten beim Coronavirus etwa so hoch sind wie bei einer starken Grippesaison (Quelle). Der größte Unterschied zwischen den Viren ist, dass es gegen den Grippe-/Influenza-Virus inzwischen eine relativ wirksame Schutzimpfung und Medikamente gibt (Quelle), gegen den hochansteckenden Corona-Virus laufen die Impfungen seit Dezember 2020, aber erst 78 Prozent der Menschen sind vollständig geimpft. Medikamente gibt es erst wenige. 

Rund 85 Prozent der Personen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus verstorben sind, waren zum Zeitpunkt des Todes älter als 69 Jahre gewesen. Den höchsten Anteil an allen Todesfällen seit Beginn der Pandemie gibt es mit 43,7 Prozent in der Altersgruppe von 80 bis 89 Jahren. Der Anteil der Todesfälle in der Altersspanne von 0 bis 49 Jahren beträgt lediglich 1,5 Prozent. (Quelle: RKI Januar 2022)

Sterbefallzahlen
In Deutschland sind während der Pandemie mehr Menschen verstorben als in den Jahren davor, insbesondere in den ostdeutschen Bundesländern und in Bayern. In Ostdeutschland lag die Übersterblichkeit bei mehr als zehn Prozent. Am höchsten war sie 2020 in Sachsen. Damals starben dort 13,3 Prozent mehr Menschen als in den Jahren davor. Im zweiten Pandemiejahr starben in Thüringen fast ein Fünftel mehr Menschen als vor der Pandemie (Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung - BiB). Die Übersterblichkeit (“excess mortality“) ist ein Indikator für die Schwere eines Infektionsgeschehens. Sie bezeichnet die Anzahl an Todesfällen, die über einem historischen Mittel liegen.

2020 lagen die Sterbefallzahlen deutschlandweit im April und ab der zweiten Oktoberhälfte deutlich über dem mittleren Wert (Median) der vier Vorjahre. Gleichzeitig waren Anstiege der COVID-19-Todesfälle zu beobachten. Im April und Mai 2021 stiegen sie wieder über den Vergleichswert. Erhöhte Sterbefallzahlen waren dann erneut von Anfang September 2021 bis Anfang Januar 2022 zu beobachten - in dieser Zeit stieg auch die Zahl der COVID-19-Todesfälle wieder deutlich an. Gegen Ende des Winters stiegen die Sterbe­zahlen wieder deutlicher über den Vergleichs­wert hinaus an. Mitte Juni bis Anfang August 2022 lagen die Sterbefallzahlen zeitgleich mit einem erneuten Anstieg der COVID-19-Todesfälle wieder über den Vergleichswerten. (Quelle: Statistisches Bundesamt). 

Nach Angaben des IFO-Instituts sind in den Corona-Jahren 2020 bis 2022 in Deutschland rund 180.000 Menschen mehr gestorben als zu erwarten gewesen wäre. Besonders schlecht geschützt waren die alten Menschen. In der Altersgruppe 80 plus starben allein 116.000 Menschen mehr als üblich gewesen wäre, in der Altersgruppe 60 bis 79 waren es 51.000. In der großen Altersgruppe 30 bis 59 Jahre gab es dagegen nur es 12.000 zusätzliche Todesfälle, bei den 0 bis 29-jährigen sogar nur rund 900.

Long Covid
Viele Menschen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, leiden auch Monate später an Symptomen wie schneller Erschöpfung und eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Das Phänomen wird Long Covid genannt. Die beobachteten Symptome sind sehr unterschiedlich und reichen von schwerwiegenden Lungenschäden bei hospitalisierten Patienten über Entzündungsreaktionen und Veränderungen an verschiedenen Organen bis zu Atemnot, Müdigkeit und neurologischen Störungen. Long-Covid kommt auch nach leichtem Infektionsverlauf recht häufig vor.

Hintergrund: Ursprung des Corona-Virus

Im Dezember 2019 meldete China der Weltgesundheitsorganisation WHO eine Häufung von Lungenentzündungen unklarer Ursache aus der Millionenstadt Wuhan. Eine Woche später identifizierten Forscher ein neuartiges Virus als Ursache. Die WHO gab dem Coronavirus den Namen "Sars-CoV-2" (Severe Acute Respiratory Syndrome-Coronavirus-2).  Der Name "COVID-19", der bislang als neuartige Lungenkrankheit bezeichneten Coronainfektion, leitet sich ab von Corona, Virus und Disease (dem englischen Wort für Krankheit), ergänzt um das Jahr der Entdeckung 2019. Es gehört zur Gruppe der Coronaviren. Das Virus könnte sich von einem Lebensmittelmarkt in Wuhan aus verbreitet haben. Dort wurden auch exotische Tiere wie Reptilien verkauft. Die Erkrankung ist eine sogenannte Zoonose – eine Seuche durch einen Erreger aus dem Tierreich. Das Virus könnte über einen Zwischenwirt auf Menschen übertragen worden sein. Die WHO wertet jetzt die Ausbreitung des Coronavirus als Pandemie und als "größte Gesundheitskrise unserer Zeit".

Weitere Informationen: quarks.de: Ursprung des Virus (18.10.2020)

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Hintergrund: Vergleich zur Grippe

Vergleiche zwischen der Sterblichkeitsrate bei der Grippe/Influenza und dem Corona-Virus sind sehr schwierig. Um die Rate korrekt berechnen zu können, müsste man genau wissen, wie viele Menschen jeweils an beiden Viren erkrankt und wie viele davon gestorben sind. Das ist schwer zu erheben, weil viele Infektionen unbemerkt bleiben bzw. nicht offiziell registriert werden und weil nicht alle Todesfälle korrekt zugeordnet werden können. Bei den Sterblichkeitsraten handelt es sich also sowohl bei der Grippe als auch beim Corona-Virus um Schätzungen, die je nach Art der Erhebung stark voneinander abweichen können. 

Bei der Grippe schätzt Lothar Wieler, Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI), die Sterblichkeitsrate auf 0,1 bis 0,2 Prozent - das bedeutet, dass von tausend Erkrankten ein bis zwei Menschen sterben (Quelle). Ulrike Protzer vom Institut für Virologie der Technischen Universität München geht von anderen Zahlen aus: sie schätzt die Sterblichkeit je nach Grippesaison auf 0,5 Prozent bis fünf bis acht Prozent. Das bedeutet, dass von tausend Erkrankten in einer leichteren Grippesaison fünf Menschen, in einer schweren Grippesaison jedoch 50 bis 80 Menschen sterben (Quelle). Eine besonders schwere Grippesaison war beispielsweise der Winter 2017/18, als nach Schätzungen des Robert-Koch-Instituts etwa 25.000 Menschen an der Grippe gestorben sind. Die Zahl der Grippe-bedingten Arztbesuche in der Saison schätzt das Institut auf etwa neun Millionen (Quelle). Wie viele Menschen genau an der Grippe erkrank waren, weiß man nicht. 

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Informationen der Landeszentrale rund um Corona

Die Folgen der Corona-Krise

Wie verändert sich unser Alltag durch die Pandemie?

Das Grundgesetz und die Corona-Pandemie

Welche Einschränkung ist verhältnismäßig?

Coronavirus - COVID 19

Die Pandemie in Deutschland und Baden-Württemberg

Tracing-App gegen COVID-19

Wie funktioniert die technische Corona-Pandemiebekämpfung?

Corona-Impfpflicht - ja oder nein?

Positionen für und gegen eine allgemeine Impfpflicht

Die EU und die Covid-19-Pandemie

Eine existentielle Krise und die Frage nach Zusammenhalt und Solidariät

Corona in den USA

Die Auswirkungen der Pandemie auf den US-Wahlkampf

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Was kann jede und jeder Einzelne tun?

Wir können das Virus eindämmen. Aber das gelingt nur, wenn wir uns an die AHA +L +C-Regeln halten. AHA +L+C steht für: Abstand, Hygiene, Atemschutz + Lüften + Corona-Warn-App nutzen. Jeder Einzelne, ob geimpft oder ungeimpft, ist gefragt, sein Verhalten anzupassen. Der weitere Verlauf der Pandemie hängt wesentlich davon ab, ob sich größere Teile der Bevölkerung auch bei Reduktion staatlich angeordneter Maßnahmen weiterhin umsichtig und rücksichtsvoll verhalten und die Empfehlungen zur Infektionsvermeidung umsetzen. Nur wenn Menschen sich vorsichtig verhalten, lässt sich das Coronavirus aufhalten. Wer sich vor dem Coronavirus  schützen möchte, kann sich an die gleichen Regeln halten, die  Gesundheitsexperten jedes Jahr zur saisonalen Grippewelle empfehlen. Jeder Einzelne kann sich vor allem durch Hygienemaßnahmen und durch weniger Kontakte schützen:

  • Mindestens 1,5 Meter Abstand zu Menschen halten, insbesondere zu Menschen, die niesen oder husten.
  • Hände gründlich waschen,
  • selbst in ein Taschentuch oder in die Ellenbeuge niesen,
  • Händeschütteln und Umarmungen sollten vermieden werden,
  • Vermeidung, wenn möglich, von Massenansammlungen oder Besuchen in Gemeinschaftseinrichtungen,
  • wo immer möglich auf Sozialkontakte verzichten.

Weiter wird bei Krankheitssymptomen empfohlen, zunächst einmal Zuhause zu bleiben und telefonisch Kontakt mit dem Hausarzt aufzunehmen. Dieser weiß, wie in einer solchen Situation zu verfahren ist. Betroffene sollten zudem unnötige Kontakte vermeiden. Ärzte sollten ihren Arbeitsalltag jetzt so organisieren, dass sie Menschen mit Grippesymptomen in den Randzeiten einbestellen. Diejenigen, die in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet waren, sollten sich selbst auf Symptome beobachten und etwa regelmäßig Fieber messen. Die Bundesärztekammer appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger mit leichten Erkrankungen, Arztbesuchen zu vermeiden – um Kapazitäten für mögliche Corona-Patienten freizuhalten.

Hotline: Unabhängige Patientenberatung Deutschland - 0800 011 77 22

Nach Aussage von Prof. Dr. Christian Drosten, Direktor des Institut fürs Virologie an der Berliner Charité, werden in Deutschland derzeit pro Woche über eine Million Corona-Tests durchgeführt. Diese Ressourcen sollen allerdings nur für solche Fälle genutzt werden, in denen es einen begründeten Verdacht gibt. Denn für alle, die sich "nur" krank fühlen, reichen die Testkapazitäten nicht aus. Das Robert-Koch-Institut empfiehlt, dass Personen getestet werden sollen, auf die folgende Kriterien zutreffen:

  • Personen, die Symptome haben, die zum Coronavirus passen (beispielsweise Fieber, trockener Husten, Kurzatmigkeit, Halsschmerzen) und innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten Coronavirus-Fall hatten
  • Personen, die Symptome haben und innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI festgelegten Risikogebiet waren.

Ist eine Person definitiv infiziert, gibt es ein vorgeschriebenes Prozedere: Das Gesundheitsamt ermittelt alle direkten Kontaktpersonen und wird eine häusliche Quarantäne erlassen, die bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem letzten Kontakt mit dem Patienten andauern wird. Am Virus erkrankte Personen werden so schnell wie möglich in einem Krankenhaus isoliert.

Maskenpflicht

In zahlreichen asiatischen Ländern ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken in der Öffentlichkeit schon fast zur Normalität geworden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine Atemschutzmaske gesunde Menschen vor einer Sars-CoV-2-Infektion schützt. So ein chirurgischer Mund-Nasenschutz ist dafür konzipiert, die Umwelt vor einem infizierten Träger zu schützen, nicht anders herum. Wenn es also darum geht, andere vor einer Ansteckung zu schützen, dann ist ein Mundschutz sinnvoll. Nur sogenannte FFP-Modelle (Face Filtering Piece) mit eingebautem Filter für die Stufen FFP2 und FFP3 weisen einen Schutz gegen Krankheitserreger aus. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann laut RKI sinnvoll sein, wenn Menschen mit akuten Erkältungs- und Atemwegserkrankungen im öffentlichen Raum unterwegs sind. Wichtig ist, dass ein Mund-Nasen-Schutz korrekt sitzt, d.h. eng anliegend getragen wird. Allerdings müssen die Masken ausgetauscht werden, wenn sie vom Atem feucht werden und damit durchlässig für Keime und nicht mehr vor Erregern schützen können. Masken verhindern zudem, dass Trägerin oder Träger mit möglicherweise kontaminierten Händen Nase und Mund berühren. Sei dem 27. April 2020 gilt die Maskenpflicht in allen Bundesländern im öffentlichen Nahverkehr.

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Infektionsschutzgesetz

Wir hatten in der Hochphase der Pandemie die gravierendsten Freiheitsbeschränkungen seit dem Zweiten Weltkrieg erlebt. Betroffen waren zeitlich streng begrenzt unter anderem die Bewegungsfreiheit und das Recht auf Freizügigkeit, die Versammlungs- und Religionsfreiheit sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, die Berufsfreiheit und das Grundrecht auf Eigentum. Die meisten Klagen gegen Corona-Regeln sind vor Verwaltungsgerichten gescheitert.

Deutschland hat seit 2005 einen nationalen Pandemieplan, ergänzt durch die Pläne der Bundesländer, der Gemeinden und Unternehmen. Die Bundesregierung und die Länder haben jetzt die schärfsten Maßnahmen in Kraft gesetzt, die dem Staat zur Verfügung stehen. Alles, was nicht lebensnotwendig für die Versorgung der Bevölkerung ist wie der Lebensmittelhandel, Supermärkte oder Apotheken musste schließen. Um Corona zu bekämpfen, wurden Kontaktverbote erlassen. Gesetzlich ist das im Infektionsschutzgesetz geregelt. Im Infektionsschutzgesetz sind die Zuständigkeiten von Bund, Ländern und Kommunen festgelegt. Das Infektionsschutzgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, um ein Infektionsgeschehen zu begrenzen. Zwischen der Absage von Großveranstaltungen, der Schließung von Einrichtungen wie Kitas, Schulen oder Universitäten bis hin zum Abriegeln ganzer Städte sind viele Maßnahmen möglich. Drakonische Maßnahmen wie in China waren bisher in Deutschland kaum vorstellbar, werden jetzt aber Tag für Tag Realität.

Der Bund kann in der Regel nicht direkt auf die Ebene der Kommunen durchregieren. Das ist in der Verfassung so garantiert - es gibt eine sogenannte Gewaltenteilung. Dadurch genießen die einzelnen Landkreise, Städte und Kommunen eine große Unabhängigkeit. Dort entscheiden eigene Behörden, was vor Ort passiert. Das bundesweit gültige Infektionsschutzgesetz überträgt den Landesregierungen die Aufgabe, festzulegen, wer Entscheidungen über konkrete Maßnahmen trifft. Auf Landesebene können die Gesundheitsministerien sogenannte "Allgemeinverfügungen" verhängen. Vor Ort entscheiden Kommunen und Gesundheitsämter über lokale Maßnahmen. Die Bewertungen des Robert Koch Instituts sind die Grundlage für Entscheidungen auf kommunaler und Landesebene.

Um die Ausbreitung der Lungenkrankheit zu verlangsamen, hatten sich Bund und Länder am 22. März 2020 auf drastische Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus geeinigt. Eine Ausgangssperre gibt es zwar nicht, dafür aber unter anderem ein weitreichendes Kontaktverbot.

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind mögliche Einschränkungen der persönlichen Freiheit festgelegt: Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__32.html

Die Schutzmaßnahmen des IFGS laufen zum 23. September 2022 aus, können bis dahin aber der Lage erneut angepasst und dann verlängert werden. Am 24. August 2022 einigte sich das Kabinett auf neue Coronaregeln für den Herbst. Sie sind die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Länder und nennen mögliche Instrumente.

Ein erster Eilantrag gegen Corona-Auflagen, der die formale Hürden genommen hatte, wurde am 7. April 2020 vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Die Maßnahmen beschränkten die Grundrechte zwar erheblich, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Aber: "Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer." Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.
Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 23/2020 vom 8. April 2020

Pauschales Verbot von Versammlungen ist verfassungswidrig
Die Corona-Verordnungen der Länder verbieten große Demonstrationen. Nach zwei Eilentscheidungen zur Versammlungsfreiheit durften zunächst verbotene Versammlungen in Stuttgart und Gießen doch stattfinden. In beiden Entscheidungen hatte das Gericht betont: Die Versammlungsfreiheit ist ein wichtiges Grundrecht und für eine funktionierende Demokratie unerlässlich. Ein pauschales Verbot von Versammlungen ist verfassungswidrig - bei Einhaltung der Corona-Abstandsregeln. Nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichts haben die Behörden trotz der Corona-Kontaktsperre weiterhin einen Spielraum, Versammlungen unter bestimmten Bedingungen zu gestatten. Das Gericht beschloss, dass die Kommunen in jedem Einzelfall prüfen müssten, ob die Versammlungen unter Auflagen stattfinden können oder nicht.
Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 25/2020 vom 16. April 2020

Die Schutzmaßnahmen rund um COVID 19 werden die die Gerichte noch länger beschäftigen. In der Zwischenzeit sind, so der Deutsche Richterbund, deutlich über 1.000 Eilanträge bei deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgerichten eingegangen, die im Zusammenhang mit den Einschränkungen in der Corona-Pandemie stehen. In fast allen Fällen haben die Gerichte die freiheitsbeschränkenden Eingriffe und die erlassenen Ordnungsmaßnahmen als rechtmäßig beurteilt.

Drittes Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
Am 19. November 2020 haben Bundestag und Bundesrat Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Die Änderung soll den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung eine solidere gesetzliche Grundlage geben.  413 Abgeordnete stimmten für die Vorlage von Union und SPD, 235 dagegen, acht enthielten sich. Der Bundesrat stimmte ihm anschließend zu. Im neuen Paragraph 28a werden nun „Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankeit-2019 (COVID-19)“ aufgelistet, die „notwendige Schutzmaßnahmen“ im Sinne des Paragraphen 28 sein können. Von Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen, vom Abstandsgebot über die Maskenpflicht bis zur Untersagung von Kultur- und Sportveranstaltungen oder Übernachtungsangeboten finden sich hier in 17 Punkten die bereits geltenden Eindämmungsmaßnahmen. Absatz 3 beschreibt die bekannten Sieben-Tage-Inzidenzwerte von 35 und 50 als Schwellenwerte für einschränkende Maßnahmen. Nach Absatz 6 des Paragraphen 28a sind nun auch „soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen“. Die Verordnungen sind zu befristen und mit einer allgemeinen Begründung zu versehen. Angeordnet werden die Schutzmaßnahmen weiterhin durch Verordnungen der Länder sowie bei Zuständigkeit auch des Bundes.

Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat am 21. April 2021 Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Am 22. April hat es der Bundesrat gebilligt. Die zentrale Neuerung: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen.

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung 

Weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurden am 21. April 2021 vom Bundestag und am 22. April vom Bundesrat bestätigt. Am 23. April 2021 trat die Bundes-Notbremse in Kraft. Diese Regelungen waren bis zum 30. Juni 2021 befristet

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

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Impfstoffe

Angesichts der weltweiten Ausbreitung des Virus und immer neuen Virusmutanten erscheint es fraglich, ob die Pandemie jemals gestoppt werden kann. Große Hoffnungen werden auf die ersten sicheren und wirksamen Impfstoffe gegen SARS-CoV-2, die vor COVID-19 schützen, gesetzt. Am 27. Dezember 2020 ist mit dem freiwilligen Impfen in den Bundesländern begonnen worden. Bis Anfang Februar 2022 wurden über 166 Millionen Impfdosen (https://impfdashboard.de/) verabreicht. Damit sind nun 74 Prozent der Gesamtbevölkerung vollständig geimpft, 45 Millionen Personen haben zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten.

Die Lieferungen wurden zunächst nach ihrem Bevölkerungsanteil an die Bundesländer verteilt. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfahl ein stufenweises Vorgehen. Aufgrund der zunächst begrenzten Impfstoffverfügbarkeit konnte die Impfung nur den Personengruppen angeboten werden, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung haben. Der Schwerpunkt lag daher zuerst in den Alten- und Pflegeeinrichtungen, dazu kamen dann Personen aus dem Gesundheits- und Bildungswesen oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Inzwischen sind genügend Impfdosen vorhanden, die Impfpriorisierung wurde zum 7. Juni 2021 aufgehoben

Aktuell gibt es nur wenige Medikamente gegen das Coronavirus. Die britischen und US-Gesundheitsbehörden hatten im November und Dezember 2021 ein Medikament des Herstellers Merck gegen Corona-Infektionen zugelassen. Das Mittel Molnupiravir wurde für Menschen über 18 Jahren freigegeben, die mit Covid-19 infiziert sind und das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in sich tragen. Eine Therapie, die momentan zur Verfügung steht, ist eine Basistherapie mit zwei zugelassenen Substanzen: Remdesivir für die Frühphase der Infektion und Dexamethason für die späten Verläufe. Die Arzneimittelbehörde EMA hat ebenfalls im November die Zulassung der Antikörper-Therapien der Unternehmen Regeneron und Roche (Ronapreve) sowie der südkoreanischen Firma Celltrion Healthcare (Regkirona) empfohlen. Beide Arzneien sollen in frühen Stadien der Infektion eingesetzt werden. Die US-Arzneimittelbehörde FDA hat Paxlovid am 22. Dezember 2021 eine Notfallzulassung erteilt, die europäische Arzneimittelbehörde EMA erteilte der Tablette am 27. Januar 2022 eine Zulassung.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hatte am 8. April 2020 die Genehmigung einer ersten klinischen Prüfung mit COVID-19-Rekonvaleszentenplasma (CAPSID) in Deutschland erteilt. Das Ziel der klinischen Prüfung ist es, Erkenntnisse über die Wirksamkeit und Sicherheit von COVID-19-Rekonvaleszentenplasma bei der Behandlung schwerer COVID-19-Erkrankungen zu gewinnen. Dabei handelt es sich um Blutplasma von Personen, die eine Infektionskrankheit wie die SARS-CoV-2-Infektion erfolgreich überstanden haben und eine Immunität gegen den entsprechenden Erreger entwickelt haben. In ihrem Blutplasma befinden sich Antikörper, die den Erreger gezielt bekämpfen können. Schwer erkrankten Personen werden die Antikörper einer anderen Person verabreicht um so das Immunsystem zu unterstützen.

Mitte Februar 2020 einigten sich 400 Experten auf einer Konferenz in Genf, die Suche nach einem Impfstoff zu beschleunigen, wie der Chef der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Tedros Adhanom Ghebreyesus, mitteilte. Weltweit wird an der Entwicklung weiterer Impfstoff-Typen gearbeitet. Derzeit gibt es mehr als 200 Impfstoffprojekte weltweit, davon befinden sich 48 Impfstoffkandidaten in klinischen Prüfungen. In Großbritannien, Kanada, den USA und in Europa wurde mit den ersten Impfungen begonnen.

Russland hatte im August 2020 als erstes Land einen Corona-Impfstoff zugelassen. Entwickelt wurde der Impfstoff vom staatlichen Gamaleya-Institut für Epidemiologie und Mikrobiologie in Moskau. Doch die Kritik am russischen Impfstoff "Sputnik V" ist groß. Bei dem beschleunigten Zulassungsverfahren hat Russland auf entscheidende Sicherheitsüberprüfungen verzichtet. Daher bezweifeln Forscher:innen aus aller Welt dessen Wirksamkeit.

Als erste westliche Hersteller hatten die Mainzer Firma BioNTech und das US-Unternehmen Pfizer am 9. November 2020 Ergebnisse einer für die Zulassung ihres Corona-Impfstoffs entscheidenden Studie veröffentlicht. Demnach bietet ihr Impfstoff "BNT162 b2" einen mehr als 90-prozentigen Schutz vor der Krankheit Covid-19. Schwere Nebenwirkungen seien bislang nicht registriert worden. Pfizer und BioNTech wollen eine Notfallgenehmigung bei der amerikanischen Arzneimittelbehörde FDA beantragen. Mitte November hatte das US-Biotechnologieunternehmen Moderna gemeldet, dass sich sein Corona-Impfstoff in einer aktuell laufenden Studie als sehr wirksam erwiesen habe. An der Phase-III-Studie nehmen insgesamt mehr als 30.000 Probanden teil. Der Pharmakonzern Astrazeneca und die Universität Oxford meldeten am 23. November einen Durchbruch bei der gemeinsamen Entwicklung eines Corona-Impfstoffs. Nach Angaben des Unternehmens zeigt der Impfstoff im Durchschnitt eine 70-prozentige Wirksamkeit gegen das Virus.

Moderna hatte die Zulassung seines Vakzins in den USA und bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur Ema beantragt. Nach Moderna beantragten auch BioNTech und Pfizer eine Zulassung für ihren Corona-Impfstoff in der EU.

In den ersten Monaten gab es allerdings nicht genug Impfdosen, um die breite Bevölkerung zu impfen. Die EU-Kommission hatte am 10. November 2020 einen Vertrag mit BioNTech und Pfizer abgeschlossen. Nach Vorgesprächen hatte die Behörde schon im September erklärt, sie wolle bis zu 300 Millionen Impfstoffdosen der Hersteller beziehen. Nach der Zulassung des Impfstoffs sollten zunächst Ältere, Menschen mit Vorerkrankungen sowie Pflegepersonal bevorzugt geimpft werden. Geimpft werden sollte deutschlandweit in 60 Impfzentren.

Die EMA hatte am 21. Dezember 2020 die Zulassung des Corona-Impfstoffs von BioNTech und Pfizer empfohlen. Danach hatte die EU-Kommission den Impfstoff in der gesamten EU formell zugelassen. Die nationalen Impfkampagnen wurden am 27. Dezember 2020 gestartet. Insgesamt wird Deutschland 85 Millionen Impfdosen des Mainzer Herstellers BioNTech und seines US-Partners Pfizer sowie 50 Millionen Impfdosen vom US-Pharmakonzern Moderna erhalten. Mit den zusammen 135 Millionen Impfdosen könnten bei den erforderlichen zwei Impfungen pro Person mehr als 68 Millionen Menschen in Deutschland geimpft werden. Am 6. Januar hat die EMA grünes Licht für eine bedingte Zulassung des Coronaimpfstoffs des US-Pharma-Unternehmens Moderna gegeben. Der Impfstoff wurde für Personen ab 18 Jahren zugelassen. Deutschland erhält zusätzlich 50 Millionen Dosen des Moderna-Impfstoffs. Am 29. Januar erteilte die EMA auch die Zulassung für den Einsatz des Covid-19-Impfstoffs von AstraZeneca. Am 11. März empfahl die EMA nun auch den Covid-19-Impfstoff Ad26.COV2.S von Johnson & Johnson. Der Vorteil des Impfstoffs ist, dass er nur einmal gespritzt werden muss. Die EU-Kommission hatte bisher im Auftrag der Mitgliedstaaten bis zu 2,6 Milliarden Dosen Corona-Impfstoff bei sechs Herstellern geordert. Bei den Impfstoffen Curevac und Sanofi-GSK steht eine Zulassung noch aus. Für weitere 900 Millionen Dosen gibt es Optionen. Damit sollen Impfungen von Erwachsenen aufgefrischt und die 70 bis 80 Millionen Kinder in der EU gegen das Coronavirus immunisiert werden. Die EU verlängert den Liefervertrag mit AstraZeneca vorerst wegen einem Rechtsstreit wegen Lieferverzögerungen nicht mehr.

Nach mehreren Ländern stoppte auch Deutschland am 15. März die Corona-Impfungen mit dem Impfstoff von Astrazeneca. Es gibt den Verdacht auf schwere Nebenwirkungen. Dazu zählen Blutgerinnsel und Blutungen. Astrazeneca hatte am 12. März  Bedenken gegenüber dem Corona-Impfstoff zurückgewiesen: Eine Analyse der Sicherheitsdaten von mehr als zehn Millionen Daten hätten „keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für Lungenembolien oder tiefe Venenthrombosen gezeigt“. Jetzt sollen nur noch über 60-jährige den Impfstoff von AstraZeneca bekommen. Die EU verlängert den Liefervertrag mit AstraZeneca vorerst wegen einem Rechtsstreit wegen Lieferverzögerungen nicht mehr.

Bund und Länder haben die Impf-Priorisierung zum 7. Juni 2021 aufgehoben. Alle Menschen ab 12 Jahren können in Deutschland eine Impfung zum Schutz vor dem Coronavirus bekommen. Die bisher festgelegte Reihenfolge entfällt dann bundesweit in allen Arztpraxen und regionalen Impfzentren sowie bei Betriebsärzten, doch ein Großteil der Risikogruppen hatte zunächst noch immer keinen vollen Schutz. Inzwischen gibt es ausreichend Impfstoff, Impftermine sind leicht zu bekommen, das Impftempo war zunächst hoch, sank dann aber rapide. Jetzt müssen auch jene Menschen erreicht werden, die sich nicht aktiv um eine Impfung bemühen. Mit kreativen Lösungen wollen die Länder auch Unentschlossene von der Impfung überzeugen.

Nach Angaben des RKI lag die geschätzte Impfeffektivität gegen COVID-19 im Oktober/November 2021 trotz der hochansteckenden Delta-Variante des Virus

  • beim Schutz vor Hospitalisierung: ca. 89% (Alter 18-59 J.) bzw. ca. 85% (Alter >60 J.),
  • beim Schutz vor Behandlung auf Intensivstation: ca. 94% (Alter 18-59 J.) bzw. ca. 90% (Altersgruppe >60 J.)
  • beim Schutz vor Tod: ca. 92% (Alter 18-59 J.) bzw. ca. 86% (Alter >60 J.)

Andererseits haben sich seit Februar 2020 rund 30.000 Menschen (0,05 Prozent der Geimpften) laut einer Untersuchung des RKI trotz eines vollen Impfschutzes nachweislich mit Sars-CoV-2 infiziert. Auf einer Intensivstation behandelt werden mussten im gesamten Untersuchungszeitraum 27 voll geimpfte Personen im Alter zwischen 18 und 59 sowie 145 Menschen ab 60. In der Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen starb ein Mensch mit einem Impfdurchbruch. Bei Patienten ab 60 meldete das RKI insgesamt 448 Todesfälle bei vollständig geimpften Menschen – ein Anteil von 2,2 Prozent an der Gesamtzahl der Todesfälle (Stand: Dezember 2021).

Inzwischen hat die europäische Arzneimittel Agentur EMA die beiden mRNA-Vakzine von BioNtech/Pfizer und von Moderna für Kinder zwischen zwölf und sechzehn Jahren und für Kinder zwischen fünf bis 11 Jahren den Impfstoff von BioNtech/Pfizer in der EU zugelassen. Die Konferenz der Gesundheitsminister des Bundes und der Länder sprach sich am 02. August 2021 für die flächendeckende Impfung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren gegen Covid-19 aus. Die Stiko bleibt hingegen zunächst zurückhaltend. Darüber hinaus wurde auch beschlossen, dass eine Auffrischungsimpfung für Risikopatienten insbesondere in Alten- und Pflegeheimen ab September angeboten werden soll. Am 17. August hat sich auch die Stiko für Corona-Impfungen für alle Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren ausgesprochen. Wie das Gremium mitteilte, komme man nach sorgfältiger Bewertung neuer wissenschaftlicher Beobachtungen und Daten zu der Einschätzung, "dass nach gegenwärtigem Wissensstand die Vorteile der Impfung gegenüber dem Risiko von sehr seltenen Impfnebenwirkungen überwiegen." Am 10. September 2021 hat die Stiko Corona-Impfungen auch für Schwangere und Stillende empfohlen.

Der US-Pharmakonzern Novavax hat am 17. November 2021 für sein Covid-19-Vakzin Nuvaxovid eine Marktzulassung in der Europäischen Union beantragt. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Totimpfstoff, der für die Immunisierung also abgetötete Bestandteile des neuartigen Coronavirus enthält. Am 20. Dezember 2021 hat die EMA den Weg für Nuvaxovid frei gemacht. Die STIKO sprach sich am 03.02.2022 dafür aus, den Novavax-Impfstoff an Volljährige zu verimpfen. Am 18.08.2022  hat die STIKO zur Grundimmunisierung gegen COVID-19 den Impfstoff Nuvaxovid nun auch für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren empfohlen. Der Wirkstoff solle neben den bisherigen Covid-19-Impfstoffen zur Grundimmunisierung mit zwei Dosen im Abstand von mindestens drei Wochen bei eingesetzt werden. Seit Anfang März 2022 ist Novavax verfügbar.

Booster-Impfung
Mit der Zeit lässt der Impfschutz vor einer Infektion allerdings nach. Wie stark, hängt unter anderem von Alter, Geschlecht und Impfstoff ab. Daten aus Großbritannien und Israel zeigen, dass der Impfschutz insbesondere bei Älteren stärker nachlässt. Nach israelischen Studien bietet eine Auffrischungsimpfung Menschen einen deutlich höheren Schutz vor einer Ansteckung und schweren Erkrankung. Gerade für Ältere sowie für Menschen aus anderen Risikogruppen ist eine Dritt-Impfung daher medizinisch sinnvoll.
Die STIKO hat die Auffrischungsimpfung inzwischen generell für Menschen ab 18 Jahren und drei Monate nach der Zweitimpfung empfohlen. Bewohner:innen in Pflege- und Altenheimen sowie Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegepersonal und Personen mit Immunschwäche sollten bevorzugt das Angebot zum Booster erhalten.

Am 03.02.2022 hatte sich die STIKO für eine zweite Boosterimpfung ausgesprochen, um den Impfschutz für gefährdete Gruppen und Menschen, die mit ihnen Kontakt haben, weiter hoch zu halten. Sie gilt generell für über 70-Jährige, für Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenheimen und Menschen mit Immunschwäche-Krankheiten ab fünf Jahren. Ebenso greift sie für die Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen insbesondere mit direktem Patientenkontakt.

Die STIKO aktualisiert ihre COVID-19-Impfempfehlung und empfiehlt nun auch gesunden Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren zunächst eine mRNA-Impfstoffdosis (ein Drittel der normalen Dosis) gegen COVID-19. Für Kinder mit Vorerkrankungen empfiehlt die STIKO weiterhin eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen sowie eine Auffrischimpfung.

Die STIKO empfiehlt nun offiziell eine zweite Corona-Auffrisch-Impfung für alle ab 60 Jahren sowie Personen im Alter ab 5 Jahren mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung. Menschen in dieser Altersgruppe sollten einen weiteren Booster erhalten, hieß es in einer Mitteilung des Gremiums am 18.08 2022 zur Aktualisierung der Impfempfehlung. Angeraten sei der weitere Booster, vorzugsweise mit einem mRNA-Impfstoff, also dem von Biontech oder Moderna.
Pressemitteilung der STIKO

Nach der US-Gesundheitsbehörde FDA hat die EMA am 1. September 2022 den Weg für die auf die  Omikron-Subvariante BA.1 angepassten Vakzinen von Biontech/Pfizer und Moderna frei gemacht. Dabei geht es um sogenannte bivalente Corona-Impfstoffe, die also sowohl gegen die ursprüngliche Form des Coronavirus wirken als auch gegen BA.1. Die Zulassung eines auf die Subtypen BA.4 und BA.5 zugeschnittenen Corona-Impfstoffs von Biontech/Pfizer und Moderna soll laut EMA voraussichtlich im Herbst erfolgen. In den USA hat dieser Impfstoff schon die Notfallzulassung erhalten.

Die EU-Kommission hat die Zulassung für ein weiteres bivalentes Vakzin von BioNTech/Pfizer am 12. September 2022 erteilt. Zuvor hatte die EMA die Zulassung des Impfstoffs empfohlen.Es soll gegen die vorherrschenden Subvarianten BA.4 und BA.5 schützen.

Die STIKO will eine Auffrischungsimpfung gegen das Coronavirus vorzugsweise mit neuen, an Omikron angepassten Präparaten empfehlen. Die Experten raten weiterhin nur Menschen über 60, Immungeschwächten und Personen mit einem hohen Kontaktrisiko zur zweiten Auffrischungsimpfung, diese sollte dann aber mit einem angepassten Vakzin erfolgen. Die STIKO nimmt in ihrem Beschluss keine Unterscheidung zwischen den BA.1-Impfstoffen und dem neueren BA.4/BA.5-Präparat vor. Zudem können auch die bestehenden Impfstoffe weiter verwendet werden.

Impfreaktionen
Nach inwischen weltweit über 11 Milliarden verabreichten Impfdosen sind die meisten Nebenwirkungen bekannt. Die STIKO unterscheidet zwischen den üblichen Impfreaktionen und sehr seltenen Impfkomplikationen. Impfreaktionen sind normal. Meist treten sie bereits kurz nach der Schutzimpfung auf und halten nur wenige Tage an, wie der „Impfarm“, Fieber, Müdigkeit oder Kopfschmerzen. Impfkomplikationen gehen über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus. Impfkomplikationen sind unerwünschte, schwere Nebenwirkungen, die meldepflichtig sind und vom Paul-Ehrlich-Institut dokumentiert werden. Bis Ende Juni 2022 wurden dem Paul-Ehrlich-Institut für 0,18 Prozent aller durchgeführten Corona-Schutzimpfungen (182 Millionen) Nebenwirkungen gemeldet, 0,03  Prozent aller gemeldeten Nebenwirkungen waren schwerwiegend. Langzeit-Nebenwirkungen, die erst nach Jahren auftreten, sind bei Impfstoffen bisher generell nicht bekannt (PEI-Pressesprecherin Susanne Stöcker). Die Bestandteile der mit der neuen Technologie entwickelten Impfstoffe bauen sich im Körper nach der Impfung schnell ab. Im Falle der mRNA-Impfstoffe wurden Fälle von Herzmuskel - und Herzbeutelentzündungen (Myokarditis und Perikarditis) beobachtet, die allerdings gut behandelbar sind.

Paul-Ehrlich-Institut: Sicherheitsbericht der Meldungen über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen (Stand 07.09.2022)


Buchen Sie die Termine für Ihre Corona-Schutzimpfung:
Telefon: 116 117
https://www.impfterminservice.de/impftermine

Empfehlung der Ständigen Impfkommission zur COVID-19-Impfung 

Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Informationen zum Impfen

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Rückblick: Was ist 2020 in Sachen Corona passiert?

Rückblick: Erste Lockerungen des Lockdowns im Mai 2020

Zehn Wochen lang waren Kitas und Schulen größtenteils geschlossen, neun Wochen lang galt ein einschränkendes Kontaktverbot. Der Verzicht auf Grundrechte fordert die Gesellschaft in der Coronakrise. Laut Umfragen ist die Zustimmung zu den Massnahmen derzeit immer noch hoch, sie sinkt allerdings seit Ostern. Dann gab es erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Trotz der milliardenschweren Finanzhilfen, die Bundestag und Bundesrat verabschiedet hatten, wuchs die Sorge, wie lange die Menschen und die Wirtschaft das durchhalten.

Bund und die Länder hatten sich am 15.04.2020 auf erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen geeinigt. Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand zu halten. Es muss alles getan werden, die Erfolge der letzten Wochen zu sichern.

  • Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand zu halten. Deshalb bleiben Kontaktbeschränkungen vorerst weiterhin bestehen.
  • In ganz Deutschland gilt seit Mittwoch, 29. April, die Maskenpflicht im Nahverkehr und beim Einkaufen.
  • Schulen sollten zunächst für die Abschlussklassen wieder ab dem 4. Mai öffnen. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen im Schuljahr 2019/2020 sollten nach entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden können. Prioritär wurden Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge der allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen, und die letzte Klasse der Grundschule wieder beschult. Einzelne Länder konnten von dem Termin aber abweichen und Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen vorziehen.
  • Die Kultusministerkonferenz wurde beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Abstandsgebots durch reduzierte Lerngruppengrößen, insgesamt wieder aufgenommen werden kann.
  • In der Hochschullehre konnten neben der Abnahme von Prüfungen auch Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder aufgenommen werden. Vorlesungen und Seminare werden weiterhin digital stattfinden.
  • Bibliotheken und Archive wurden unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden.
  • Kleinere und mittlere Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern konnten bereits ab dem 20. April unter strengen Auflagen wieder öffnen. Auch Autohändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen konnten in ihren Läden unabhängig von der Fläche Kunden betreuen und den Verkauf aufnehmen.
  • Friseurbetriebe konnten unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufnehmen.
  • Zur Unterstützung der schnellen und möglichst vollständigen Nachverfolgung von Kontakten sollte der Einsatz von digitalem „contact tracing“ eine zentral wichtige Maßnahme werden. Der Einsatz der Smartphone-App auf sollte auf Freiwilligkeit basieren.
  • Der Bund sicherte zusätzliche Testkapazitäten für Deutschland von mehr als 650.000 Tests in der Woche zu
  • Kitas blieben zunächst weiterhin geschlossen. Die Notbetreuung von Kindern wurde fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
  • Für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen blieben Gastronomiebetriebe. Davon ausgenommen war die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
    Geschlossen blieben Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Galerien, Ausstellungen, zoologische und botanische Gärten,  Messen, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle sowie der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Outlet-Center und Spielplätze.
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollten zunächst weiterhin nicht stattfinden.
  • Verboten waren weiterhin Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

Beschluss von Bund und Ländern am 15. April 2020: Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie

Weitere Lockerungen
Bund und Länder verständigten sich am 30. April 2020 auf weitere Lockerungen:

  • Gottesdienste sollten möglich sein und Spielplätze wieder öffnen.
  • Kultureinrichtungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten oder zoologische und botanische Gärten konnten wieder öffnen .

Beschluss von Bund und Ländern am 30.April 2020:
Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie

Bund und Länder hatten sich am 6. Mai 2020 auf weitere Lockerungen geeinigt. Deutschland habe "die allererste Phase" der Pandemie hinter sich, aber "noch eine lange Auseinandersetzung mit dem Virus" vor sich, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel.

  • Die Kontaktbeschränkungen blieben zunächst bis zum 5. Juni bestehen, wurden aber an einer Stelle erweitert: Bundesweit sollten sich angesichts der niedrigeren Infektionszahlen künftig auch Menschen aus zwei verschiedenen Haushalten treffen dürfen.
  • Ein Präsenzunterricht sollte für alle Schülerinnen und Schüler noch vor den Sommerferien wieder aufgenommen werden. Die Einzelheiten regeln die Länder.
  • Die Notbetreuung für Kita-Kinder wurde ab dem 11. Mai stufenweise erweitert.
  • In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen waren wiederkehrende Besuche durch eine ausgewählte Person möglich.
  • Alle Geschäfte konnten unabhängig von der Verkaufsfläche öffnen.
  • Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga konnten ab der zweiten Maihälfte ohne Zuschauer wieder stattfinden.
  • Im Breiten- und Freizeitsport wollten Bund und Länder den Trainingsbetrieb unter freiem Himmel wieder erlauben.
  • Öffnungen von Kinos, Theatern, Restaurants, Hotels oder Kosmetikstudios regeln die Ländern.
  • In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage soll ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt werden.

Beschluss von Bund und Ländern am 6. Mai 2020

Solange sich die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland nicht deutlich verlangsamt, will die Bundesregierung keine vollständige Rückkehr zur Normalität ermöglichen. "Trotz der rückläufigen Zahl an Neuinfektionen kann von einer Entspannung nicht ausgegangen werden", sagte der Chef des Robert Koch-Instituts (RKI), Lothar Wieler.

Eine Blaupause, wie Neuinfektionen mit Sars-CoV-2 gesenkt werden können, zeigt der Blick auf Südkorea. Statt auf allgemeine Ausgangssperren setzte das Land darauf, möglichst viele Personen - auch symptomfreie - auf das Virus zu testen und die so früh entdeckten Infizierten und deren Kontaktpersonen konsequent zu isolieren. Die Testraten lagen dadurch im Vergleich zur Bevölkerungszahl deutlich höher als anfangs in Deutschland. Dadurch erreichte Südkorea, dass sich die Kurve der Infektionen stark abflachte und sich die Verdopplung der Infektionszahlen auf 80 Tage verlängerte, ohne dass das öffentliche Leben zum Erliegen kam. Zudem setzt Südkorea konsequent auf ein freiwilliges Daten-Tracking, mit dem man erfahren kann, ob man Kontakt mit Infizierten gehabt hatte. Hat ein App-Nutzer das Virus, wüsste man automatisch, wie viele Kontakte es gibt, die auch getestet werden sollten. Auch das Tragen eines Mundschutzes ist selbstverständlich.

Corona-App

Auf ein freiwilliges Daten-Tracking setzt auch die Bundesregierung. Die Datenschutzgrundverordnung sieht strenge Regeln vor allem für Anwendungen vor, bei denen persönliche Daten der Nutzer gespeichert werden. Die App müsste freiwillig installiert werden und die Daten dürfen nur für eine kurze, klar begrenzte Zeit gespeichert werden. Die App basiert auf der Bluetooth-Technik. Jedes Handy, auf dem die App installiert ist, erhält eine zufällige Identifikationsnummer. Andere Mobiltelefone mit einer Identifikationsnummer, die sich für einen bestimmten Zeitraum in der kritischen Reichweite von weniger als zwei Metern befinden, werden ohne persönliche Informationen, Standortdaten oder andere Merkmale verschlüsselt gespeichert. Nach einer positiven Diagnose überträgt ein Erkrankter anonym die Liste der registrierten Nummern auf einen zentralen Server. Dann werden Kontaktpersonen per Push-Nachricht aufgefordert, sich testen zu lassen. Wissenschaftler hoffen, dass 60 Prozent der Bevölkerung die App nutzen - in Deutschland wären das 50 Millionen Menschen. Die App wird demnächst verfügbar sein.

Rückblick: Ansprache an die Nation, März 2020

Rückblick: Maßnahmen März-August 2020

Drastische Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus

Die Corona-Pandemie verändert das Leben der Deutschen. Um die Ausbreitung der Lungenkrankheit zu verlangsamen, hatten sich Bund und Länder am 22. März 2020 auf drastische Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus geeinigt. Eine Ausgangssperre gab es zwar nicht, dafür aber unter anderem ein weitreichendes Kontaktverbot.

In einer Pressekonferenz stellte Angela Merkel am 22. März 2020 die neuen, bundesweit geltenden Maßnahmen vor.

Regeln für Personen
"Gruppen feiernder Menschen - auch im Privaten - sind inakzeptabel", sagte sie. Bürgerinnen und Bürger sollen Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich reduzieren. Wer hinausgeht, darf dies nur alleine, mit einer weiteren Person oder mit Angehörigen aus dem Hausstand tun. Außer Haus muss jeder und jede mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen oder Personengruppen halten. Grundsätzlich bleibt es wichtig, Hygienevorschriften einzuhalten.

Regeln für die Wirtschaft
Gastronomiebetriebe wie Restaurants wurden geschlossen, Speisen und Getränke durften aber mitgenommen werden. Außer medizinisch notwendigen Diensten wurden Körperpflege-Dienstleistungen untersagt.

Die Regeln galten ab dem 23. März 2021 und wurden am 1. April von Bund und Ländern zunächst bis zum 19. April 2020 verlängert.

Merkel Video

Erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen

Bund und die Länder hatten sich am 15.04., am 30.04. und am 06.05.2020 auf erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen geeinigt. So sollten die Schulen zunächst für die Abschlussklassen wieder ab Anfang Mai öffnen, die Notbetreuung in Kitas wurde erweitert. Ende Juni konnten Kitas und Grundschulen wieder öffnen, nach den Sommerferien sollte der Unterricht wieder an allen Schulen aufgenommen werden. Auch Geschäfte durften unter strengen Auflagen wieder öffnen.

Die Kontaktbeschränkungen wurden gelockert. In ganz Deutschland galt seit Mittwoch, 29. April 2020, die Maskenpflicht im Nahverkehr und beim Einkaufen. Öffnungen von Kinos, Theatern, Restaurants, Hotels oder Kosmetikstudios regelten die Ländern. Großveranstaltungen blieben zunächst bis Ende Oktober verboten. Zur Unterstützung der schnellen und möglichst vollständigen Nachverfolgung von Kontakten wurde am 16. Juni 2020 die lang erwartete Corona-Warn-App auf freiwilliger Basis in Deutschland eingeführt.

Bundeskanzlerin Angela Merkel rief die Bürgerinnen und Bürger erneut auf, sich weiterhin an die Beschränkungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie zu halten. Man habe einen "zerbrechlicher Zwischenerfolg" im Kampf gegen das Coronavirus erreicht. Die Kanzlerin bedankte sich bei den Bürgerinnen und Bürgern, dass sie sich weitgehend an die Beschränkungen gehalten hätten.

Angesichts steigender Infektionszahlen hatten sich Bund und Länder am 27. August 2020 (Bund-Länder-Beschluss vom 27.08.2020) auf folgende Maßnahmen geeinigt:

  • Künftig soll bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ein Mindestbußgeld von 50 Euro erhoben werden können.
  • Großveranstaltungen sollten bis Ende Dezember 2020 verboten bleiben.
  • Bei privaten Feiern gab es weiterhin unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern.
  • Kostenlose Corona-Tests für Einreisende aus Nichtrisikogebieten sollten nur noch bis zum Ende der Sommerferien am 15. September 2020 möglich sein.
  • Reiserückkehrer aus Risikogebieten waren in jedem Fall weiterhin dazu verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort zu isolieren. Zum 1. Oktober sollte die Quarantäne dann frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen Testbefund aufgeboben werden können. Außerdem sollte es künftig keine Entschädigung für den Einkommensausfall durch Quarantäne mehr geben (Krankengeld).

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Rückblick: Erster Lockdown in Deutschland

Lockdown

Angesichts der steigenden Zahl von Infektionen wurden im März 2020 Messen, Kongresse, Sportereignisse und andere Veranstaltungen abgesagt. Die Bundesregierung hatte zunächst empfohlen, auch "nicht notwendige" Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Teilnehmern abzusagen. Zahlreiche Kommunen schränkten daraufhin das öffentliche Leben immer mehr ein: Veranstaltungen, Theater- oder Kinobesuche wurden verboten, Museen, Schwimmbäder, Spielplätze, Fitnesstudios, Restaurants, Bars und Clubs mussten geschlossen bleiben. Die Bundesregierung vereinbarte mit den Ministerpräsidenten der Länder zudem, touristische Übernachtungsangebote zu verbieten und Restaurantbesuche einzuschränken. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften werden untersagt. Weiterhin geöffnet blieben  Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen und der Großhandel.

Schulen und Kitas schließen

Das Saarland hatte als erstes Bundesland angekündigt, landesweit Schulen und Kindertagesstätten ab dem 16. März 2020 zu schließen. In allen Bundesländern blieben dann Schulen und Kitas bis zum Ende der Osterferien ebenfalls geschlossen.

Von ausfallender Kinderbetreuung bei bundesweiten Schul- und Kitaschließungen waren Millionen Arbeitnehmerhaushalte betroffen. Keinesfalls sollten die Kinder zur Betreuung zu den Großeltern gebracht werden, da diese der Risikogruppe angehören.
War bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so sollten die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Konnte die Betreuung nicht sichergestellt werden und mussten die Eltern zuhause bleiben, hatten sie normalerweise auch keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben Eltern einen Entgeltfortzahlungsanspruch - aber nur für bis zu fünf Tage. Möglich wäre z.B. gewesen, im Homeoffice zu arbeiten oder zu anderen Arbeitszeiten, wenn die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Notfalls musste bezahlter oder unbezahlter Urlaub genommen werden, vielleicht konnten auch Überstunden abgebaut werden. Die Arbeitsvertragsparteien mussten gemeinsam erträgliche Lösungen finden. Eine Notversorgung mit Kinderbetreuungsplätzen wurde zwar eingerichtet, konnte aber nur für die Bediensteten angeboten werden, die in sog. systemrelevanten, besonders kritischen Bereichen arbeiten.
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen musste und nicht zur Arbeit gehen konnte, sollte laut BMFSFJ gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Dafür wurde das Infektionsschutzgesetz angepasst. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. 

BMAS: Coronavirus: Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Schulen sollten nach dem Beschluss von Bund und Ländern vom 15. April 2020 zunächst für die Abschlussklassen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmenwieder wieder ab dem 4. Mai öffnen, Kitas blieben weiterhin geschlossen. Die Bundesländer gingen aber unterschiedlich vor. Am 17. Juni einigten sich Bund und Länder auf die Rückkehr zum Regelbetrieb an Schulen spätestens nach den Sommerferien.

Ziel der einschneidenden Maßnahmen

Ziel aller Maßnahmen ist es, Zeit zu gewinnen, also die Verbreitung der Krankheit zu verlangsamen. Da das Virus sehr leicht übertragen wird, musste alles versucht werden, es einzudämmen, auch um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Wichtig ist es, die Hygiene- und Abstandsvorschriften einzuhalten. Abstand halten und Masken tragen sind nach wie vor die entscheidenden Gebote. Deshalb untersagten die Bundesländer auch zunächst Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Die Kliniken hatten sich darauf eingestellt, dass die Zahl der Corona-Patienten weiterhin steigt. Gerade Ältere und chronisch Kranke sind auf eine ausreichende Zahl verfügbarer Intensivbetten angewiesen. Inzwischen sind bundesweit mehr als 30.000 Beatmungsplätze in der Intensivmedizin vorhanden. Das Risiko, dass die Kapazität der Gesundheitssysteme überschritten wird, wurde vom Europäischen Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) im April 2020 als hoch eingestuft. Das Robert Koch-Institut sah dagegen positive Entwicklungen: Bei der derzeitigen Entwicklung der Fallzahlen werde es zu keiner Überlastung der Krankenhäuser kommen, sagte der Präsident des Robert Koch-Institutes Lothar H. Wieler am 14. April 2020 bei einer Pressekonferenz in Berlin.

Das längerfristige Ziel war es, die Zahl der Neuinfektionen soweit senken, dass sich dann einzelne Fälle wieder nachverfolgen lassen.

    Auf Vorschlag der Bundesregierung sollten Kliniken Platz für Corona-Patienten schaffen. Soweit medizinisch vertretbar wurden grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe ab dem 16. März in allen Krankenhäusern auf unbestimmte Zeit verschoben. Mit dieser Maßnahme sollten sich die Krankenhäuser auf den erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten zur Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen durch Covid-19 konzentrieren können. Etwa 16 Prozent der Erkrankten müssen nach Erhebungen des RKI ins Krankenhaus. Viele Kliniken hatten daraufhin zusätzliche Kapazitäten für die intensivmedizinische Betreuung von Covid-19-Kranken geschaffen. Um die Kliniken zu entlasten, wurden an provisorischen Standorten zusätzliche Betten- und Behandlungskapazitäten aufgebaut. Kliniken waren zudem verpflichtet, freie Intensivbetten täglich an ein zentrales Register zu melden, um Coronapatienten besser verteilen zu können.

    Deutschland schließt Grenzen

    Deutschland schottete sich wie schon andere europäische Länder zunächst ab: Als Reaktion auf die Corona-Pandemie wurden die Grenzen zu Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Österreich und der Schweiz geschlossen. Ausnahmen gab es für Pendler und den Warenverkehr. Die norddeutschen Inseln Sylt, Amrum und Föhr, die Halbinsel Nordstrand, die Halligen Hooge und Langeneß, Fehmarn oder Rügen wurden für Touristen auf unbestimmte Zeit gesperrt.

    Ausgangsbeschränkungen

    Bayern und das Saarland hatten als erste Bundesländer landesweite Ausgangsbeschränkungen verhängt. Die neuen Regeln galten vorerst für zwei Wochen. Zwar hatten sich viele Menschen vorbildlich verhalten, aber es gab leider auch viele, die den Ernst der Lage noch nicht verstanden hatten. Das Verlassen der eigenen Wohnung wurde ab dem 21. März 2020 nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. In Baden-Württemberg wurden Menschenansammlungen auf öffentlichen Plätzen mit mehr als drei Personen verboten. In Rheinland-Pfalz durften keine Gruppen mit mehr als fünf Personen zusammenkommen, in Hamburg nicht mehr als sechs.

    Es war weiter erlaubt:

    • zur Arbeit zu gehen, insofern dies notwendig ist und nicht von zu Hause aus gemacht werden kann,
    • Arztbesuche,
    • Einkauf in Apotheken,
    • Lebensmitteleinkäufe,
    • Spaziergänge und Sportarten im Freien, sofern man dabei allein ist (Joggen, Walken, Skaten),
    • Gassigehen mit dem Hund in Wohnungsnähe,
    • Betreuung Hilfsbedürftiger

    Kontaktverbot

    Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, hatten Bund und Länder das öffentliche Leben am 22. März 2020 bundeseinheitlich weiter erheblich eingeschränkt: Versammlungen von mehr als zwei Menschen wurden verboten.  Ausgenommen waren Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Zudem mussten Friseure und Restaurants bundesweit schließen. Davon ausgenommen war die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Die Regeln galten ab dem 23. März 2020 und wurden am 1. April von Bund und Länder bis  zunächst zum 3. Mai 2020 verlängert.

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    Rückblick: Weltweite Verbreitung des Erregers im Frühjahr 2020

    In China waren am Anfang der Pandemie offiziell mehr als 84.000 Personen an Covid-19 erkrankt, mehr als 4.600 waren in Verbindung mit der Lungenentzündung gestorben. Der erste Fall einer Infizierung mit dem neuartigen Coronavirus konnte auf den 17. November 2019 zurückverfolgt werden. Einen Monat später stieg die Zahl der bekannten Fälle erstmals zweistellig an. Aufgrund der harten Maßnahmen, die China verhängte, zeigte die Anzahl der Neuinfektionen bereits nach mehreren Wochen einen Abwärtstrend, China hatte den Höhepunkt der Coronavirus-Ausbreitung schnell überschritten. Die Provinz Hubei, die als Ausgangspunkt der Pandemie gilt, war zwei Monate lang von der Außenwelt abgeschottet.

    Schnell wurden aus fast allen Ländern Infektionsfälle bekannt, der Erreger breitete sich weltweit aus. Rasend schnell verbreitete sich das Virus, zunächst in China, dann in Japan, Südkorea, Iran und in Italien. Die WHO wertete die Ausbreitung des Coronavirus als Pandemie. Das Auswärtige Amt warnte vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen war.

    Dann wurden die USA das Land mit den meisten bestätigten Infektionen. New York war zu einem Zentrum der Pandemie geworden: Rund fünf Prozent aller weltweiten Fälle wurden im Früjahr 2020 aus der Millionenstadt gemeldet. Auch New Orleans wurde ein weiteres Epizentrum der Corona-Pandemie. Hier breitete sich das Virus schneller aus als an jedem anderen Ort der Welt. Für rund 90 Prozent der Menschen in den USA galten wegen der Coronavirus-Pandemie eine Form von Ausgangsbeschränkungen. Die USA  hatten ein einmonatiges Einreiseverbot für Reisende aus Europa beschlossen. Das Verbot trat am 13. März um Mitternacht in Kraft. US-Präsident Donald Trump hatte wegen der Ausbreitung des Coronavirus in den USA den nationalen Notstand ausgerufen. Mit der Maßnahme konnten Bundesmittel in Höhe von bis zu 50 Milliarden Dollar zur Bekämpfung des Coronavirus eingesetzt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise hatte US-Finanzminister Steven Mnuchin ein Soforthilfepaket von zwei Billionen Dollar für Unternehmen in Aussicht gestellt. Das Robert Koch-Institut stufte die USA als Coronavirus-Risikogebiete ein.
    United States COVID-19 Statistics

    In Italien hatten sich im Frühjahr 2020 über 200.000 Menschen mit dem Coronavirus nachweislich infiziert, über 30.000 waren gestorben und damit mehr als in in allen anderen europäischen Ländern. Italien war damit das drittstärkste von der Coronavirus-Krise betroffene Land weltweit, hier gab es die zweitmeisten Coronatoten.

    Warum hat es gerade Italien so stark getroffen? Experten sind sich inzwischen ziemlich einig: Der Hauptgrund lag darin, dass sich das Virus wochenlang unbemerkt ausbreiten konnte. Der erste an Covid-19 erkrankte Patient in Italien hatte sich am 20. Februar mit Fieber, Grippesymptomen und Atembeschwerden in der Notaufnahme des Spitals von Codogno in der Lombardei gemeldet. Die Epidemie in China war für alle Verantwortlichen noch weit weg gewesen, und niemand hatte damals ernsthafte Maßnahmen in Betracht gezogen, das Virus zu bekämpfen. Sehr schnell wurde das Gesundheitssystem mit zu vielen Covid-19-Infizierten an einem Ort zur selben Zeit überlastet. Mehr als zehn Prozent der Menschen, die sich in Italien offiziell mit Sars-CoV-2 infiziert hatten, waren gestorben.

    Die Reaktionen der italienischen Behörden waren drastisch: Wie schon in China werden ganze Gebiete, in denen das Virus nachgewiesen wurde, unter Quarantäne gestellt. Das heißt: Niemand durfte in die betroffenen Gebiete hinein, niemand durfte heraus. Rund eine Viertel der italienischen Bevölkerung stand zunächst praktisch unter Quarantäne. Alle Schulen und Universitäten wurden geschlossen. Erst im September konnten sie wieder öffnen. Landesweit verhängte die Regierung einen Betriebsstopp für Kinos, Theater und Museen. In vielen Gegenden Norditaliens stand das öffentliche Leben praktisch still. Die italienischen Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und die Stadt Vo in der Region Venetien waren die Pandemiespots. Die italienische Regierung weitete Sperrungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wegen der Coronavirus-Krise auf das ganze Land aus. Alle öffentlichen Versammlungen wurden verboten. Sportveranstaltungen wie Fußballspiele wurden ausgesetzt, Bars und Restaurants sowie fast alle Geschäfte wurden geschlossen, nur Supermärkte und Apotheken und Geschäfte, die "wichtige" Dinge verkauften, blieben weiterhin geöffnet.
    Am 21. März 2020 zog Italien die Notbremse. Italiens Ministerpräsident Giuseppe Conte verkündete in seiner Ansprache : "Alles, was nicht unmittelbar für das Funktionieren des Landes notwendig ist, wird jetzt dichtgemacht." Vom 23. März an wurden die Bekleidungs-, die Möbel- oder die Haushaltsgeräteindustrie, die Werke des Luft- und Raumfahrtsektors oder des Fahrzeugbaus stillgelegt, auf den Baustellen durfte nicht mehr gearbeitet werden. Die Einschränkungen galten bis 3. Mai 2020.
    Italien lockerte seit dem 4. Mai eine Reihe von Corona-Beschränkungen. Die Menschen sollten wieder mehr Sport im Freien machen und sich wieder stärker in der eigenen Region bewegen dürfen. Die Schulen blieben bis zu den Sommerferien geschlossen und wurden erst im September wieder geöffnet.
    Das Robert Koch-Institut hatte ganz Italien zum Risikogebiet erklärt. Das Auswärtige Amt hatte seine Reise- und Sicherheitshinweise angepasst. Von nicht erforderlichen Reisen nach Italien wurde abgeraten.

    Spanien wurde dann lange das am stärksten vom Coronavirus betroffene Land in Europa und nach den USA das drittstärkste betroffene Land weltweit. Vor allem in der Region Madrid hatten sich die Krankheitsfälle gehäuft. Über 230.000 Infektionen wurden registriert. Über 27.000 Menschen waren im Frühjahr in Verbindung mit dem Virus gestorben. Rund um Madrid wurden zunächst Kindergärten, Schulen und Universitäten geschlossen. Alle Sportveranstaltungen wurden abgesagt, alle Direktflüge zwischen Italien und Spanien untersagt. Spaniens Parlament ging in die Virus-Zwangspause. Spanien hatte zunächst einen zweiwöchigen sogenannten "Alarmzustand" verhängt, der auf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im ganzen Land hinauslief. Die Spanier durften während des „Alarmzustands“ nur in Ausnahmefällen aus dem Haus gehen. Alle Beschäftigten, die in nicht wesentlichen Sektoren tätig waren, mussten vom 31. März 2020 an bis zum 25. April zu Hause bleiben. Die Regierung in Madrid hatte im April eine Lockerung der geltenden Ausgangsbeschränkungen für das Land verfügt. Zunächst durften Baufirmen und Fabriken den Betrieb wieder aufnehmen. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fuhr, erhielt eine Schutzmaske. Langsam öffnete Spanien wieder: Die Menschen durften in engen Zeitfenstern - nach Altersgruppen gestuft - wieder Ihre Wohnung verlassen.

    Ausgangsbeschränkungen in Europa
    Wegen der Coronakrise bleiben die Schulen, Kindergärten und Universitäten in den meisten europäischen Ländern geschlossen. Zahlreiche Länder haben teils drastische Ausgangsbeschränkungen eingeführt.

    • Johns Hopkins University, Baltimore:
      Coronavirus COVID-19 Global Cases
      Eine Echtzeit-Karte der Johns-Hopkins-Universität zeigt, wie viele Menschen sich derzeit mit dem Corona-Virus weltweit infiziert haben.

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    Rückblick: Szenarien zu Lockerungen, April 2020

    Szenarien

    Mehrere Szenarien eines Exits sind denkbar. Möglicherweise werde man Ältere "über mehrere Monate bitten müssen, ihre Kontakte stark einzuschränken und im Zweifel zu Hause zu bleiben", so Gesundheitsminister Jens Spahn. Wenn die Maßnahmen zur sozialen Distanzierung allmählich wieder gelockert werden, dann steigt die Gefahr einer Infektion für besonders gefährdete Bevölkerungsteile. Ein Rückfall mit wieder stark steigenden Infektionszahlen müsse vermieden werden. Sollten Menschen über Monate isoliert werden, sind psychische Folgeerkrankungen wie Depressionen zu befürchten. Eine Lösung könnte sein, dass Menschen, die eine Infektion bereits überstanden haben und immun sind, die Versorgung der Risikogruppen übernehmen. Denkbar ist zum Beispiel auch, die heutigen Kontaktverbote in regionalen Pandemie-Hotspots länger bestehen zu lassen als im Rest des Landes. In den Bereichen, wo die Ansteckungsgefahr niedrig ist, kann man schneller öffnen.

    In einem ersten Schritt könnten Schulen wieder geöffnet werden. Das würde Eltern entlasten, die im Homeoffice arbeiten oder wieder an ihre Arbeitsplätze zurückkehren. Beim Neustart der Schulen müssen allerdings die vom Robert Koch-Institut empfohlenen Hygienemaßnahmen unbedingt eingehalten werden. Denkbar ist eine Art Schichtunterricht, bei dem immer nur ein Teil der Schülerinnen und Schüler in die Schulen kommt. Daneben können der Einzelhandel und Restaurants unter Wahrung der sozialen Distanzierung wieder öffnen. Eine schrittweise Lockerung der Einschränkungen wird mit dem flächendeckenden Tragen von Mund-Nasen-Schutz einhergehen, um andere nicht zu gefährden. Die Kapazitäten für Corona-Tests wird weiter erhöht werden. Das massive Testen muss durch eine effiziente Kontaktsuche von positiv getesteten Personen unterstützt werden. Die Wiederaufnahme der Produktion in hoch automatisierten Industriebetrieben kann wieder starten. Strenge Hygienestandards lassen es zu, dass auch im Dienstleistungsgewerbe die Arbeit schrittweise wieder anläuft.

    Am 13. April 2020 hat die Nationalakademie Leopoldina in Halle konkrete Vorschläge für eine Lockerung der Verbote auf den Tisch gelegt. Die Professoren raten in ihrer Ad-hoc-Stellungnahme zum schrittweisen Neustart des öffentlichen Lebens. Wo immer der ausreichende Abstand zwischen den Kunden und zum Personal gewährleistet ist, so heißt es in der Empfehlung der Leopoldina, sollen Geschäfte und auch Gastronomiebetriebe wieder öffnen dürfen. Die Wissenschaftler raten der Bundesregierung zudem, die Schulen so früh wie möglich wieder zu öffnen.

    Dritte Ad-hoc-Stellungnahme: Coronavirus-Pandemie – Die Krise nachhaltig überwinden

    Die Menschen und Unternehmen brauchen in der Corona-Krise noch einen langen Atem. Die wirkliche Entlastung der Situation kommt erst durch einen Impfstoff, der aber noch lange nicht zur Verfügung steht.

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    Rückblick: Erste Lockerungen des Lockdowns im Mai 2020

    Zehn Wochen lang waren Kitas und Schulen größtenteils geschlossen, neun Wochen lang galt ein einschränkendes Kontaktverbot. Der Verzicht auf Grundrechte fordert die Gesellschaft in der Coronakrise. Laut Umfragen ist die Zustimmung zu den Massnahmen derzeit immer noch hoch, sie sinkt allerdings seit Ostern. Dann gab es erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Trotz der milliardenschweren Finanzhilfen, die Bundestag und Bundesrat verabschiedet hatten, wuchs die Sorge, wie lange die Menschen und die Wirtschaft das durchhalten.

    Bund und die Länder hatten sich am 15.04.2020 auf erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen geeinigt. Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand zu halten. Es muss alles getan werden, die Erfolge der letzten Wochen zu sichern.

    • Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand zu halten. Deshalb bleiben Kontaktbeschränkungen vorerst weiterhin bestehen.
    • In ganz Deutschland gilt seit Mittwoch, 29. April, die Maskenpflicht im Nahverkehr und beim Einkaufen.
    • Schulen sollten zunächst für die Abschlussklassen wieder ab dem 4. Mai öffnen. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen im Schuljahr 2019/2020 sollten nach entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden können. Prioritär wurden Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge der allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen, und die letzte Klasse der Grundschule wieder beschult. Einzelne Länder konnten von dem Termin aber abweichen und Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen vorziehen.
    • Die Kultusministerkonferenz wurde beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Abstandsgebots durch reduzierte Lerngruppengrößen, insgesamt wieder aufgenommen werden kann.
    • In der Hochschullehre konnten neben der Abnahme von Prüfungen auch Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder aufgenommen werden. Vorlesungen und Seminare werden weiterhin digital stattfinden.
    • Bibliotheken und Archive wurden unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden.
    • Kleinere und mittlere Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern konnten bereits ab dem 20. April unter strengen Auflagen wieder öffnen. Auch Autohändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen konnten in ihren Läden unabhängig von der Fläche Kunden betreuen und den Verkauf aufnehmen.
    • Friseurbetriebe konnten unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufnehmen.
    • Zur Unterstützung der schnellen und möglichst vollständigen Nachverfolgung von Kontakten sollte der Einsatz von digitalem „contact tracing“ eine zentral wichtige Maßnahme werden. Der Einsatz der Smartphone-App auf sollte auf Freiwilligkeit basieren.
    • Der Bund sicherte zusätzliche Testkapazitäten für Deutschland von mehr als 650.000 Tests in der Woche zu
    • Kitas blieben zunächst weiterhin geschlossen. Die Notbetreuung von Kindern wurde fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
    • Für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen blieben Gastronomiebetriebe. Davon ausgenommen war die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
      Geschlossen blieben Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Galerien, Ausstellungen, zoologische und botanische Gärten,  Messen, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle sowie der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Outlet-Center und Spielplätze.
    • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollten zunächst weiterhin nicht stattfinden.
    • Verboten waren weiterhin Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

    Beschluss von Bund und Ländern am 15. April 2020: Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie

    Weitere Lockerungen
    Bund und Länder verständigten sich am 30. April 2020 auf weitere Lockerungen:

    • Gottesdienste sollten möglich sein und Spielplätze wieder öffnen.
    • Kultureinrichtungen, Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten oder zoologische und botanische Gärten konnten wieder öffnen .

    Beschluss von Bund und Ländern am 30.April 2020:
    Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie

    Bund und Länder hatten sich am 6. Mai 2020 auf weitere Lockerungen geeinigt. Deutschland habe "die allererste Phase" der Pandemie hinter sich, aber "noch eine lange Auseinandersetzung mit dem Virus" vor sich, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel.

    • Die Kontaktbeschränkungen blieben zunächst bis zum 5. Juni bestehen, wurden aber an einer Stelle erweitert: Bundesweit sollten sich angesichts der niedrigeren Infektionszahlen künftig auch Menschen aus zwei verschiedenen Haushalten treffen dürfen.
    • Ein Präsenzunterricht sollte für alle Schülerinnen und Schüler noch vor den Sommerferien wieder aufgenommen werden. Die Einzelheiten regeln die Länder.
    • Die Notbetreuung für Kita-Kinder wurde ab dem 11. Mai stufenweise erweitert.
    • In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen waren wiederkehrende Besuche durch eine ausgewählte Person möglich.
    • Alle Geschäfte konnten unabhängig von der Verkaufsfläche öffnen.
    • Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga konnten ab der zweiten Maihälfte ohne Zuschauer wieder stattfinden.
    • Im Breiten- und Freizeitsport wollten Bund und Länder den Trainingsbetrieb unter freiem Himmel wieder erlauben.
    • Öffnungen von Kinos, Theatern, Restaurants, Hotels oder Kosmetikstudios regeln die Ländern.
    • In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage soll ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt werden.

    Beschluss von Bund und Ländern am 6. Mai 2020

    Solange sich die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland nicht deutlich verlangsamt, will die Bundesregierung keine vollständige Rückkehr zur Normalität ermöglichen. "Trotz der rückläufigen Zahl an Neuinfektionen kann von einer Entspannung nicht ausgegangen werden", sagte der Chef des Robert Koch-Instituts (RKI), Lothar Wieler.

    Eine Blaupause, wie Neuinfektionen mit Sars-CoV-2 gesenkt werden können, zeigt der Blick auf Südkorea. Statt auf allgemeine Ausgangssperren setzte das Land darauf, möglichst viele Personen - auch symptomfreie - auf das Virus zu testen und die so früh entdeckten Infizierten und deren Kontaktpersonen konsequent zu isolieren. Die Testraten lagen dadurch im Vergleich zur Bevölkerungszahl deutlich höher als anfangs in Deutschland. Dadurch erreichte Südkorea, dass sich die Kurve der Infektionen stark abflachte und sich die Verdopplung der Infektionszahlen auf 80 Tage verlängerte, ohne dass das öffentliche Leben zum Erliegen kam. Zudem setzt Südkorea konsequent auf ein freiwilliges Daten-Tracking, mit dem man erfahren kann, ob man Kontakt mit Infizierten gehabt hatte. Hat ein App-Nutzer das Virus, wüsste man automatisch, wie viele Kontakte es gibt, die auch getestet werden sollten. Auch das Tragen eines Mundschutzes ist selbstverständlich.

    Corona-App

    Auf ein freiwilliges Daten-Tracking setzt auch die Bundesregierung. Die Datenschutzgrundverordnung sieht strenge Regeln vor allem für Anwendungen vor, bei denen persönliche Daten der Nutzer gespeichert werden. Die App müsste freiwillig installiert werden und die Daten dürfen nur für eine kurze, klar begrenzte Zeit gespeichert werden. Die App basiert auf der Bluetooth-Technik. Jedes Handy, auf dem die App installiert ist, erhält eine zufällige Identifikationsnummer. Andere Mobiltelefone mit einer Identifikationsnummer, die sich für einen bestimmten Zeitraum in der kritischen Reichweite von weniger als zwei Metern befinden, werden ohne persönliche Informationen, Standortdaten oder andere Merkmale verschlüsselt gespeichert. Nach einer positiven Diagnose überträgt ein Erkrankter anonym die Liste der registrierten Nummern auf einen zentralen Server. Dann werden Kontaktpersonen per Push-Nachricht aufgefordert, sich testen zu lassen. Wissenschaftler hoffen, dass 60 Prozent der Bevölkerung die App nutzen - in Deutschland wären das 50 Millionen Menschen. Die App wird demnächst verfügbar sein.

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    Weitere Informationen

    maiLab: Corona-Endlosschleife | Kommen wir da jemals wieder raus?

    Wie lange müssen wir im Kampf gegen Corona noch durchhalten? Die Wissenschaftsjournalistin Mai Thi Nguyen-Kim erklärt in einem Video, wie lange das Coronavirus uns noch beschäftigen wird und warnt: "Corona-Endlosschleife, kommen wir da jemals wieder raus?

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    Letzte Aktualisierung: Internetredaktion der LpB BW, Februar 2023

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